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Kündigung
während der
Probezeit
Treuwidrigkeit von Kündigungen
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(Bundesarbeitsgericht Erfurt - Copyright Dr. Palm)
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Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts ist bei einer Kündigung in den ersten sechs Monaten
des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen, dass
innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1
Abs. 1 KSchG der Grundsatz der Kündigungsfreiheit gilt, d.h. Kündigungsgründe
weder vorliegen noch angegeben werden müssen.
Dies mindert die Anforderungen an die Substantiierungspflichten
des Arbeitgebers hinsichtlich der Kündigungsgründe. Wird der Kündigungsentschluss
des Arbeitgebers allein von subjektiven, durch Tatsachen nicht belegbare
Vorstellungen des Arbeitgebers bestimmt, so reicht die Unterrichtung des
Betriebsrats über diese Vorstellungen aus. Unwirksam ist die Kündigung,
wenn die Anhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Sinn und Zweck des
Anhörungsverfahrens ist es, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf die
Kündigungsabsicht des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen mit dem Ziel, Kündigungen
möglichst zu vermeiden.
Um diesem Gesetzeszweck zu entsprechen, hat der
Arbeitgeber dem Betriebsrat seine Absicht, einen Arbeitnehmer zu kündigen,
rechtzeitig vorher mitzuteilen und ihn nach dem Grundsatz der
vertrauensvollen Zusammenarbeit so zu informieren, dass er sich über die
Person des Arbeitnehmers und über die Kündigungsgründe für seine
Stellungnahme ein eigenes Bild machen kann. Deshalb hat der Arbeitgeber
dem Betriebsrat regelmäßig insbesondere die Personalien des zu kündigenden
Arbeitnehmers, die Kündigungsabsicht, die Kündigungsart (z.B.
ordentliche oder außerordentliche Kündigung), gegebenenfalls auch den Kündigungstermin
und die Kündigungsfristen sowie deutlich genug die Kündigungsansprüche/Kündigungsgründe
mitzuteilen
Der Arbeitgeber ist nach § 102 BetrVG nicht verpflichtet, seine
lediglich auf einem Werturteil beruhende Kündigung mit Tatsachen zu begründen,
die aus seiner subjektiven Sicht für den Kündigungsentschluss nicht maßgeblich
waren oder gar solche Tatsachen erst zu erfinden. Hat der Arbeitgeber keine
Gründe oder wird sein Kündigungsentschluss allein von
subjektiven, durch Tatsachen nicht belegbare Vorstellungen bestimmt, so
reicht danach die Unterrichtung über das Fehlen von Kündigungsgründen
bzw. diese Vorstellungen aus. Der Arbeitgeber handelt dann aus seiner
subjektiven Sicht konsequent, wenn er trotz konkreter Anhaltspunkte seinen
Kündigungsentschluss nur aus subjektiven Werturteilen herleitet. Dagegen
kommt er seiner Unterrichtungspflicht nicht nach, wenn er aus seiner
subjektiven Sicht dem Betriebsrat bewusst
unrichtige oder unvollständige Sachdarstellungen unterbreitet
oder bewusst ihm bekannte, genau konkretisierbare Kündigungsgründe nur
pauschal vorträgt, obwohl sein Kündigungsentschluss auf der Würdigung
dieser konkreten Kündigungssachverhalte beruht (LAG Düsseldorf - 15 Sa
1223/01). Völlige Fehlunterrichtungen des Betriebsrats können dagegen zu
seiner solchen Treuwidrigkeit führen, wie das BAG 1983 entschieden
hat. Informationen, die dem Betriebsrat bereits bekannt sind,
bedürften indes keiner förmlichen Mitteilung. |
Können Kündigungen
in der Probezeit treu- oder sittenwidrig sein?
