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Mobbing bei Beamten
Ansprüche
Prozessuales |
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Prozessvoraussetzung:
Antrag
Soweit
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, wegen
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und einen
Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden, ist Voraussetzung für die
Zulässigkeit der Leistungsklage, dass die behaupteten Schadensersatzansprüche
von der Klägerin vor Erhebung der Klage gegenüber der Beklagten im Wege
eines Antrags geltend gemacht worden sind (vgl. BVerwG vom 4.11.1976 - II
C 59.73, ZBR 1978, 33; vom 27.6.1986 - 6 C 131.80, BVerwGE 74, 303 und vom
10.4.1997 - 2 C 38.95, BayVBl 1997, 696). Ein entsprechender Antrag ist
eine nicht nachholbare Prozessvoraussetzung, vgl. VG Ansbach - AN 1
K 05.04564. Zu stellen ist also ein Antrag, der sich auf die Erfüllung
der Fürsorgepflicht- und Schutzpflicht sowie Schadensersatz bezieht.
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Mobbing und Klagetypus
Ein Beamter kann die sich aus der Fürsorgepflicht ergebenden Ansprüche
im Wege der Leistungsklage durchsetzen, und zwar gleichgültig, ob es sich
um einen Erfüllungsanspruch, Folgenbeseitigungsanspruch oder
Schadensersatzanspruch handelt, vgl. VG Ansbach
- AN 1 K 05.04564. Allerdings werden auch andere verwaltungsgerichtliche
Klagetypen als geeignete Mittel genannt. |
Fürsorgepflicht und
Schadensersatz
Voraussetzung für
den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ist ein
Verhalten des Dienstherrn, das objektiv fürsorgepflichtwidrig und
schuldhaft ist und das adäquat kausal einen Schaden herbeigeführt
hat. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfasst zum Schutz des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten auch den Schutz vor
rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Mobbing, wobei auf
die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.
Mobbing und Schmerzensgeld
Früher hat man im Blick auf die Ausgestaltung
der § 249 ff. BGB Schmerzensgeldansprüche für Beamte weitgehend
ausgeschlossen. Dann wurde unter engen Voraussetzungen eine
Amtshaftungsklage gemäß § 839 Abs. 3 BGB genannt, die ausnahmsweise bei
schuldhafter Persönlichkeitsverletzung einen Schmerzensgeldanspruch eröffnet.
VG Ansbach legt nahe, dass dieser Anspruch jetzt
auch direkt verfolgt werden kann: Es bedurfte deshalb keiner weiteren
rechtlichen Prüfung, ob unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten
Verletzung der Fürsorgepflicht (Art. 86 BayBG) ein Beamter
Schmerzensgeldansprüche im Verwaltungsrechtsweg gegen seinen Dienstherrn
geltend machen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter der bis
zum 1. August 2002 geltenden Rechtslage einen derartigen
Anspruch stets ausgeschlossen, da der entsprechend heranzuziehende § 618
Abs. 3 BGB a. F. die Anwendbarkeit des § 847 BGB a. F. ausschloss (vgl.
z. B. Urteil vom 29.1.1965 - II C 108.62, BayVBl 1966, 59). Zum 1. August
2002 ist freilich die Schmerzensgeldregelung des § 847 BGB a. F. in das
allgemeine Schadensersatzrecht des BGB (§ 253 Abs. 2 BGB) übernommen
worden (Art. 2 Nr. 2, 7, Art. 12 des 2. Gesetzes zur Änderung
schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002, BGBl. I, S. 2674).
Seitdem kann auch eine schuldhafte Verletzung der Pflichten des
Dienstberechtigten nach § 618 BGB einen Schmerzensgeldanspruch nach §
253 Abs. 2 BGB begründen, vgl. VG Ansbach - AN
1 K 05.04564.
Vgl. auch die
Rechtsfolgen in der Entscheidung VG Augsburg vom 23.11.2006 - Au 2 K
04.1773: Der Kläger hatte einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte
wegen Fürsorgepflichtverletzung. Die von der Beklagten verursachte
Dienstunfähigkeit führte zu der vorzeitigen Pensionierung des Klägers
und damit automatisch zu der gesetzlich vorgesehenen Kürzung der
Versorgungsbezüge in Höhe von xxx v.H.
Für einen
weitergehenden Schadensersatzanspruch sind keine Anhaltspunkte zu
erkennen. Ein Anspruch auf Geldersatz, also Schmerzensgeld muss schon
allein deshalb ausscheiden, weil es bis zum 1. August 2002 an einer dem §
253 Abs. 1 BGB (n. F.) vergleichbaren allgemeinen Regelung des
Schadensersatzrechts fehlte. Ein Schmerzensgeldanspruch nach dieser Norm
kommt nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2
EGBGB nur in Betracht, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli
2002 eingetreten ist. Der Kläger wurde aber bereits zum 1. Juni 2002 in
den Ruhestand versetzt. Mit anderen Worten: Die Entscheidung geht auch
davon aus, dass Schmerzensgeldansprüche direkt gegen den Dienstherrn
geltend gemacht werden können. |
Mobbing und
Amtspflichtverletzung
Zur Begründung einer Amtspflichtverletzung
und damit der Haftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG muss
der Täter der Verletzungshandlung zugleich in Ausübung eines öffentlichen
Amtes gehandelt haben. Dies liegt im Verhältnis des Vorgesetzten zum
Untergebenen näher als bei Kollegen untereinander. Nur der Vorgesetzte,
der Schikanen zwischen Untergebenen duldet, begeht selbst eine
Amtspflichtverletzung, nicht aber derjenige, der davon nichts weiß, vgl. OLG
München vom 15.02.2007 - U 5361/06.
