Tatbestand: Die Klägerin nimmt die
Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Fa. B. AG im Zusammenhang mit einer
Hepatitis-C-lnfektion auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Die am 8. 1. 1969 geborene Klägerin leidet an einer relativ seltenen
Blutgerinnungsstörung, dem von Willebrand-Jürgens-Syndrom. Sie muß
nicht ständig, aber bei akuten Verletzungen mit Blutgerinnungspräparaten
behandelt werden.
Seit 1980 wurde sie durch das Hämophilie-Zentrum des Universitätsklinikums
Frankfurt, Zentrum für Innere Medizin, betreut. Im August 1984 stürzte
die Klägerin im Schwimmbad und zog sich einen Bluterguss zu. Sie wurde
deshalb vom 2. bis zum 9.8. 1984 in der Universitätsklinik Frankfurt
stationär behandelt. In dieser Zeit erhielt sie zum Zweck der
Substitution des fehlenden von Willebrand-Faktors insgesamt 17.000
Einheiten K. der B. AG. Dieses Medikament wird aus menschlichem
Spenderblut, und zwar aus einem Pool von bis zu zehn Spendern,
hergestellt.
Das Blut bzw. das Medikament
wurde zumindest bis 1984 nicht hitzesterilisiert. Das der Klägerin
verabreichte K. stammte aus verschiedenen Produktionschargen.
Wenige Tage nach der Klinikentlassung musste die Klägerin sich wieder für
einige Wochen in stationäre Behandlung begeben, weil in der am
Entlassungstag entnommenen Blutprobe auffällige Leberwerte festgestellt
worden waren. Wegen Müdigkeit, Schwäche und Appetitlosigkeit bestand
Verdacht einer Non-A-Non-B-Hepatitis gestellt wurde. Die Klägerin
verblieb einige Zeit in stationärer Behandlung, in deren Verlauf sich die
Verdachtsdiagnose bestätigte. Der Klägerin wurde durch die behandelnden
Ärzte auch mitgeteilt, dass sie mit HCV infiziert war. In einem für
eventuelle Blutungskomplikationen während einer Klassenfahrt der Klägerin
in die frühere DDR am 16.4. 1985 verfassten Begleitschreiben (Bl. 12 d.A.)
hielt die damalige Leiterin der Angiologischen Ambulanz fest, bei der
Patientin sei es im August 1984 im Gefolge einer Faktorensubstitution zu
einer Non-A-Non-B-Hepatitis gekommen.
Erst im Jahr 1986 wurde die Klägerin darüber informiert, dass bei ihr
schon 1984 auch eine HIV-Infektion festgestellt worden war. Die Infektion
war eine Folge der Behandlung mit K. im August 1984. Die Klägerin
beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche.
Dieser führte am 21. 3.
1989 ein Gespräch mit Vertretern der Haftpflichtversicherung der B. AG.
Mit Schreiben vom 23.3.1989 (BI. 136 d.A) dankte die Versicherung für das
Gespräch "... in dem wir die Sach- und Rechtslage im Zusammenhang
mit der HIV-Infektion von Frau ... erörtern durften."
Man hatte sich auf eine vorbehaltlose Erledigung im Vergleichswege mit
einem Abfindungsbetrag von 75.000,- DM geeinigt. Dem Schreiben war ein als
"Abfindungserklärung in Verbindung mit unserem Schreiben vom 23. 3.
1989" überschriebenes Formular (BI. 135 d.A.) beigefügt, das die Klägerin
am 6.4. 1989 unterzeichnet hat. Sie erklärte sich darin für alle
Ersatzansprüche gegen die B. gegen Zahlung von 75.000,- DM für
abgefunden. Das sollte auch für alle nicht vorhersehbaren Schäden und Spätfolgen
gelten. Die Versicherung hat die Abfindung an die Klägerin ausbezahlt.
Die Klägerin behauptet, weder sie noch ihre Eltern seien in der Klinik über
das Risiko einer Infizierung mit dem Erreger der Hepatitis C
aufgeklärt worden. Die damalige Leiterin der Hämophilie-Abteilung der
Frankfurter Universitätsklinik, Frau Prof. S. , habe seinerzeit schon den
Verdacht gehegt, dass nicht hitzesterilisierte Blutprodukte mit Viren
belastet sein könnten.
