Die Kläger verpflichteten sich
1975 gemeinsam für den Offiziersdienst der beklagten H. Sie
unterschrieben dabei eine Verpflichtungserklärung, in welcher sie sich
ausdrücklich damit einverstanden erklärten, nicht "angestellt"
zu sein und auch keinen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Nach ihrer Ausbildung in B. versahen die Kläger ihren Dienst als
Offiziere, zuletzt im Rang von Majoren, im missionarischen Dienst in der
Gemeinde zu P. . Im Jahre 1998 kam es zu schriftlichen Beanstandungen
durch den Territorialleiter der Beklagten, der den Klägern Mängel in der
Buch- und Kassenführung sowie den Zustand des Offiziersquartiers und der
Korpsräume, in denen Sach- und Kleiderspenden lagerten, vorhielt. Nach
mehrfachen fruchtlosen Ermahnungen wurden die Kläger in die Schweiz
versetzt. Dort stellte sie die Beklagte im Februar 2001
"indisponibel". Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 erklärte der
Territorialleiter der Beklagten den Offiziersdienst der Kläger für
beendet. Der Versuch eines Neuanfangs in der Schweiz sei gescheitert. Die
Kläger seien zum Offiziersdienst nicht weiter geeignet.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung ihres Gehalts für
die Monate März bis November 2001, nämlich 9.219,06 DM und 30.294,54 DM
nebst Zinsen, zu verurteilen. Sie haben die Ansicht vertreten, sie stünden
in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten, das weder durch die
Versetzung in die Schweiz noch durch die Entlassung aus dem
Offiziersdienst beendet worden sei. Die Beklagte
hat demgegenüber den Standpunkt eingenommen, die staatlichen Gerichte
seien zur Entscheidung hierüber nicht berufen. Das von den Klägern
zunächst angerufene Arbeitsgericht in P. hat den Rechtsstreit an das
Arbeitsgericht K. verwiesen, das ihn seinerseits mangels Zulässigkeit des
Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten an das Landgericht K. verwiesen hat.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig verworfen und das
Oberlandesgericht hat sie als unbegründet abgewiesen. Mit der
zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Gehaltsanspruch weiter.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die staatlichen Gerichte
seien zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits berufen. Die Kläger
seien als Offiziere der Heilsarmee Geistlichen anderer
Religionsgemeinschaften vergleichbar. Ein Arbeitsverhältnis bestehe
zwischen den Parteien nicht.
Ob Geistliche, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, vor
staatlichen Gerichten auf Gehaltszahlungen klagen könnten, sei höchstrichterlich
bisher noch nicht entschieden worden. Nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes sei dies jedenfalls dann zu bejahen, wenn – wie hier –
ein interner Rechtsweg nicht zur Verfügung stehe. In der Sache selbst
bleibe die Klage aber ohne Erfolg. Der Status der Kläger als Offiziere
der Beklagten sei durch deren Schreiben vom 29. Januar 2001 wirksam
beendet worden. Ob diese Beendigung sachlich berechtigt sei, hätten die
staatlichen Gerichte mit Rücksicht auf die Kirchenautonomie nicht zu prüfen.
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Eröffnung des Rechtswegs zu den
staatlichen Gerichten bejaht. Dies ist vom Revisionsgericht selbständig
zu prüfen und durch § 545 Abs. 2 ZPO seiner Entscheidung nicht entzogen.
a) Die Beklagte ist eine anerkannte Glaubensgemeinschaft des öffentlichen
Rechts. Für Kirchen- oder Glaubensgemeinschaften hat der Senat mit Urteil
vom 11. Februar 2000 entschieden, dass die
staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen
berufen sind, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet.
Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.2.2002 (JZ
2002, 1102 m. Anm. Maurer) angeschlossen. Die Pflicht des Staates zur
Justizgewährung hat sowohl gegen als auch zugunsten der Kirchen und
Glaubensgemeinschaften in gleicher Weise wie für und gegen alle
Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet selbst dann zu gelten, wenn bei der
Anwendung staatlicher Rechtssätze glaubensgemeinschaftliche Vorfragen zu
klären sind. Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche
Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) bedingt keine
Freistellung von staatlicher Justizhoheit. Es unterliegt nach
Art. 137 Abs. 3 WRV vielmehr den Schranken des für alle geltenden
Gesetzes.
b) Die Entscheidung des Senats vom 11. Februar 2000 (V ZR 291/99, NJW
2000, 1555) betrifft zwar den zivilrechtlichen
Unterlassungsanspruch einer Glaubensgemeinschaft gegen eines
ihrer Mitglieder, ist in ihrem grundsätzlichen Verständnis hierauf aber
nicht beschränkt. Der Justizgewährungsanspruch gilt für alle
Rechtsfragen, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet, und
zwar auch dann, wenn die Kirche oder Glaubensgemeinschaft – wie hier die
Beklagte - die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht eigens
kirchenrechtlich begründet hat. Die Justizgewährungspflicht hängt auch
nicht davon ab, ob der Staat mit einer ihm ausdrücklich oder
stillschweigend "angedienten" Jurisdiktion ausdrücklich
"einverstanden" ist (so noch BGHZ 46, 96, 101). Der Anrufung
staatlicher Gerichte steht schließlich nicht entgegen, dass die Kläger
als Offiziere der Heilsarmee den Geistlichen der Kirchen und anderer
Glaubensgemeinschaften vergleichbar sind und Vermögensansprüche aus dem
Dienstverhältnis zur Beklagten geltend machen.
Der geltend gemachte Gehaltsanspruch nach den für das Dienstverhältnis
geltenden innergemeinschaftlichen Regeln ist ebenso ein grundlegendes
Rechtselement abhängiger Dienstverhältnisse wie der korrespondierende
Anspruch auf Bereitstellung der Arbeitskraft. Beides ist daher auch aus
staatlichem Recht ableitbar. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil
die Justizgewährungspflicht des
Staates nicht nur dann eingreift, wenn es bei einer innerkirchlichen
Streitigkeit um einen aus staatlichem Recht ableitbaren Anspruch geht. Sie
besteht vielmehr auch dann, wenn es bei einem allein innerkirchlich begründeten
Anspruch oder einer rein innerkirchlichen Rechtsfrage um die Anwendung der
für alle geltenden allgemeinen Gesetze geht. Mithin ist der Rechtsweg zu
den staatlichen Gerichten selbst dann eröffnet, wenn es sich - wie hier -
um ein "verkapptes Statusverfahren" handelt, bei dem die Begründetheit
des verfolgten Anspruchs davon abhängt, ob die Beklagte den
Offiziersdienst der Kläger wirksam beendet hat.
Denn für die Justizgewährungspflicht ist weder die
Unterscheidung von Amts- und Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem
Amtsrecht und vermögensrechtlicher Folge von Bedeutung.
