Aufhebungsverträge
bergen zumeist das Risiko, dass sie später zu erheblichen Schwierigkeiten beim
Arbeitslosengeld führen, wenn man darauf angewiesen ist.
Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs
mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs sind hier zu
erörtern.
Zu
den Regelungen über das Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigungen
gemäß § 158 SGB 3, § 159 SGB § Ruhen bei Sperrzeit sowie
weiterhin § 148 SGB 3 Minderung der Anspruchsdauer einschlägig:
1.
Nach Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) § 158 SGB 3 (Ruhen
des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung) gilt nach (1) Hat die oder
der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung)
erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne
Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers
entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf
Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem
Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet
hätte.
Diese
Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag
der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei
1.
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2.
zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für
eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den
Abschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
2. Nach §
159 SGB 3 (Ruhen bei Sperrzeit)
gilt: Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich
versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu
haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der
Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein
arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
gegeben oder dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die
Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Wenn ein Mitarbeiter weiter arbeiten könnte, wird eine Sperrzeitverhängung
grundsätzlich wahrscheinlich, wenn nicht besondere Gründe,
etwa Krankheit erfolgreich genannt werden können, die eine
Arbeitsaufgabe notwendig machten (Burnout). Die Sperrzeit beginnt mit
dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn
dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit.
Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt höchstens
zwölf Wochen. Andere Ruhens-, Versagungs- und
Entziehungstatbestände verlaufen nach der Auffassung der
Bundesagentur für Arbeit ungeachtet der Sperrzeiten, d. h. auch ganz
oder zeitweilig parallel. Die Anspruchsdauer wird für jeden
Tatbestand eigenständig gemindert.
3.
§ 148 SGB 3 befasst sich mit der
Minderung der Anspruchsdauer.
In Absatz 1 heißt es: Die Dauer des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich nach Nr. 4 um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen
Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf
Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der
oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für
den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit
begründet, zusteht.
4.
Wie wirken diese Normen zusammen?
Durch das Ruhen des Anspruchs wird der
Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld nach der unten aufgeführten
Berechnungsmethode hinausgeschoben. Merken kann man sich, dass das
Ruhen, wie der Name schon sagt, an sich nichts mit der Anspruchsdauer
zu tun hat. Die Anspruchsdauer wird hierdurch nicht gekürzt. Sofern
jedoch neben dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß §
158 SGB III auch der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt wird,
vermindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen der
Sperrzeit gemäß § 148 SGB 3. Das Ruhen des Anspruchs kommt aber
auch unabhängig davon einer Verkürzung gleich, wenn der
Bezugszeitraum für das Arbeitslosengeld aus anderen Gründen endet.
II. Während der Ruhenszeiträume und Sperrzeiten ist man nicht sozial
versichert. Solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, besteht
kein Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz. Es werden keine
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung
entrichtet. Solche Beiträge muss der Arbeitslose dann selbst tragen.
In
welchem Umfang wird nun die Entlassungsentschädigung
berücksichtigt?
1.
Die
Entlassungsentschädigung wird nicht voll, sondern nur anteilig berücksichtigt. Der Anteil, der berücksichtigt
wird, richtet sich nach dem Lebensalter der Arbeitnehmerin/des
Arbeitnehmers am Ende des Arbeitsverhältnisses und nach der Dauer der
Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit. Der Anteil beträgt
mindestens 25 v.H. und höchstens 60 v.H.des Bruttobetrags.
2.
Weiterhin findet aber noch eine Umrechnung von Geld in Zeit statt: Der
Ruhenszeitraum wird danach weiter verkürzt, wenn der nach 1. zu berücksichtigende
Anteil der Entlassungsentschädigung nicht dem Arbeitsentgelt
entspricht, das der Arbeitnehmer sonst in dem Zeitraum der Kündigungsfrist
erzielt hätte.
Dieser Zeitraum wird nach von der Bundesagentur für
Arbeit folgendermaßen berechnet: Der zu berücksichtigende Anteil der
Entlassungsentschädigung (1. Schritt) wird durch das Entgelt geteilt
(2. Schritt), das der Arbeitnehmer in der letzten Beschäftigungszeit
kalendertäglich erzielt hat. Das Arbeitslosengeld ruht dann längstens
für so viele Kalendertage, wie sich aus dieser Berechnung
ergibt.