Sie habe deswegen die Gabe von HS-Produkten bevorzugt, sei wegen der damit
verbundenen Mehrkosten jedoch Vorwürfen der Krankenkassen ausgesetzt
gewesen. Im August 1984 sei Frau Prof. S. urlaubsabwesend gewesen und
deshalb habe man ihr ein nicht hitzesterilisiertes Substitutionsprodukt
verabreicht. Die Klägerin behauptet, ihre HCV-Infizierung sei durch die
Verabreichung der Blutgerinnungspräparate der B. AG in der Zeit vom 2.
bis zum 9. 8. 1984 verursacht worden. Sie vertritt unter Hinweis auf die
Entscheidung BGH Z 114, S. 284, die Rechtsauffassung, sie sei vorn Beweis
dieses Kausalzusammenhanges befreit und es obliege der Beklagten zu
beweisen, dass die Infizierung auf andere Weise erfolgt sei. Die Umkehr
der Beweislast ergebe sich daraus, dass von den im August
1984 auf dem Markt befindlichen nicht hitzesterilisierten Blutgerinnungspräparaten
viele mit HCV und mit HIV infiziert gewesen seien. Sie habe, damals 15
Jahre alt, keiner einem erhöhten Risiko einer HCV-Infizierung
ausgesetzten Bevölkerungsgruppe angehört. Es gebe deshalb keinen
Anhaltspunkt für eine andere Infizierungsursache als die
Substitutionstherapie vom 2. bis zum 9.8. 1984. Die Klägerin trägt vor, es habe schon vor August 1984 die Möglichkeit
bestanden, jegliches Infizierungsrisiko durch Hitzesterilisierung von
Blutgerinnungspräparaten auszuschalten. Die Benutzung nicht
hitzesterilisierter Präparate sei mit einem aus medizinischer Sicht
unvertretbar hohen Risiko der Infizierung der Patienten sowohl mit HIV als
auch mit HCV behaftet gewesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Ersatzansprüche seien nicht verjährt. Sie habe zwar den Verdacht gehegt, dass auch die HCV-Infizierung auf die
Substitutionstherapie im August 1984 zurückzuführen sei. Bestätigt habe
sich dieser jedoch erst, als sie weniger als drei Jahre vor Klageerhebung
den Brief der Frau Prof. S. vom 16.4. 1985 gefunden habe. Sie habe den
Brief damals nur auf die Klassenfahrt mitgenommen, erinnere sich aber
nicht, ihn gelesen zu haben. Sie gehe davon aus, dass sie ihn damals im
verschlossenen Umschlag zur Verwendung im Fall einer Verletzung mitgeführt
habe. Hilfsweise trägt sie vor, dass sie den Inhalt des Briefes, so sie
ihn doch gelesen haben sollte, nach dem Ende der Reise wieder vergessen
und sich daran zumindest bis Oktober 1995 nicht mehr erinnert habe. Sie
habe 1985 ihre gesundheitlichen Angelegenheiten schon weitgehend selbständig
geregelt und deshalb hätten auch ihre Eltern den Brief nicht zur Kenntnis
genommen.
Die Klägerin begehrt ein Schmerzensgeld in Höhe
von mindestens 200.000,- DM.
Durch die HCV-lnfektion sei ihre Leber so belastet, dass die üblichen und
inzwischen auch durchaus erfolg versprechenden Maßnahmen zur Beherrschung
der HIV-Infektion nicht angewandt werden könnten. Die bei HIV-Patienten
heute angewandte Gabe eines Medikamenten-Mixes von bis zu 20 Präparaten
am Tag sei bei ihr wegen der damit einhergehenden Leberbelastung
ausgesprochen riskant. Sie lebe deshalb in der Annahme einer nur kurzen
Lebenserwartung. Das präge ihre psychische Befindlichkeit maßgeblich und
habe seit 1988 zu einer stationär behandlungsbedürftigen Magersucht geführt.
Ihr Gewicht sei bis auf 32 kg gesunken. Die HCV-lnfektion und das Gefühl,
nicht erwachsen werden zu dürfen, sei zumindest mitursächlich für die
Anorexie gewesen. In der Vorphase der Magersucht hätten sich schon bei
dem Anblick des Gebäudes der Universitätsklinik in Frankfurt, die sie
wegen der HCV-lnfektion regelmäßig habe aufsuchen müssen, schmerzhafte
Magenkrämpfe und Ängste eingestellt. Wegen der eingeschränkten
Lebenserwartung habe sie sich trotz eines guten Abiturs nicht zu einer
akademischen Ausbildung entschließen können.
Schmerzensgelderhöhend müsse sich auswirken, dass die B. AG seinerzeit
allein aus Kostengründen auf die Hitzesterilisation verzichtet hätten.
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2
BGB i.V.m, § 5 AMG sowie auf § 84 AMG. Sie vertritt die
Rechtsauffassung, durch die Abfindung sei lediglich die Geltendmachung von
Ersatzansprüchen für Schäden ausgeschlossen, welche ausschließlich mit
der HIV-Infizierung in Zusammenhang stünden. Soweit jedoch die
HCV-Infizierung für einzelne Schäden mitursächlich sei, könne sie noch
Ersatz verlangen.