Abgesehen davon, dass beide Bereiche derart miteinander verzahnt sind, dass
ihre Unterscheidung schon tatsächlich auf Schwierigkeiten stößt, ist
die Differenzierung auch unerheblich. Die staatliche Gerichtsbarkeit kann
einer Entscheidung nicht deswegen ausweichen, weil die Rechtsfrage den
kirchlich autonomen Bereich, wie etwa den der Organisations- und Ämterhoheit,
betrifft. Denn auch dieser ist nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137
Abs. 3 WRV nicht exemt, sondern in die staatliche Rechtsordnung
eingebunden (v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., 363 ff.; Kästner,
NVwZ 2000, 889, 890). Ob eine zum Kernbereich des kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts gehörende Maßnahme oder Entscheidung mit den
Grundprinzipien der Rechtsordnung vereinbar ist, beurteilt sich nach
staatlichem Recht, für das nur die staatlichen Gerichte zur Entscheidung
berufen sind.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht hierzu eine andere Ansicht vertritt
(vgl. Urt. v. 30. Oktober 2002, 2 C 23/01), kann dem der Senat nicht
folgen. Die Zulassung des Rechtswegs zu den
staatlichen Gerichten berührt noch nicht die Garantie der kirchlichen
Selbstverwaltung. Ob und inwieweit eine innerkirchliche
Angelegenheit der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterfällt, ist
nicht eine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern der Begründetheit
des geltend gemachten Anspruchs. Eine Vorlage der Rechtsfrage an den
Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1
RsprEinhG kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil das
Bundesverwaltungsgericht die - hier maßgebliche - Frage, "ob
Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche
staatlicher Gerichtsschutz gem. Art. 19 IV GG zukomme", bisher ausdrücklich
offen gelassen hat (BVerwG NJW 1983, 2580, 2582; 1983, 2582, 2583; vgl.
auch BVerfG NJW 1983, 2569; 1983, 2569, 2570). Erst recht sind die
staatlichen Gerichte dann zuständig, wenn innerkirchliche oder
innergemeinschaftliche Rechtsfragen nur als Vorfragen der Begründetheit
eines geltend gemachten Anspruchs eine Rolle spielen (Senatsurt. v. 11.
Februar 2000, aaO S. 1556).
2. Dem Berufungsgericht ist weiterhin darin zu folgen, dass die Frage, ob
der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist, nicht mehr zu prüfen
war. Denn die Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht Köln
an das Landgericht hat auch das Berufungsgericht nach § 17a Abs. 2 Satz 3
gebunden. Die Bindungswirkung hätte selbst bei einer gesetzwidrigen
Verweisung bestanden, so dass die Zuständigkeit einer anderen
Gerichtsbarkeit nicht mehr zu erwägen ist.
3. Die Klage ist auch im übrigen zulässig. Ihr
fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Kläger können
nicht darauf verwiesen werden, dass sie innergemeinschaftliche
Rechtsmittelmöglichkeiten nicht ausgeschöpft haben.
a) Ist die Kompetenz der staatlichen Gerichte im Grundsatz zu bejahen, so
steht damit nicht zugleich auch fest, dass der Streitgegenstand
uneingeschränkter gerichtlicher Beurteilung unterfällt. Vielmehr ist
jeweils zu prüfen, ob und wieweit die Prüfungs- und
Entscheidungsbefugnis des staatlichen Gerichts durch das kirchliche
Selbstbestimmungsrecht begrenzt wird. Indem Art. 140 GG in
Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen und Glaubensgemeinschaften
die selbständige Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten in
den Grenzen der allgemeinen Gesetze gewährleistet, schränkt die
Verfassung zwar nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber das Maß
der Justiziabilität. Inhalt und
Umfang der staatlichen Justizgewährung werden davon bestimmt, dass
Selbstverwaltungsrecht und allgemeine Gesetze sowie ihre Durchsetzung
durch die staatlichen Gerichte in einem Wechselverhältnis stehen. Dem ist
durch eine Güterabwägung Rechnung zu tragen, die dem
Selbstverwaltungsrecht und Selbstverständnis der Kirchen und
Glaubensgemeinschaften gemäß ihrer geistlichen Grundordnung Rechnung trägt.
Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht umschließt die Befugnis,
Möglichkeiten zu schaffen, innerkirchliche Streitigkeiten im Einklang mit
dem kirchlichen Selbstverständnis durch die Anrufung eigener Gerichte
oder Schlichtungsgremien beizulegen.
Ist ein derartiger Rechtsweg geschaffen und von ihm ein
effektiver Rechtsschutz auch zu erwarten, dürfen staatliche
Gerichte nicht vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs entscheiden (vgl.
