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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Beleidigungen 

im Internet

Prüfungspflichten

Störerhaftung

Ein Webhoster ist verpflichtet, die beanstandeten Äußerungen eines Kunden zu sperren, wenn ihm eine gegen den Kunden wegen beleidigender Äußerungen erlassene einstweilige Verfügung zur Kenntnis gebracht wird, hat das Landgericht Karlsruhe 2007 festgestellt. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Kundenäußerungen ist es dem Webhoster – aus technischen Gründen -  nicht zumutbar, eine Filtersoftware zu entwickeln und einzusetzen, um künftige Rechtsverletzungen durch den Kunden zu verhindern. Auszugehen ist zunächst davon, dass das Haftungsprivileg des Diensteanbieters gemäß § 11 Teledienstegesetz (TDG) bzw. nunmehr gemäß § 10 Telemediengesetz (TMG) auf den Unterlassungsanspruch keine Anwendung findet (BGH-Rechtsprechung, "Internet-Versteigerung I" und "Internet-Versteigerung II"). Der Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Verfügungsbeklagte als Webhoster nach dem Teledienstegesetz bzw. dem Telemediengesetz nur eingeschränkt haftet. Allerdings haftet der Webhoster nicht aufgrund einer von ihm selbst begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Durch seine Tätigkeit der Zurverfügungstellung und Verwaltung von Speicherkapazitäten erfüllt der Hoster nicht selbst – als Täterin oder Teilnehmerin – den Tatbestand einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. 

 

Er haftet dann als Störer für die von dem jeweiligen Kunden verwirklichte rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers. Derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, kann als Störer für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wie es die Rechtsprechung mehrfach entschieden hat. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr ausgeweitet werden darf auf Personen, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang richtet sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Einem Unternehmen, das durch die Zurverfügungstellung von Speicherplatz die Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen ermöglicht, ist es nicht zuzumuten, jeden Beitrag vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen. Dies heißt also, dass die Verfügungsbeklagte immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen – und nicht etwa abgemahnt - worden ist, die konkrete Äußerung unverzüglich sperren muss. Einen solchen Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung macht dann den Diensteanbieter gewissermaßen „bösgläubig“, wenn er dann nicht unternimmt.    

 

Näheres zur Störerhaftung >>

Verwandt ist damit diese Problematik: Der BGH hat bei Markenrechtsverletzungen bei Internet-Versteigerungen nicht nur festgestellt, dass der Diensteanbieter immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss. Er muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dem Diensteanbieter auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die eben das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden.

 

Zur Vermeidung von Markenverletzungen kommt der Einsatz von Filtersoftware technisch in Betracht, die durch Eingabe von entsprechenden Suchbegriffen Verdachtsfälle aufspürt, die dann gegebenenfalls manuell überprüft werden müssen. Das ist bei Beleidigungen und ähnlichen Tatbeständen nicht ersichtlich, die sich zur Eingabe in ein Suchsystem eignen würden, um dadurch dem Sinn nach gleiche Behauptungen herauszufiltern. Eine manuelle Überprüfung ist Anbietern im Hinblick auf die Vielzahl der von ihr verwalteten Domains und Interneteinträge nicht zuzumuten.  

 

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