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§ 612a BGB
Maßregelungsverbot
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Gemäß § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Als Maßnahme kommt danach auch der Ausspruch einer Kündigung in Betracht.
Weiterhin ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung notwendig, wobei die zulässige Rechtsausübung der tragende Beweggrund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein muss. Wurde die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers sogar ausschließlich
durch die zulässige Rechtsverfolgung des Arbeitnehmers bestimmt, verstößt die Kündigung selbst dann gegen § 612a BGB, wenn sie auch auf einen anderen, sie rechtfertigenden Sachverhalt hätte gestützt werden können. Denn dieser wäre dann nicht kausal für den Kündigungsentschluss gewesen und der Arbeitgeber
kann sich deshalb nicht auf ihn stützen. Eine Benachteiligung liegt nicht nur vor, wenn der Arbeitnehmer eine Einbuße erleidet, sondern auch dann, wenn ihm Vorteile vorenthalten werden, die der Arbeitgeber Arbeitnehmern gewährt, falls diese Rechte nicht ausüben (BAG Rechtsprechung). Die Tatbestandvoraussetzung
„Benachteiligung“ ist jedoch nur erfüllt, wenn der Arbeitgeber zwischen verschiedenen Maßnahmen hat wählen können. Hat er sein Verhalten an der Rechtsordnung orientiert, liegt keine Benachteiligung des Arbeitnehmers vor. Knüpft eine Regelung an das (erlaubte) Verhalten des Arbeitnehmers eine diesem
nachteilige Rechtsfolge, ist der Arbeitgeber nicht zum Ausgleich der dem Arbeitnehmer erwachsenden Nachteile verpflichtet. Dementsprechend ist der Vollzug einer kollektivrechtlichen Regelung oder einer vertraglichen Vereinbarung keine Benachteiligung iSv. § 612a BGB.
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