BVerfG NJW 1999, 349; Kirchberg, NVwZ 1999, 734). Der Klage fehlt dann das
Rechtsschutzbedürfnis. Der
innerkirchliche Rechtsschutz ist vorrangig und die staatliche Justizgewährung
insoweit subsidiär. Wenn der Senat in seiner Entscheidung vom
11. Februar 2000 den Begriff der Subsidiarität demgegenüber in einem
anderen Sinne verwandt und davon gesprochen hat, dass die staatliche
Gerichtsbarkeit gegenüber der innerkirchlichen Gerichtsbarkeit nicht
subsidiär sei, so ist damit nur zum Ausdruck gebracht worden, dass der
Justizgewährungsanspruch durch die Einrichtung kirchlicher Gerichte nicht
ausgeschlossen wird. Nicht war damit zugleich auch gesagt, dass dem
innerkirchlichen Rechtsweg gegenüber dem staatlichen kein Vorrang gebührt.
b) Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht
bei der Beklagten lediglich eine Untersuchungskommission,
deren Aufgabe in der Vorbereitung und Durchführung eines
Disziplinarverfahrens besteht. dass diese
Kommission einem unabhängigen Gericht oder Schlichtungsgremium
vergleichbar wäre, das auch Rechtsschutz gegen die verweigerte
Fortzahlung des Gehalts gewähren könnte, ist nicht ersichtlich.
4. Die Klage ist nicht begründet.
Inhalt und Umfang des staatlichen Rechtsschutzes hängen materiell davon
ab, was der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach aufgrund einer Güterabwägung
zwischen religionsrechtlichem Schutz- und Freiheitsbedürfnis der Kirche
oder Glaubensgemeinschaft und allgemeinem Recht des einzelnen als eigene
Angelegenheit der Kirche oder Glaubensgemeinschaft anzusehen ist (Senat,
Urt. v. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, aaO S. 1556). Führt die Abwägung
dazu, dass es sich um eine von der geistlichen Grundordnung und einem
darauf gegründeten Selbstverständnis der Kirche oder
Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder
Gemeinschaftsrecht handelt, so kann sie durch staatliche Gerichte nicht
auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit, d.h. darauf
hin überprüft werden, ob sie gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung
verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG)
sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und dem des ordre
public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerfGE 70,
138, 168; Rüfner, LM Art. 2 GG Nr. 74). Dasselbe gilt für die bestandskräftig
gewordene Entscheidung eines kirchlichen Gerichts (Senatsurt. V. 11.
Februar 2000, V ZR 271/99, NJW 2000, 1555, 1557) oder einer
Schlichtungsstelle, weil die Tätigkeit derartiger Einrichtungen nur
insoweit unter die verfassungsrechtliche Garantie der kirchlichen
Selbstverwaltung und Selbstbestimmung fällt, als der Gegenstand ihrer
Entscheidung seinerseits von dieser Gewährleistung erfasst wird (v.
Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 370).
a) Die Frage, ob die Beklagte den Offiziersdienst der Kläger wirksam
beendet hat, unterfällt der autonomen Entscheidungsbefugnis der Beklagten
und ist nicht nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts zu beurteilen. Die
Beklagte hat den Offiziersdienst der Kläger nicht als Arbeitsverhältnis
ausgestaltet. Ob der Abschluss eines solchen Arbeitsvertrags zwischen
Kirchen oder Glaubensgemeinschaften und Personen, die für sie
seelsorgerischen Dienst wahrnehmen sollen, überhaupt möglich ist
(bejahend Weber, NJW 1983, 2541 ff., 2550; 1989, 2214, 2221), bedarf hier
keiner Entscheidung. Mit der Verpflichtungserklärung von 1975 ist kein
Arbeitsrechtsverhältnis begründet worden. Sie schließt den Abschluß
eines solchen Arbeits- oder Anstellungsvertrags vielmehr ausdrücklich
aus, so dass auch ein mündlicher Arbeitsvertrag nicht angenommen werden
kann (BAG, NJW 1978, 2116 allgemein für Geistliche; NJW 1990, 2082, 2083
für katholischen Ordenspriester). Da die Kläger als (seelsorgerisch tätige)
Offiziere der Beklagten wie Geistliche der Kirchen oder anderer
Glaubensgemeinschaften auch keine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit
in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen hatten, scheidet eine
Einordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien untereinander als
(faktisches) Arbeitsverhältnis auch inhaltlich aus (BAG, NJW 2003, 161,
162). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte für die
Kläger während ihrer Dienstzeit Beiträge an die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin entrichtet hat. Denn
das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist nur eines von mehreren möglichen
Beschäftigungsverhältnissen, das eine Versicherungspflicht auslösen
kann. Die Versicherungspflicht kann auch bei einem
glaubensgemeinschaftlichen Dienstverhältnis eigener Art entstehen, das
zwischen den Parteien während des Offiziersdienstes der Kläger bestanden
hat.