Die
Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in
angemessener, vom Gericht festzusetzender Höhe nebst Zinsen ab
Klageerhebung in Höhe von 8% zumindest jedoch in Höhe von 4 % zu zahlen
und (Es ist zulässig die Höhe in das Ermessen
des Gerichts zu stellen, aber die Erläuterung, was sich die Klägerin
vorstellt, führt dazu, dass der Streitgegenstand sich an den Vorgaben der
Klägerin orientiert.)
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
Schmerzensgeld zu zahlen und Schadensersatz zu leisten, auch für künftige
oder sonstige Leiden und Schäden, die verursacht oder mit verursacht sind
durch die Hepatitis-C-Infizierung der Klägerin.
Die
Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die
Klägerin und ihre Eltern seien 1984 durch die behandelnden Ärzte sehr
wohl über das Risiko einer HCV-Infizierung aufgeklärt worden. Die
Beklagte behauptet, die Klägerin könne sich nicht schon zwischen dem 2.
und dem 9. 8. 1984 und mithin nicht durch die seinerzeitige Gabe von K.
infiziert haben, weil die Inkubationszeit der Hepatitis C aber sechs bis
zwölf Wochen betrage. Bei der Klägerin seien aber schon am 15.8. 1984
Leberwerte festgestellt worden, die auf eine klinische Hepatitis schließen
ließen. Es sei auch eine Vielzahl anderweitiger Infizierungsursachen
denkbar, z.B. Bluttransfusionen, infiziertes Krankenhauspersonal, nicht
sterile medizinische Instrumente und sogar das Stechen eines Ohrloches.
Die Klägerin habe selbst angegeben, dass sie mehrfach stationär
behandelt worden sei und sich 1981 Ohrlöcher habe stechen lassen. Nach
Auffassung der Beklagten war das Produkt K. im Jahr 1984 nicht mit einem
unvertretbaren Infizierungsrisiko behaftet. Wie der 3.
Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages in seinem Abschlußbericht
vom 25.10.1994 festgestellt habe, seien die aus kleinen Spenderpools
hergestellten K. eine therapeutische Alternative zu hochkonzentrierten
Gerinnungspräparaten gewesen, deren Verwendung das Risiko der Übertragung
einer Hepatitis vermindert habe. Die Beklagte erhebt die Verjährungseinrede
und behauptet, die Klägerin habe spätestens durch das Begleitschreiben
der Frau Prof. S. vom 16.4. 1985 gewusst, dass die HCV-Infizierung durch
ein Präparat der B. AG verursacht worden sein sollte. Einem intelligenten
Menschen wie der Klägerin könne, wenn er an Hämophilie leide und mit
HIV wie HCV infiziert sei, nicht verborgen bleiben, dass die Infizierungen
mit der Einnahme von Gerinnungspräparaten in Zusammenhang gebracht würden.
Es sei undenkbar, dass die Klägerin seit 1984 nie mit den behandelnden Ärzten
über die Ursache ihrer HCV-Infizierung gesprochen habe. dass sie solche
Gespräche vielmehr geführt habe, belege auch der Umstand, dass sie der
Beklagten die Einsicht in ihre vollständigen Krankenunterlagen
verweigere. Für diese Verweigerung gebe es sonst keinen nachvollziehbaren
Grund. Die Beklagte hatte ihre Klagerwiderung nicht innerhalb der am 21.
1. 1999 abgelaufenen Klageerwiderungsfrist sondern erst am 5.3. 1999
eingereicht. Sie hat für die Verspätung keine Gründe angegeben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19.4.1999 repliziert und
vorgetragen, die Angaben der Beklagten zur Inkubationszeit seien nicht
geeignet, die gezogenen Schlüsse zu tragen. Die im August 1984 nach dem
ersten Krankenhausaufenthalt festgestellten erhöhten Leberwertes seien nämlich
kein Krankheitssymptom, das durch die HCV-Infizierung hervorgerufen worden
sei. Verschiedenen medizinischen Veröffentlichungen zufolge gebe es keine
einheitliche Auffassung von der Dauer der Inkubationszeit. Die Bandbreite
reiche von wenigen Tagen bis zu einem halben Jahr. Auch sei die
Inkubationszeit kürzer, wenn gleichzeitig oder kurz zuvor eine
HIV-Infektion eingetreten sei.
Inzwischen sei es Stand des medizinischen Wissens, dass eine mehrfache
Verabreichung von nicht hitzesterilisierten Blutgerinnungspräparaten mit
fast 100%iger Wahrscheinlichkeit zu einer HCV-Infizierung führe. Die
Beklagte hat die ihr unter Fristsetzung eingeräumte Gelegenheit zur
Stellungnahme zu der Replik der Klägerin nicht wahrgenommen.
