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Beamte
Dienstunfähigkeit
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Bundesverwaltungsgericht Leipzig |
Begriff der
Dienstunfähigkeit
Der Begriff der Dienstunfähigkeit beinhaltet nach der
Rechtsprechung nicht nur die aktuelle Dienstunfähigkeit im Sinne einer
"Arbeitsfähigkeit". Es ist auch eine Prognose
notwendig, ob bei Weiterbeschäftigung des Beamten angenommen
werden kann, dass sich der Dienstbetrieb ohne nachhaltige Beeinträchtigungen
aufrechterhalten lässt. Das wäre zu verneinen, wenn eine Prognose ergibt,
dass künftig weiterhin mit überdurchschnittlichen Fehlzeiten des Beamten
gerechnet werden muss, die es nicht zulassen, ihn bei der Festlegung der
Betriebsabläufe einzuplanen. |
Privatärztliche Atteste
Privatärztliche Atteste sind nicht ohne
weiteres geeignet, amtsärztliche Feststellungen zur Dienstfähigkeit des
Klägers in Frage zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte kommt der Einschätzung des mit den besonderen
Anforderungen des öffentlichen Dienstes vertrauten Amtsarztes grundsätzlich
ein höherer Beweiswert zu als privatärztlichen Bescheinigungen. Widerspricht
eine privatärztliche Bescheinigung über die Dienstfähigkeit eines Beamten
mit ihrer medizinischen Beurteilung den Feststellungen des Amts- oder
Betriebsarztes substantiiert und ist ihm dies bekannt, kommt seinen
Feststellungen nur unter der Voraussetzung Vorrang zu, dass er sich mit den
entgegenstehenden Erwägungen des privaten Arztes auseinander setzt und
nachvollziehbar darlegt, warum er diesen nicht folgt. Im Vergleich zu einem
Privatarzt, der interessiert daran ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm
zu erhalten, wird ein Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung
her unbefangen und auch unabhängig abgeben. Diese Neutralität und
Unabhängigkeit verleiht der Beurteilung durch solche Ärzte auch im Blick auf
ihren besonderen Sachverstand ein höheres Gewicht.
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Vermutete
Dienstunfähigkeit Stützt sich der Dienstherr auf
die wegen erheblicher Fehlzeiten vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs.
1 Satz 2 BeamtStG und hat er keine Erkenntnisse über den Grund der
krankheitsbedingten Fehlzeiten, muss er in der Untersuchungsaufforderung
nicht näher ausführen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand
oder der Gesundheit des Beamten bestehen - OVG Münster 2019 |
Weigerung, sich
einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen (Zu einer wichtigen
Entscheidung des VG Magdeburg 2010)
Nach der Rechtsprechung ist es zwingend,
dass der Beamte verpflichtet ist, sich bei Zweifeln an seiner Dienst- oder
-unfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Diese Untersuchungspflicht
besteht nach dem Bundesverwaltungsgericht selbst dann, wenn der Beamte sich
selbst für dienstfähig hält und seinen Dienst regelmäßig verrichtet. Demnach
ist der Beamte zur Mitwirkung bei der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit
oder -unfähigkeit verpflichtet. Der Beamte muss seinen Teil dazu beitragen,
seinen Dienstvorgesetzten die Überprüfung zu vermitteln, dass er voll
dienstfähig ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Offenlegung
der gesamten Krankengeschichte mit den dazugehörigen Unterlagen. Die Weisung
des Dienstherrn an den Beamten, sich wegen bestehender Zweifel an seiner
Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, ist gesetzlich ausdrücklich normiert
und gilt nicht als diskriminierend. Krankheit und Zweifel an der
Dienstfähigkeit begründen objektiv keinen "Makel", was selbst dann gilt,
wenn es sich um eine psychische Erkrankung handelt.
Die Weisung, sich amtsärztlich untersuchen
zu lassen, dann gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn an der
Dienstfähigkeit des Beamten auf konkrete Umstände stützen und nicht
willkürlich sind. Die eine Untersuchungsanordnung tragenden Zweifel des
Dienstherrn können sich hierbei auch aus einer Summe von Umständen ergeben,
die - je für sich gesehen - noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln an
der Dienstfähigkeit begründen. Art und Umfang einer amtsärztlichen
Untersuchung sind dabei grundsätzlich der ärztlichen Entscheidung
überlassen; das Ausmaß der ärztlichen Untersuchung muss indes durch den
Anlass gerechtfertigt sein. Nur wenn dies nicht auf der Hand liegt und auch
für einen Arzt nicht ohne weiteres erkennbar ist, bedarf es zudem eines
entsprechenden Hinweises auf den Anlass für die dienstärztliche Untersuchung
an den untersuchenden Amtsarzt.
