Polizeidienstfähigkeit: Aus der in § 4 Abs. 2 BPolBG enthaltenen Regelung, wonach die dem Dienstvorgesetzten vorbehaltene Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 BPolBG auch aufgrund des Gutachtens eines beamteten
Bundespolizeiarztes festgestellt werden kann, ergibt sich, dass auch die Einschätzung, ob eine ärztliche Untersuchung wegen bestehender Zweifel an der Dienstfähigkeit gemäß § 44 Abs. 6 BBG erforderlich ist, in der Bundespolizei von einem beamteten Bundespolizeiarzt getroffen werden darf. Nach der
Rechtsprechung handelt sich insoweit um ein wesensgleiches Minus.
Für die Untersuchung gilt allerdings: Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung muss ihren Anlass erkennen lassen. Der Beamte muss nachvollziehen können, ob die aufgeführten Umstände die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit rechtfertigen. Die Anordnung muss sich auf solche Umstände
beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen.
Verweigert ein Beamter eine vom Dienstherrn angeordnete ärztliche Untersuchung zur Klärung seiner Dienstfähigkeit, so darf dies nur dann zu seinem Nachteil gewertet werden, wenn die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist.
Folgendes Risiko besteht danach für den Beamten, wenn er sich weigert: Die Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, kann nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten, auch im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Polizeivollzugsbeamten gewertet werden. Danach
kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Verpflichtung, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, ginge
ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit erforderliche ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln.
Mit anderen Worten besteht das Risiko, dass einfach auf Polizeidienstunfähigkeit geschlossen wird, wenn der Beamte nicht zu der Untersuchung hingeht.
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