Top
Entscheidungsgründe:
Soweit die Klägerin die
Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftiger
materieller und immaterieller Schäden begehrt, ist die Klage zulässig
und begründet. Soweit die Klägerin Schmerzensgeld für die bisher
erlittenen Beeinträchtigungen verlangt, ist die Klage nur dem Grunde
nach, aber noch nicht hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldanspruches
entscheidungsreif. Dem Feststellungsantrag war daher mit einer geringfügigen
redaktionellen Änderung im Wege des Teilurteils zu entsprechen.
Hinsichtlich des Schmerzensgeldes erschien wegen der besonderen
Problematik des Falles und der Vielzahl der aufgeworfenen Rechtsfragen der
Erlass eines Grundurteils als angezeigt
Die Beklagte ist der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz
verpflichtet. Gemäß § 91 AMG können in Arzneimittelhaftungsfällen
deliktische Ansprüche neben solchen aus § 84 AMG erhoben werden. Auf die
Frage, ob K. schon 1984 als Arzneimittel anzusehen war, das unvertretbar
schädliche Wirkungen hatte, kommt es für die Entscheidung des
Rechtsstreites deshalb nicht an. Dass die Übertragung des Erregers einer
ernsten Erkrankung auch dann als tatbestandliche
Gesundheitsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB anzusehen ist,
wenn die Krankheit noch nicht zum Ausbruch gekommen ist, ist für das
HIV-Virus bereits entschieden worden (BGH Z 114, S. 284, S. 289). Auch die
Infizierung mit HCV bewirkt einen von den normalen körperlichen
Funktionen nachteilig abweichenden Gesundheitszustand und somit eine
Gesundheitsverletzung. Auf die Frage, ob der Vortrag der Klägerin
hinsichtlich der physischen und psychischen Folgen der Infektion
zutreffend ist, kommt es für die Frage des Anspruchsgrundes jedoch noch
nicht an.
Entgegen der
Rechtsauffassung der Klägerin ist die Beklagte mit ihrem Vorbringen aus
der verspäteten Klageerwiderung, insbesondere mit dem Bestreiten eines
Ursachenzusammenhanges zwischen der Einnahme von K. und der HCV-lnfektion,
mit der Verjährungseinrede und mit dem Verweis auf den
Abfindungsvergleich, nicht präkludiert. Die Beklagte hat zwar erst nach
Ablauf der Klageerwiderungsfrist auf die Klage reagiert. Die Erwiderung
lag erst im frühen ersten Termin vor und sowohl das Gericht als auch die
Klägerin konnten darüber mangels Vorbereitungszeit nicht verhandeln.
Dennoch hat diese Fristversäumnis nicht zu einer Verzögerung des
Rechtsstreites geführt. Im frühen ersten Termin wurde die Klägerin nämlich
darauf hingewiesen, dass das Gericht damals nähere Darlegungen zu den
gesundheitlichen Folgen der Infizierung für erforderlich hielt. Die Klägerin
wurde im Termin am 8. 3. 1999 insbesondere aufgefordert, näher
darzulegen, welche der dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
auf die Infizierung mit HCV und welche auf die Infizierung mit HIV zurückzuführen
seien. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21.2.2000 hat die Klägerin
zwar behauptet, ein solcher Hinweis sei ihr nach der Erinnerung ihres
Prozessbevollmächtigten nicht erteilt worden. Dies deckt sich indessen
nicht mit der Erinnerung des Einzelrichters, die sich auf seine Unterlagen
zur Vorbereitung des frühen ersten Termins stützt. Zuzugestehen ist der
Klägerin, dass der Hinweis keinen Eingang in das Terminsprotokoll
gefunden hat. Hinweise sind allerdings auch nicht ohne weiteres
protokollpflichtig. Der Hinweis resultierte aus einem erst durch die
Replik aufgeklärten Missverständnis.
In der Klagebegründung
hatte die Klägerin dargelegt, schon im Jahr 1984 seien bei ihr Müdigkeit,
Schwäche und Appetitlosigkeit aufgetreten und dadurch sei bei den
behandelnden Ärzten der Verdacht einer Hepatitis aufgekommen. Das Gericht
hatte den Vortrag so verstanden, dass die Klägerin seither auch an
Hepatitis litt, die Infektion also nicht stumm verlaufen sei. Daher wurde
im frühen ersten Termin unterstellt, dass die Klägerin bedeutend mehr zu
den Infizierungsfolgen würde vortragen können als in der Klagebegründung
zu lesen war. Zudem hatte das Gericht damals nach vorläufiger Prüfung
der Rechtslage noch angenommen, dass nur die allein der Infizierung mit
HIV zuzurechnenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Bemessung
des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen seien.
