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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Personenbedingte

Kündigung

 

 

Gericht Wuppertal

Arbeitsgericht Wuppertal

Personenbedingte Kündigungen

Typisch ist der Fall einer Kündigung aus Krankheitsgründen, weil ein Mitarbeiter nicht mehr in derselben Weise wie zuvor arbeiten kann. Die Frage ist dann in der Folge, ob ein anderer Arbeitsplatz gefunden werden kann oder Anpassungen des Arbeitsplatzes möglich sind. Ist der Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr in der Lage, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 S 1 GewO näher bestimmte Leistung zu erbringen, kann es die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs 2 BGB gebieten, dass der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch macht und die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens so auswählt, dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung wieder möglich wird. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neubestimmung der Tätigkeit des Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz verlangt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, wie er sich seine weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt (LAG Köln 2017).

Auf den vorliegenden Seiten unser Website gibt es zahlreiche Ausführungen zu Problemen der "Personenbedingten Kündigung", die über die seitenbasierte Suchmaschine zu finden sind. Wir haben am Arbeitsgericht Wuppertal einen recht spektakulären Fall prozessiert, in dem eine türkische Mitarbeiterin in einem Unternehmen eine Aussage gemacht haben soll, die mit einer politischen Wertung verbunden war. Der Fall ist im türkischen Fernsehen sowie in anderen Medien thematisiert worden. 

Endet die politische Meinung am Eingang des Betriebs oder was gilt hier?  

Politische Aktivitäten und Kündigung

Mitgliedschaften und Aktivitäten für eine Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen begründen zunächst nur Zweifel an der Eignung eines Arbeitnehmers. Denn aufgrund Mitgliedschaft und Aktivitäten des Arbeitnehmers in der Partei ist zu vermuten, dass der Arbeitnehmer sich auch von den für verfassungsfeindlich zu erachtenden Zielen der Partei nicht distanziert. Insoweit geht es aber nicht um unwiderlegbare Vermutungen, sondern um Indizien, die zwar bei Prüfung eines Einstellungsanspruchs eines Bewerbers für eine Anstellung im öffentlichen Dienst - vom Bewerber - auszuräumen sind. Zum Nachweis eines personenbedingten Kündigungsgrundes reichen Indizien aber nicht aus. Der öffentliche Dienstherr, muss solche allgemein begründeten Zweifel an der Verfassungstreue durch konkrete Umstände darlegen. Erhellend kann insbesondere das bisherige dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers sein, soweit es über die Verfolgung verfassungskonformer Ziele der betreffenden Partei hinausgeht. Sehr wichtig in der Bewertung ist das persönliche Verfassungsverständnis des Arbeitnehmers, also seine bestehende oder fehlende Bereitschaft, sich von -  verfassungsfeindlichen Zielen der Partei zu distanzieren. Dieses Verständnis kann - wie bei der Einstellung - auch zur Klärung eines möglichen Kündigungssachverhalts regelmäßig nur aufgrund einer fundierten sorgfältigen Anhörung geklärt werden. Eine etwa fehlende Bereitschaft des Arbeitnehmers, sich zu den verfassungsfeindlichen Zielen zu äußern, kann bei der Prüfung der Eignung zum Beispiel gegen ihn sprechen.

Nach dem BAG ist bei Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer personenbedingten Kündigung wegen politischer Aktivitäten zunächst auf die vertraglich vereinbarten Verhaltenspflichten abzustellen, weiterhin  die staatliche Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers und das konkret vom betroffenen Arbeitnehmer zu bearbeitende Aufgabengebiet. Danach folgt aus der Mitgliedschaft in einer sowie Aktivitäten für eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung für sich genommen auch kein Verstoß gegen die nach § 3 Abs. 1 S. 2 TV-L zu fordernde Verfassungstreue. Die genannten Bestimmungen können in ihrer allgemein gehaltenen Formulierung nicht dahin verstanden werden, dass allen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes ohne Bezug zu der jeweils auszuübenden Tätigkeit eine dem Beamten vergleichbare gesteigerte politische Treuepflicht obliege.  

Während die dem Beamten obliegende gesteigerte Treuepflicht von diesem die Bereitschaft fordere, sich mit der Idee des Staates, d. h. seiner freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren und dafür aktiv einzutreten, sich deshalb etwa von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren, gebe es, wie das BAG weiter ausführt, im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei der Fülle staatlicher Aufgabenstellungen auch Arbeitsbereiche, bei denen es für die konkret geschuldete Arbeitsleistung nicht auf die vom Beamten verlangte gesteigerte politische Treuepflicht ankomme. Wollte man dagegen aus der tariflich (§§ 8 BAT, 3 Abs. 1 TV-L) auferlegten Verfassungstreue eine für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes gleichmäßige, von ihrer Funktion gelöste besondere politische Treuepflicht ableiten, so würden damit politische Grundrechte der Arbeitnehmer unnötig und unverhältnismäßig eingeschränkt. Das vom Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu erwartende Maß an politischer Treuepflicht (Loyalitätsverpflichtung) ergebe sich daher aus seiner Stellung und dem konkreten Aufgabenkreis, den er wahrzunehmen habe.

Ist nach den Grundsätzen einer personenbedingten Kündigung keine fehlende Eignung des betreffenden Arbeitnehmers festzustellen, so kommt eine verhaltensbedingte Kündigung wegen politischer Aktivitäten nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis hierdurch konkret beeinträchtigt wird. Insoweit gilt im Grundsatz nichts anderes als bei der Prüfung sonstiger verhaltensbedingter Kündigungsgründe, sofern das betreffende Verhalten des Arbeitnehmers im außerdienstlichen Bereich angesiedelt ist. 

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt, Hamm, Hamburg und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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