Die Vorschrift des § 242 BGB ist neben § 1 KSchG nur in beschränktem
Umfang anwendbar. Umstände, die im Rahmen des § 1 KSchG zu würdigen
sind und die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt erscheinen lassen
können, kommen nach der einschlägigen Rechtsprechung als Verstöße
gegen Treu und Glauben nicht in Betracht. Eine Kündigung verstößt also
nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie aus Gründen, die von § 1 KSchG nicht
erfasst sind, Treu und Glauben verletzt. Auch während der Wartefrist des
§ 1 KSchG bzw. der Probezeit kann eine Kündigung dann unwirksam sein und
sogar zum Schadensersatz verpflichten, wenn sie gegen ein gesetzliches
Verbot verstößt, sittenwidrig ist oder gegen die Grundsätze von Treu
und Glauben verstößt, wie das LAG Hamm in einem "Mobbing"-Fall
konstatierte.
Auch ein tadelsfrei oder sogar ein herausragend arbeitender
Arbeitnehmer hat nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt (9
Ca 7940/01) keinen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Selbst wenn die leistungsmäßigen Voraussetzungen beim Arbeitnehmer nicht
zu leugnen sind, ist der Arbeitgeber nicht gezwungen, das Arbeitsverhältnis
fortzuführen. der Arbeitgeber braucht keinen Kündigungsgrund. Eine
solche Kündigung kann dadurch motiviert sein, dass der Arbeitgeber - wie
das Gericht ausführte - noch höhere, selbst unerfüllbare Anforderungen
stellt.
Der Arbeitgeber kann aber auch aus völlig anderen Gründen, die
nicht mit der Leistung des Arbeitnehmers in Zusammenhang stehen, das
Arbeitsverhältnisses beenden. Z.B.: Gründe in der Person des
Arbeitnehmers (z. B. krankheitsbedingte Fehlzeiten), betriebliche Gründe
(er braucht den Arbeitnehmer nicht mehr oder sogar betriebssoziologische-
oder psychologische Gründe). Das LAG Berlin verwies auf die
Rechtmäßigkeit einer Kündigung wegen "Spannungen". Auch eine
grundlose Kündigung ist nicht per se treuwidrig. |
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Die
Argumentation, die in solchen Fällen gewählt wird und die letztlich aus
den gesetzlichen Gründen restriktiv für den Arbeitnehmer ist, kann man
in dieser Entscheidung sehr gut sehen:
Dieser Beweggrund legt zwar die Befürchtung des Klägers
nahe, die Kündigung sei mit dem Ziel einer Maßregelung des auf seinen
gesetzlichen Mitbestimmungsrechten beharrenden Betriebsrats erfolgt. Im
Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien stünde damit zumindest eine willkürliche
Ausübung des Kündigungsrechts im Raum, weil der Kläger zum bloßen
Objekt arbeitgeberseitigen Handelns in der Auseinandersetzung mit dem
Betriebsrat herabgestuft würde. D.h. es ging gar nicht um den Kläger,
also den Arbeitnehmer, sondern um die "Abstrafung" des
Betriebsrats. Doch das Gericht weist nun darauf hin:
Dieser Ansatz berücksichtigt jedoch nicht, dass weitere
Umstände vorgetragen wurden, die den Kündigungen bei Anlegung
eines objektiven Wertmaßstabes das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit
nehmen. Liegt der Kündigung ein Motivbündel zugrunde, so verstößt die
Kündigung nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht
Denkenden, wenn sie - zumindest auch - von sachlichen Erwägungen getragen
ist. Auf diesen Gedanken des rechtmäßigen Alternativverhaltens kann sich
der Kündigende stützen, wenn er das Vorliegen sachlicher Gründe
substantiiert darlegt und gegebenenfalls nachweist. Steht das
sittenwidrige Motiv neben sachlichen Gründen in einem Motivbündel, so führt
dies nach der Rechtsprechung des BVerfG zwar zur Sittenwidrigkeit einer
diskriminierenden Kündigung. Damit soll jedoch lediglich verhindert
werden, dass sachliche Gründe vorgeschoben werden, um die Diskriminierung
zu kaschieren. Eine Kündigung ist aber nicht sittenwidrig, wenn sie
objektiv von sachlichen Gründen getragen ist und ein sittenwidriges
Begleitmotiv dadurch in den Hintergrund tritt. Es fehlt dann an dem vom
Arbeitnehmer zu beweisenden Umstand, dass ausschließlich das behauptete
sittenwidrige Motiv zur Kündigung führte, vgl. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz im Jahre 2005. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt, Hamm, Hamburg und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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