Die Klage wurde deshalb im
frühen ersten Termin als zumindest zur Höhe des begehrten
Schmerzensgeldes noch nicht hinreichend schlüssig
angesehen. Vielmehr waren der Klägerin Hinweise und eine Frist zur
Stellungnahme hierzu zu geben. Weil die Klägerin gleichzeitig zu der
Klageerwiderung Stellung nehmen konnte und der Beklagten sowieso noch
Gelegenheit zu dem im Termin erbetenen weiteren Vortrag der Klägerin
einzuräumen war, konnte die verspätete Klageerwiderung den Rechtsstreit
nicht verzögern.
Nachdem die Beklagte dann aber auf die Replik der Klägerin nicht mehr
reagiert hat, ist davon auszugehen, dass das von den B. AG hergestellte
und der Klägerin bei dem ersten Klinikaufenthalt im August 1984
verabreichte K. mit Hepatitis-C-Viren verseucht war und die
HCV-Infizierung der Klägerin verursacht hat. Zwar ist die Beklagte mit
dem ursprünglichen Bestreiten der Behauptungen der Klägerin zur Ursache
der Infizierung eben so wenig präkludiert wie mit dem Vortrag, weil bei
der Klägerin schon Ende August 1984 Hepatitis-Symptome festgestellt
worden seien und die Inkubationszeit mindestens sechs Wochen lang sei, könne
sich die Klägerin die Infektion nicht erst im Verlauf der Behandlung mit
K. Anfang August 1984 zugezogen haben. Die Klägerin hat aber in der
Replik unwidersprochen dargelegt, dass die in der am Tag der Entlassung
aus dem ersten Klinikaufenthalt entnommenen Blutprobe festgestellten auffälligen
Leberwerte nicht Folge der Infizierung gewesen seien. Sie hat in der
Replik vor allem auch vorgetragen, dass es in der medizinischen
Fachliteratur überhaupt keine einheitliche Auffassung über die Länge
der Inkubationszeit der HCV-lnfektion gibt und dass die Angaben zwischen
wenigen Tagen und sechs Monaten schwanken. Da die Beklagte hierzu keine
Stellung mehr genommen hat, ist es als unstreitig zu behandeln, dass eine
Infizierung durch die Behandlung mit K. entgegen der ursprünglichen
Darstellung der Beklagten zeitlich durchaus möglich ist.
Zu Recht reklamiert die Klägerin auch, dass für die Verursachung der
HCV-lnfektion durch das K. ein Anscheinsbeweis spricht. Der Kausalitätsnachweis
kann im vorliegenden Fall durch Erfahrungssätze geführt werden. Aufgrund
der unterbliebenen Duplik ist es nämlich als nicht mehr beweisbedürftig
zu behandeln, dass der Klägerin ein Medikament verabreicht wurde, das mit
einem sehr hohen Risiko einer HCV-Infizierung behaftet war. In der
HCV-Infizierung hat sich deshalb ein typisches Risiko des K. verwirklicht.
Die Beklagte hatte zwar zunächst bestritten, dass von den im August 1984
auf dem Markt und in Verwendung befindlichen K. zahlreiche mit HIV und HCV
infiziert gewesen seien. Es mag dahingestellt bleiben, ob von dem
Hersteller eines Blutproduktes ein substantiierteres Bestreiten zu fordern
gewesen wäre.
Immerhin ist die Verursachung einer dramatisch großen Zahl von
HIV-Infektionen durch Blutgerinnungspräparate ebenso allgemeinkundig, wie
der Umstand, dass HIV und HCV auf denselben Wegen übertragen werden. Das
Gericht vermisst von seiten der Beklagten auch Angaben, wann sie erstmals
von den behandelnden Ärzten über den Verdacht einer Infizierung der Klägerin
durch das K. unterrichtet wurde und welche Untersuchungen sie daraufhin an
den bei ihr etwa noch vorhandenen Rückstellproben der Produktionschargen
veranlasst hat bzw. nach dem damaligen Stand der Medizin hätte vornehmen
können. Jedenfalls hat die Klägerin das Bestreiten der Ursächlichkeit
der Gabe von K. durch die Beklagte zum Anlaß genommen, für ihre Replik
die medizinische Fachliteratur auszuwerten. Sie trägt unwidersprochen
vor, dass ausweislich des Lehrbuches der Inneren Medizin von Gross,
Schulmerich und Gerok (9. Auflage 1996, S.1092) die mehrfache
Verabreichung von nicht hitzesterilisierten Blutgerinnungspräparaten mit
fast 100%iger Wahrscheinlichkeit eine HCV-lnfektion zur Folge habe.
Dabei handelt es sich um einen Erfahrungssatz, der die Annahme eines
Anscheinsbeweises rechtfertigt. In dieselbe Richtung weisen auch von der
Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Vortrag bezüglich der Inkubationszeit
vorgelegte Unterlagen. So wird in dem von der Beklagten vorgelegten Auszug
aus dem Lehrbuch der inneren Medizin von Siegenthaler, Kaufmann,
Hornbostel und Waller als häufigster Übertragungsweg der Hepatitis C
eine Bluttransfusion und als zweithäufigster die Gabe von
Faktorenkonzentraten genannt (BI. 115 d.A.). Im Verhandlungstermin am 21.
