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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Arbeitsgericht Limburg

    Arbeitsgericht Limburg

Die Unterscheidung "Freier" - "Angestellter" - hängt vom Grad persönlicher Abhängigkeit ab, in der sich der zur Dienstleistung verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist derjenige, der seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt, wobei dieses Recht den Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind maßgeblich die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, nicht die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben. So ist zu beantragen: Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten seit dem ...Datum... ein Arbeitsverhältnis besteht. Hinzu kommt ein Feststellungsantrag im Blick auf die Höhe des Bruttogehalts und ein Zahlungsantrag. 
Grundsätzlich steht es jedem frei, sein Verhalten oder seine Rechtsansicht zu ändern und sich damit in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten zu setzen. Jede Partei kann daher ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft angreifen, wenn sie es sich anders überlegt. Ein solches Verhalten verstößt allerdings dann gegen Treu und Glauben, wenn der eine Vertragspartner einen Vertrag über längere Zeit in einer bestimmten Weise ausgelegt hat und der andere Vertragspartner daraus den Schluss ziehen durfte, der Partner werde den Vertrag so gegen sich gelten lassen, wie er bisher gehandhabt worden ist. Dann handelt es sich um einen Vertrauenstatbestand. 

Dies gilt vor allem nach der Rechtsprechung (LAG Niedersachen 2001) dann, wenn die über lange Zeit in einem bestimmten Sinn angewandte Regelung in ihrer Auslegung zweifelhaft war. Hat sich der Vertragspartner zudem auf die gleich bleibende Einstellung des anderen Vertragspartners eingerichtet und ist ihm eine Inanspruchnahme mit einer anderen rechtlichen Begründung nicht zuzumuten, dann ist es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, die Vertragsauslegung ohne aus dem Vertragsverhältnis herrührende zwingende Gründe nachträglich und unvermutet zu ändern. 

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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