Mit der Verpflichtung des Beamten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist
noch nichts darüber gesagt, welche Folgerungen aus
einer Verweigerung des Beamten für die vom Dienstherrn
anzustellende Prognoseentscheidung hinsichtlich der Dienstunfähigkeit des
Beamten zu ziehen sind.
Die Argumentation des Beklagten im Widerspruchsbescheid greift insgesamt zu
kurz. Denn auch soweit er davon ausgeht, dass aufgrund des langjährigen
dienstlichen Verhaltens des Klägers und der übrigen aus dem Akteninhalt zu
entnehmenden Feststellungen über seine Person der dringende Verdacht der
Dienstunfähigkeit bei dem Kläger bestehe, muss gerade in einem Fall, bei dem
von festgestellten Verhaltenswesen auf krankheitsbedingte Ursachen
geschlossen wird, die vom Dienstherrn zu treffende Prognoseentscheidung
hinsichtlich der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Beamten auf eine
hinreichend gesicherte Erkenntnisbasis gestellt sein.
Diese Prognoseentscheidung ist also vordringlich bzw. alleine aufgrund eines
amtsärztlichen Gutachtens vorzunehmen, was sich aus dem Gesetz ergibt.
Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung durch den Amtsarzt bzw.
sonstiger dazu berufener öffentlich tätiger Ärzte kommt gegenüber
privatärztlichen Bescheinigungen ein größerer Beweiswert zu. Dafür spricht
bereits die mehrfache Nennung der Notwendigkeit der amtsärztlichen
Untersuchung im Gesetz selbst. Der Stellenwert der amtsärztlichen
Begutachtung ist in der Rechtsprechung uneingeschränkt anerkannt. Für
Gutachten, in denen die Dienstfähigkeit zu beurteilen ist, bedarf es eines
speziellen zusätzlichen Sachverstandes, der einerseits auf der Kenntnis der
Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus
einer Vielzahl von „gleich“ oder ähnlich liegenden Fälle beruht.
Demnach bestehen ohne ein amtsärztliches
Gutachten erhebliche rechtliche Probleme bezüglich der Entscheidung über die
Dienst- bzw. Dienstunfähigkeit des Beamten. Das gilt auch bei für den
Dienstherrn auftretenden Probleme, wenn sich der Beamte weigert, an dem
Verfahren mitzuwirken und sich in dem vorstehenden Sinne ärztlich bzw.
fachärztlich untersuchen zu lassen. Aber gerade bei langjährig bekannten und
vorhandenen Auffälligkeiten des Beamten sieht diese Rechtsprechung die
zwingende Notwendigkeit, die näheren gesundheitlichen Auswirkungen dieses
Verhaltens auf die Dienst- bzw. Dienstunfähigkeit des Klägers durch ein
amtsärztliches und ggf. fachärztliches Gutachten feststellen zu lassen.
Daran wird man nicht vorbeikommen, erklärte die 5. Kammer des VG
Magdeburg in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2010.
Das Gericht musste aber letztlich nicht
entscheiden, wie zu verfahren wäre, wenn es sich um eine offensichtlich
grundlose Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung handelt oder um eine,
die auf Gründe verweisen kann. Gerade die „mittlerweile unüberbrückbaren
Schwierigkeiten“ bzw. Persönlichkeitsstörungen sowie der neurotischen
Fehlentwicklung des Beamten und damit der Dienstunfähigkeit machten für das
Gericht deutlich, dass ohne ein aussagekräftiges fachpsychiatrisches
Gutachten der Gesundheitszustand des Beamten nicht hinreichend geklärt sei.
Danach kann überhaupt keine Prognoseentscheidung ergehen. Es ist aber nicht
auszuschließen, dass eine andere Entscheidung ergangen wäre, wenn die
Weigerung völlig grundlos erfolgt wäre. |
Beurteilungszeitpunkt
Entscheidend für das Gericht ist die Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also des
Widerspruchsbescheides. Entwicklungen, die danach eingetreten sind,
haben außer Betracht zu bleiben. Nach der für das Gericht bindenden alten
und jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides geltenden
Gesetzeslage hätte der Dienstherr in Fällen wie dem oben dargestellten
zunächst die unvoreingenommene Begutachtung seiner
Dienstfähigkeit/-unfähigkeit veranlassen müssen, um
sodann durch disziplinarrechtliche Maßnahmen den Beamten zur Mitwirkung
hinsichtlich der Feststellung der Dienst- bzw. Dienstunfähigkeit zu bewegen. |
Hält die oder der Dienstvorgesetzte die
Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den
Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung
nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte
Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten
mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die
Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Die Beamtin oder
der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach
entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in
den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Der Ruhestand beginnt mit dem
Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der
Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist.
Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt
übersteigt.
Wenn also die Verfügung keinen Bestand hat,
wird das überschießende Gehalt ausgezahlt. So ist es im BBG und im LBG NRW
geregelt. |
Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten.
Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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