2. 2000 hat die Beklagte diesen Erfahrungssatz durch den Hinweis zu entkräften
versucht, dass K. zwar ein Blutgerinnungspräparat sei, im Gegensatz zu
den gängigen Präparaten aber nur aus relativ kleinen Spenderpools
hergestellt werde. Die zitierten Lehrmeinungen seien deswegen nicht
differenziert genug. Dabei handelt es sich jedoch um Vortrag, mit dem die
Beklagte präkludiert ist, weil er nicht innerhalb der zur Stellungnahme
zur Replik gesetzten Frist sondern erst im letzten Termin erfolgte. Der
Erfahrungssatz war deswegen als auch für K. zutreffend den weiteren Erwägungen
zugrunde zu legen. Ausreichende Anhaltspunkte für eine anderweitige
Ursache der Infizierung bestehen nicht. Die damals erst 15 Jahre alte Klägerin
gehörte 1984 nicht zu einer mit einem gesteigerten Risiko behafteten Bevölkerungsgruppe
wie beispielsweise den männlichen, nicht monogam lebenden Homosexuellen
oder zu den intravenös injizierenden Drogenabhängigen. Die von der
Beklagten angesprochenen mehrfachen stationären Behandlungen der Klägerin
vor 1984 sind keine naheliegende Alternativursache. Die Beklagte stellte
die These auf, jeder Krankenhausaufenthalt sei an sich bereits ein
Infizierungsrisiko. Zum Nachweis legte sie Kopien zweier Veröffentlichungen
vor (Anlagen B8 und B9). In dem Aufsatz ,,Viruswirksame Desinfektion"
von Traenhardt und Gerlich (Anlage B8, BI. 122 - 128 d.A.) wird aber nicht
schon der Klinikaufenthalt selbst als Übertragungsrisiko bezeichnet,
sondern nur invasive Eingriffe wie Spritzen, Endoskopie oder Operationen.
Soweit Glück et al. in dem Aufsatz ,"Transfusions-Hepatitis"
(Anlage B9, BI. 129 - 134 d.A.) zu dem Ergebnis kommen, Bluttransfusionen
würden als Übertragungsursache überschätzt, bezieht sich diese Aussage
nicht speziell auf das HCV sondern auf alle Erscheinungsformen der
Hepatitis. Überdies spekulieren die Autoren nur, dass Hospitalismus und
sporadische Infektionen bei der Hepatitis C eine bedeutende Rolle spielen
könnten. Sie räumen ein, dass diese These erst noch der empirischen Überprüfung
bedürfe (a.a.O., S. 133). Nachdem die Beklagte nur auf Klinikaufenthalte
der Klägerin abgehoben hat und invasive Eingriffe weder dargetan noch
ersichtlich sind, ist der Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Auch aus
einem stationären Aufenthalt der Klägerin im Jahre 1973 im Zusammenhang
mit einer Mandelerkrankung ergibt sich keine beachtliche
Alternativursache. Die Beklagte hat erst im Termin am 21. 2. 2000 ohne
Beweisantritt behauptet, die Klägerin sei seinerzeit mit Gerinnungspräparaten
behandelt worden und die Klägerin hat dies bestritten. In dem
vorprozessual erhobene Fragebogen, auf den sich die Beklagte stützte (Bl.
99 - 105 d.A.), hat die Klägerin auch schon angegeben, dass sie erstmals
1976 mit Gerinnungspräparaten behandelt worden sei. Ob darin eine
ernstlich in Betracht zu ziehende Alternativursache liegt, kann
offenbleiben, weil die Klägerin 1976 mit demselben Präparat behandelt
worden ist wie 1984.
Ist nach alledem davon auszugehen, dass die HCV-Infizierung durch ein von
der Rechtsvorgängerin der Beklagten in Verkehr gebrachtes und mit
Hepatitis-C-Viren verseuchtes Medikament verursacht wurde, so liegt nach
gefestigter Rechtsprechung im Produkthaftungsprozess die Darlegungs- und
Beweislast bezüglich der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens auf Seiten
der Produzentin (BGH NJW 1996, S. 2507), hier also der Beklagen.
Die Beklagte hat nichts vorgetragen, was einen Sorgfaltspflichtverstoß
bzw. subjektives Verschulden in Zweifel ziehen könnte. Insbesondere genügt
nicht der Hinweis, dass durch srnall-pool-Präparate wie das K. das
Hepatitisrisiko für die Patienten vermindert werde. Die Beklagte räumt
selbst ein, dass 1984 das Risiko der Übertragung von Hepatitis-Viren
durch Gerinnungspräparate bekannt war (Die
Beweislastverteilung ist in solchen Fällen fast immer spielentscheidend).
