Das BAG (Bild links) hat 2009 wichtige
Feststellungen zum Personalgespräch getroffen: Der Arbeitnehmer hat einen
Anspruch auf Entfernung seiner Abmahnung aus der Personalakte, wenn er
abgemahnt wurde, weil er kein Personalgespräch hatte führen wollen, in
dem es ausschließlich um Verhandlungen mit dem Ziel einer Vertragsänderung
gehen sollte. Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, zu jedwedem Gespräch
mit dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, besteht nach § 106 S. 1, S.
2 GewO gerade nicht. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt, Hamm, Hamburg und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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