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Polizeidienstfähigkeit

Weigerung, sich untersuchen zu lassen

Polizeidienstfähigkeit: Aus der in § 4 Abs. 2 BPolBG enthaltenen Regelung, wonach die dem Dienstvorgesetzten vorbehaltene Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 BPolBG auch aufgrund des Gutachtens eines beamteten Bundespolizeiarztes festgestellt werden kann, ergibt sich, dass auch die Einschätzung, ob eine ärztliche Untersuchung wegen bestehender Zweifel an der Dienstfähigkeit gemäß § 44 Abs. 6 BBG erforderlich ist, in der Bundespolizei von einem beamteten Bundespolizeiarzt getroffen werden darf. Nach der Rechtsprechung handelt sich insoweit um ein wesensgleiches Minus.

Für die Untersuchung gilt allerdings: Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung muss ihren Anlass erkennen lassen. Der Beamte muss nachvollziehen können, ob die aufgeführten Umstände die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit rechtfertigen. Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. 

Verweigert ein Beamter eine vom Dienstherrn angeordnete ärztliche Untersuchung zur Klärung seiner Dienstfähigkeit, so darf dies nur dann zu seinem Nachteil gewertet werden, wenn die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist.

Folgendes Risiko besteht danach für den Beamten, wenn er sich weigert: Die Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, kann nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten, auch im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Polizeivollzugsbeamten gewertet werden. Danach kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Verpflichtung, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit erforderliche ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln.

Mit anderen Worten besteht das Risiko, dass einfach auf Polizeidienstunfähigkeit geschlossen wird, wenn der Beamte nicht zu der Untersuchung hingeht. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.

Wir haben neben den gerichtlichen Vertretungen vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hagen, Hamm, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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