Diese Tatsache ist im übrigen auch allgemeinkundig (vgl. Abschlußbericht
des 3. Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache
12/8591, S. 40 - 44). Auch bei K. wurde das Risiko einer Hepatitisübertragung
auf eine Infizierung pro 53.000 verabreichte Einheiten errechnet (a.a.O.,
S. 48). Vor dem Hintergrund dieses Risikos kann die Beklagte sich nicht
mit dem Hinweis auf die Feststellungen des angesprochenen
Untersuchungsausschusses verteidigen, wonach K. ein deutlich geringeres Übertragungsrisiko
mit sich brachten als die aus mehreren tausend gepoolten Plasmaspenden
hergestellten Hochkonzentrate. Das Inverkehrbringen der K. wäre vielmehr
nur dann vertretbar gewesen, wenn 1984 für die Behandlung von
von-Willebrandt-Jürgens-Patienten in akuten Blutungssituationen keine
Alternative bestanden hätte, die Herstellung hepatitissicherer Präparate
noch nicht möglich gewesen wäre und dass das Risiko einer Virenbelastung
hätte eingegangen werden müssen, weil das mit einer Nichtbehandlung
verbundene Risiko das der Gabe von K. überstiegen hätte. Dazu ist jedoch von der Beklagten nicht vorgetragen worden.
Die Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche der Klägern sind nicht
verjährt. Deliktische Ansprüche verjähren gemäß § 852 BGB innerhalb
von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Verletzte von dem Schaden und
der Person des Schädigers Kenntnis erlangt. Dabei genügt es nicht schon,
dass die Geschädigte den Verdacht hegt, ein bestimmter Schädiger sei für
den Schaden verantwortlich. Sie muss vielmehr über hinreichende
Informationen verfügen um eine Schadenersatzklage erfolgversprechend begründen
zu können (Palandt-Thomas, Rdnr. 11 zu § 852 BGB). Die Darlegung- und
Beweislast liegt insoweit bei der Beklagten. Sie hat vorgetragen, die Klägerin
und ihre Eltern seien vor der Substitutions-Behandlung über das Risiko
einer HCV-Infizierung aufgeklärt worden. 1985 habe sie dann den
Begleitbrief der Frau Prof. S. gelesen. Seitdem sei ihr die
Infizierungsursache bekannt. Dieser Vortrag genügt nicht, um die Verjährungseinrede
zu begründen. In dem Begleitbrief ist lediglich die Rede davon, es sei
bei der Klägerin im Gefolge einer Faktorensubstitution zu einer Non A non
B Hepatitis gekommen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die
1985 erst 16 Jahre alte Klägerin, so sie den Brief gelesen hätte,
seinerzeit verstanden hat, dass mit der Faktorensubstitution ihre
Behandlung mit K. gemeint war und dass der Klägerin bekannt gewesen wäre,
mit welchem Präparat welchen Herstellers sie behandelt worden war. Soweit
die Beklagte nur spekulieren konnte, die Klägerin müsse mit den
behandelnden Ärzten darüber gesprochen haben, dass das K. die
HCV-Infizierung verursacht hätte, widerspricht sie sich selbst. An
anderer Stelle trägt sie nämlich vor, es sei selbst nach dem heutigen
Stand des medizinischen Wissens keineswegs selbstverständlich, das die
Infizierung durch ein Blutprodukt verursacht worden sei. Konsequenterweise
verbietet sich dann aber die Spekulation. Ärzte müssten das, was die
Beklagte als nicht dem Stand des Fachwissens entsprechend darstellt, der
Klägern mitgeteilt haben. dass die Klägerin früher als von ihr
behauptet die notwendigen Kenntnisse zur Geltendmachung ihrer Ansprüche
erlangt hätte, darf entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus
dem Umstand geschlossen werden, dass die Klägerin die behandelnden Ärzte
nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden und ihnen Auskünfte an die
Beklagte nicht gestattet hat. Auch im Arzneimittelhaftungsprozess muss es
allein Sache der anspruchstellenden Patientin bleiben, über die Wahrung
des ärztlichen Berufsgeheimnisses zu entscheiden. Sie ist nicht
verpflichtet, der Arzneimittelherstellerin umfassenden Einblick in ihre
gesundheitlichen Belange zu gewähren. Der Klägerin ist schließlich auch
nicht wegen des mit den B. AG im Zusammenhang mit ihrer HIV-Infizierung
geschlossenen Abfindungsvergleiches gehindert, die Beklagte als deren
Rechtsnachfolgerin wegen der HCV-Infizierung in Anspruch zu nehmen. Der
damalige Vergleich erfasste keine über die HIV-Infizierung und deren
Folgen hinausgehenden Schäden. Zwar hat die Klägerin sich in der