b) Ob die Beklagte mit dem Schreiben ihres Territorialleiters F. vom 29.
Januar 2001 die Beziehungen zu den Klägern insgesamt – wie das
Berufungsgericht meint – durch "Entlassung" mit sofortiger
Wirkung beenden oder lediglich eine "Auflösung des Dienstverhältnisses"
erklären wollte, bedarf keiner Entscheidung. In beiden Fällen ist ein
Verlust der Bezüge vorgesehen. dass unter Umständen die Zahlung einer
Abfindung "entsprechend den Bestimmungen im jeweiligen
Territorium" in Betracht kommt, ist unerheblich. Abgesehen davon, dass
die Kläger ihrer Verpflichtungserklärung nach sowieso auf Gehalt und
jegliche Forderungen an die Beklagte wegen nicht erhaltener Bewilligungen
verzichtet haben, machen sie mit der Klage ausdrücklich (nur)
"Gehaltsansprüche" geltend.
c) Soweit die Kläger sich gegen die disziplinarrechtliche Beendigung des
Offiziersverhältnisses wenden, ist die Entscheidung der Beklagten einer
Rechtmäßigkeitskontrolle durch das staatliche Gericht entzogen. Die
Kirchen und Glaubensgemeinschaften haben das Recht, die Regeln des
geistlichen Dienstes und der sich daraus ergebenden persönlichen
Anforderungen, autonom festzulegen und danach ihre Entscheidungen zu
treffen; je mehr das Amts- und Dienstverständnis von dem geistlichreligiösen
Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft geprägt wird,
desto eher müssen die durch staatliches Recht geschützten subjektiven
Rechtspositionen zurücktreten.
Hier beruft sich die Beklagte auf ein persönliches
Versagen der Kläger in der "Pflichterfüllung eines Offiziers",
d.h. in ihrer Stellung als Geistliche nach dem Grundverständnis der
Beklagten. Die Entlassung aus dem Dienst des Geistlichen ist damit eine
disziplinarrechtliche Maßnahme, gegen die die Kläger die
Untersuchungskommission hätten anrufen können. Dass sie es nicht getan
haben, erweitert nicht den Prüfungsumfang des staatlichen Gerichts. Ob
etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die Kläger nach dem
Gemeinschaftsrecht der Beklagten keine Möglichkeit gehabt hätten, sich
gegen ihre Entlassung zumindest im Verwaltungswege zu verteidigen, bedarf
keiner Entscheidung. Die Entlassung unterliegt daher keiner Rechtmäßigkeits-,
sondern nur einer Wirksamkeitskontrolle. Dass sie unter Beachtung des
Selbstverständnisses der Beklagten gegen Grundprinzipien der
Rechtsordnung, wie sie im allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG)
sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und des ordre public
(Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben, verstieße, haben die
Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht aufgezeigt und ist auch nicht von
Rechts wegen erkennbar.
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