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      | Bilder im Internet Unterlassung Abmahnung Kosten |  |  
      | Wir werden hier demnächst
        noch einmal gesondert die Problematik der Urheberrechte an Bildern mit
        den damit verbundenen Aspekten untersuchen. |  
      | Wiederholungsgefahr  Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht schon dann,
        wenn der Verletzer lediglich eine Absichtserklärung abgibt, in Zukunft
        keine Verletzung mehr begehen zu wollen, sondern wird grundsätzlich
        erst dann ausgeräumt, wenn der Verletzer sich unter Übernahme einer
        angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber
        dem Verletzten verpflichtet, sein Verhalten einzustellen. Der
        urheberrechtliche Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus.
        Es ist insoweit noch nicht einmal eine Verschuldensfähigkeit notwendig.
        Deshalb ist für den Unterlassungsanspruch auch nichterforderlich, dass
        die Antragsgegnerin in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihre Tätigkeit
        sei verboten. Die bloße Einstellung des urheberrechtswidrigen
        Verhaltens reicht für den Wegfall einer nach einem Urheberrechtsverstoß
        vermuteten Wiederholungsgefahr insbesondere dann nicht, wenn das
        beanstandete Verhalten jederzeit ohne größeren Aufwand wieder
        aufgenommen werden kann
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      | Kreative
        Neugestaltung LG Mannheim (7 S 2/03) trifft eine für Künstler
        wichtige Feststellung: Eine nach § 24 UrhG zulässige freie Benutzung
        eines geschützten älteren Werks ist nur dann anzunehmen, wenn das neue
        Werk gegenüber dem benutzten Werk selbständig ist (BGH, GRUR 1994, 191
        - Asterix-Persiflagen). Maßgebend hierfür ist der Abstand, den das
        neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten
        Werks hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der
        Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des
        geschützten älteren Werks verblassen. In der Regel geschieht dies
        dadurch, dass die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen
        Züge in dem neuen Werk in der Weise zurücktreten, dass das neue Werk
        nicht mehr in relevantem Umfang das ältere benutzt, so dass dieses nur
        noch als Anregung zu neuem, selbständigem Werkschaffen erscheint. |  
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