Home
Übersicht
| |
Klage
auf
Festanstellung
|
Arbeitsgericht Limburg
|
Die
Unterscheidung "Freier" - "Angestellter" - hängt vom
Grad persönlicher Abhängigkeit ab, in der sich der zur Dienstleistung
verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist derjenige, der seine vertraglich
geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten
Arbeitsorganisation erbringt. Die Eingliederung in die fremde
Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte
einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt, wobei dieses Recht
den Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen
kann. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind maßgeblich die tatsächlichen
Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, nicht die
Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben. So
ist zu beantragen: Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem
Beklagten seit dem ...Datum... ein Arbeitsverhältnis besteht. Hinzu
kommt ein Feststellungsantrag im Blick auf die Höhe des Bruttogehalts und
ein Zahlungsantrag. |
Grundsätzlich steht es jedem frei,
sein Verhalten oder seine Rechtsansicht zu ändern und sich damit in
Widerspruch zu seinem früheren Verhalten zu setzen. Jede Partei kann
daher ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft
angreifen, wenn sie es sich anders überlegt. Ein solches Verhalten verstößt
allerdings dann gegen Treu und Glauben, wenn der eine Vertragspartner
einen Vertrag über längere Zeit in einer bestimmten Weise ausgelegt hat
und der andere Vertragspartner daraus den Schluss ziehen durfte, der
Partner werde den Vertrag so gegen sich gelten lassen, wie er bisher
gehandhabt worden ist. Dann handelt es sich um einen Vertrauenstatbestand.
Dies gilt vor allem nach der Rechtsprechung (LAG Niedersachen 2001) dann,
wenn die über lange Zeit in einem bestimmten Sinn angewandte Regelung in
ihrer Auslegung zweifelhaft war. Hat sich der Vertragspartner zudem auf
die gleich bleibende Einstellung des anderen Vertragspartners eingerichtet
und ist ihm eine Inanspruchnahme mit einer anderen rechtlichen Begründung
nicht zuzumuten, dann ist es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren,
die Vertragsauslegung ohne aus dem Vertragsverhältnis herrührende
zwingende Gründe nachträglich und unvermutet zu ändern.
|
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
Arbeitsrecht -
Startseite
Top |
|