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Bilder im Internet
Unterlassung
Abmahnung
Kosten |
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Wir werden hier demnächst
noch einmal gesondert die Problematik der Urheberrechte an Bildern mit
den damit verbundenen Aspekten untersuchen. |
Wiederholungsgefahr
Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht schon dann,
wenn der Verletzer lediglich eine Absichtserklärung abgibt, in Zukunft
keine Verletzung mehr begehen zu wollen, sondern wird grundsätzlich
erst dann ausgeräumt, wenn der Verletzer sich unter Übernahme einer
angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber
dem Verletzten verpflichtet, sein Verhalten einzustellen. Der
urheberrechtliche Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus.
Es ist insoweit noch nicht einmal eine Verschuldensfähigkeit notwendig.
Deshalb ist für den Unterlassungsanspruch auch nichterforderlich, dass
die Antragsgegnerin in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihre Tätigkeit
sei verboten. Die bloße Einstellung des urheberrechtswidrigen
Verhaltens reicht für den Wegfall einer nach einem Urheberrechtsverstoß
vermuteten Wiederholungsgefahr insbesondere dann nicht, wenn das
beanstandete Verhalten jederzeit ohne größeren Aufwand wieder
aufgenommen werden kann |
Kreative
Neugestaltung
LG Mannheim (7 S 2/03) trifft eine für Künstler
wichtige Feststellung: Eine nach § 24 UrhG zulässige freie Benutzung
eines geschützten älteren Werks ist nur dann anzunehmen, wenn das neue
Werk gegenüber dem benutzten Werk selbständig ist (BGH, GRUR 1994, 191
- Asterix-Persiflagen). Maßgebend hierfür ist der Abstand, den das
neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten
Werks hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der
Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des
geschützten älteren Werks verblassen. In der Regel geschieht dies
dadurch, dass die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen
Züge in dem neuen Werk in der Weise zurücktreten, dass das neue Werk
nicht mehr in relevantem Umfang das ältere benutzt, so dass dieses nur
noch als Anregung zu neuem, selbständigem Werkschaffen erscheint. |
Schadensersatz
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