Ein
Webhoster ist verpflichtet, die
beanstandeten Äußerungen eines Kunden zu sperren, wenn ihm eine
gegen den Kunden wegen beleidigender Äußerungen erlassene
einstweilige Verfügung zur Kenntnis gebracht wird, hat das
Landgericht Karlsruhe 2007 festgestellt. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
durch Kundenäußerungen ist es dem Webhoster – aus technischen Gründen
- nicht zumutbar, eine
Filtersoftware zu entwickeln und einzusetzen, um künftige
Rechtsverletzungen durch den Kunden zu verhindern. Auszugehen ist zunächst
davon, dass das Haftungsprivileg des Diensteanbieters gemäß § 11
Teledienstegesetz (TDG) bzw. nunmehr gemäß § 10 Telemediengesetz (TMG)
auf den Unterlassungsanspruch keine Anwendung findet (BGH-Rechtsprechung,
"Internet-Versteigerung I"
und "Internet-Versteigerung II").
Der Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts
wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Verfügungsbeklagte als
Webhoster nach dem Teledienstegesetz bzw. dem Telemediengesetz nur
eingeschränkt haftet. Allerdings haftet der Webhoster nicht aufgrund
einer von ihm selbst begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Durch seine Tätigkeit der Zurverfügungstellung und Verwaltung von
Speicherkapazitäten erfüllt der Hoster nicht selbst – als Täterin
oder Teilnehmerin – den Tatbestand einer Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Er haftet dann als Störer
für die von dem jeweiligen Kunden verwirklichte rechtswidrige
Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers.
Derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in
irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines
geschützten Gutes beiträgt, kann als Störer für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wie es die
Rechtsprechung mehrfach entschieden hat. Weil die Störerhaftung aber
nicht über Gebühr ausgeweitet werden darf auf Personen, die nicht
selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt
die Haftung des Störers die Verletzung von
Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang richtet sich
danach, ob und inwieweit dem als Störer
in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten
ist. Einem Unternehmen, das durch die Zurverfügungstellung von
Speicherplatz die Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen
ermöglicht, ist es nicht zuzumuten, jeden Beitrag vor Veröffentlichung
im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen.
Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage
stellen. Dies heißt also, dass die Verfügungsbeklagte immer dann,
wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen
– und nicht etwa abgemahnt - worden ist, die konkrete Äußerung
unverzüglich sperren muss. Einen solchen Hinweis auf eine klare
Rechtsverletzung macht dann den Diensteanbieter gewissermaßen „bösgläubig“,
wenn er dann nicht unternimmt.
Näheres
zur Störerhaftung >>
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Verwandt
ist damit diese Problematik: Der
BGH hat bei
Markenrechtsverletzungen bei Internet-Versteigerungen nicht nur
festgestellt, dass der Diensteanbieter immer dann, wenn er auf eine klare
Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das
konkrete Angebot unverzüglich sperren muss. Er muss vielmehr auch Vorsorge
treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen
Markenverletzungen kommt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dem
Diensteanbieter auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten
auferlegt werden dürfen, die eben das gesamte
Geschäftsmodell in Frage stellen würden.
Zur
Vermeidung von Markenverletzungen kommt der Einsatz von Filtersoftware
technisch in Betracht, die durch Eingabe von entsprechenden
Suchbegriffen Verdachtsfälle aufspürt, die dann gegebenenfalls
manuell überprüft werden müssen. Das ist bei Beleidigungen und ähnlichen
Tatbeständen nicht ersichtlich, die sich zur Eingabe in ein
Suchsystem eignen würden, um dadurch dem Sinn nach gleiche
Behauptungen herauszufiltern. Eine manuelle Überprüfung ist
Anbietern im Hinblick auf die Vielzahl der von ihr verwalteten Domains
und Interneteinträge nicht zuzumuten.
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