Abfindungserklärung (Bl. 135 d.A.) für alle Ersatzansprüche gegen die
B. AG einschließlich aller nicht vorhersehbarer Schäden und Spätfolgen
gegen Zahlung von 75.000,- DM für vollständig abgefunden erklärt. Aber
diese Erklärung ließ keinen Anspruchsgrund erkennen und war von der
Versicherung der B. AG nur mit der Überschrift: "Abfindungserklärung
im Zusammenhang mit unserem Schreiben vom 23.3. 1989" versehen
worden. In dem genannten Schreiben (BI. 136 d.A.) ist eine HCV-Infizierung
nicht erwähnt. Im Betreff des an den seinerzeitigen Bevollmächtigten der
Klägerin gerichteten Schreiben findet sich nur der Begriff
"Immunschwäche" und im Text ist nur von einer Einigung im
Zusammenhang mit der HIV-Infektion der Klägerin die Rede. Die hier
streitgegenständliche Infizierung scheint also bei den Verhandlungen
nicht mit angesprochen worden zu sein. Sie ist auch kein im Jahre 1989
nicht vorhersehbarer Schaden oder eine nicht vorhersehbare Spätfolge im
Sinne der Abfindungserklärung. Der Schaden der HCV-Infizierung war
vielmehr 1989 schon bekannt und sie war auch keine Spätfolge der
HIV-lnfektion. Soweit die Beklagte in den Rechtsausführungen der
Klageerwiderung die Behauptung aufstellt, dass die HCV-Infizierung Folge
der HIV-Infizierung sei (BI. 98 d.A.), handelt es sich um eine erkennbar
ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung. Das HIV ist wie das HCV ein
Virus und die Infizierung mit dem einen kann nicht durch die Infizierung
mit dem anderen sondern allenfalls zeitgleich damit erfolgen. Es ist
nichts dafür dargetan und entspricht auch nicht dem Stand der
naturwissenschaftlichen Erkenntnis, dass sich Personen, die mit HIV
infiziert sind, auch nur leichter mit HCV infizieren könnten. Nach
alledem ist die Beklagte der Klägerin für die aufgrund der
HCV-Infizierung erlittenen Nachteile zum Schadensersatz und zur Zahlung
eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Ob das, wie die Klägerin meint,
uneingeschränkt auch für solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen
gilt, die sowohl durch die Infizierung mit HCV als auch durch die
Infizierung mit HIV verursacht wurden, bedarf erst im Betragsverfahren
nach Erlass des Grundurteils einer Entscheidung. Es ist die Besonderheit
des Rechtsstreites, dass durch ein und das selbe Verhalten, nämlich das
Inverkehrbringen des K., zwei verschiedene Infizierungen verursacht worden
sind, dass die Geschädigte viele Nachteile vorträgt, die durch beide
Infizierungen verursacht worden sind und dass sie wegen der aus einer der
beiden Infizierungen erlittenen Nachteile einen Abfindungsvergleich
abgeschlossen hat.
Das Gericht sieht für diese Situation drei vertretbare Lösungen. Der
Abfindungsvergleich könnte im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die
Bedeutung erlangen, dass die Klägerin zwar Ersatz für alle durch beide
Infizierungen erlittenen Nachteile verlangen könnte, sich aber auf die
Ersatzansprüche die bereits gezahlten 75.000,- DM anrechnen lassen müsste.
Zum zweiten könnte Ersatz des gesamten der Klägerin entstandene Schadens
abzüglich eines gegebenenfalls nach § 287 ZPO zu schätzenden von der
HIV-Infizierung verursachten Schadensanteils verlangt werden.
Schließlich
kommt auch die von der Klägerin unter Heranziehung von Entscheidungen zur
Schadensverursachung durch verschiedene Schädiger formulierte These in
Betracht, dass haftungsrechtlich die Mitverursachung der
Alleinverursachung gleichstehe, und deshalb ungeachtet des
Abfindungsvergleiches alle durch die HCV-Infizierung auch nur mit
verursachten Nachteile auszugleichen seien. Eine Beschränkung der
Schadensersatzansprüche auf nur allein durch die HCV-Infizierung
verursachten Beeinträchtigungen kommt dagegen nicht in Betracht.
Angesichts der Vielzahl der aber schon im Zusammenhang mit dem
Anspruchsgrund aufgeworfenen Rechtsfragen und des Umfanges der
Beweiserhebung zur Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes erschien es
als sinnvoll, hinsichtlich des Schmerzensgeldes zunächst gemäß § 304
ZPO ein Grundurteil zu fällen. Der Erlass eines Grundurteils ist
vorliegend zulässig.
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