Ein Mobbinganspruch
ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in
der Literatur neben einem Amtshaftungsanspruch
i.S.d. Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB
denkbar und möglich und kann getrennt verfolgt werden (z.B. BVerwGE 13,
17 ff.; BGHZ 43,178 ff.). Das BVerwG 13, 17 ff. erläutert die
Konstellation so: Ein Beamter kann bei Verletzung der Fürsorgepflicht -
unabhängig von einem etwaigen Amtshaftungsanspruch - unmittelbar
aus dem Beamtenverhältnis einen Schadensersatzanspruch gegen den
Dienstherrn haben. Die unmittelbar aus dem Beamtenrecht sich ergebende Fürsorgepflicht
des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ist von der Amtspflicht des
Beamten, durch den der Dienstherr seine Fürsorgepflicht erfüllt, zu
unterscheiden. Dass eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht den
Dienstherrn unmittelbar auf Grund des Beamtenverhältnisses zum Ersatz des
Schadens gegenüber dem geschädigten Beamten verpflichtet und dass
daneben für den geschädigten Beamten noch ein Schadensersatzanspruch aus
schuldhafter Verletzung der Amtspflicht (§ 839 BGB) gegenüber dem
Beamten in Betracht kommen kann, dem der Dienstherr die Erfüllung der Fürsorgepflicht
übertragen hat, wurde schon vom Reichsgericht so gesehen.
Der
Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB richtet sich nicht gegen den Dienstherrn,
sondern gegen dessen Bediensteten,
der kraft Amtes zur Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
obliegenden Fürsorgepflicht bestellt war, nur in dessen
Schadensersatzpflicht tritt als Schuldner der öffentlich-rechtliche
Dienstherr auf Grund des Art. 34 GG ein.
Daraus folgt
weiterhin, dass die Haftung des Dienstherrn auf das beschränkt wäre, was
der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Beamte selbst rechtlich zu
leisten vermag. Gerade diese Besonderheit würde aber bei Versagung eines
unmittelbaren Schadensersatzanspruches gegen den Dienstherrn zu einer
erheblichen Beschränkung der Rechte der Beamten gegenüber den Rechten
sonstiger Bediensteter führen. Denn sie schließt die Möglichkeit,
Naturalrestitution zu fordern, weitgehend aus, weil - wie der Große Senat
des Bundesgerichtshofs für Zivilsachen in seinem Beschluss vom 19.
Dezember 1960 (BGHZ 34, 99) mit überzeugender Begründung ausgeführt hat
- die Amtsführung eines Beamten kraft dessen Organstellung der öffentlich-rechtlichen
Körperschaft, der er dient, zugerechnet wird und weil infolgedessen der
auf Schadenersatz in Anspruch genommene Beamte als Einzelperson gar nicht
in der Lage ist, verbindlich über seine weitere Amtsführung zu
entscheiden.
§ 839 BGB bietet
also keine Anspruchsgrundlage, wenn die geforderte Schadensersatzleistung
auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln der hinter dem Beamten stehenden Körperschaft
gerichtet ist. Diesem Hinweis darauf, daß § 839 BGB in der Regel nicht
zu Naturalersatz führt, könnte allerdings entgegengehalten werden, daß
die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 1959 sich nur auf
einen Schadensersatzanspruch beziehe, der auf Zahlung einer Geldsumme
gerichtet war, dass dort also offengeblieben sei, ob das Beamtenverhältnis
eine unmittelbare Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche gewährt,
die auf Naturalrestitution gerichtet sind. Lässt sich jedoch nach Meinung
des Bundesgerichtshofs unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis ein auf die
Zahlung eines Geldbetrages gerichteter Schadensersatzanspruch gegen den
Dienstherrn nicht herleiten, so ist damit zugleich auch die unmittelbar
aus dem Beamtenverhältnis hergeleitete Anspruchsgrundlage für einen auf
Naturalersatz gerichteten Anspruch verneint. Der erkennende Senat vermag
jedenfalls Gründe, die eine abweichende rechtliche Beurteilung der auf
Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzansprüche rechtfertigen könnten,
nicht zu erkennen.
Mobbing und Versetzung
Vgl. etwa § 26 Abs. 1 S. 1 BBG. Es ist schwer, einen Versetzungsanspruch
wegen Mobbing zu begründen, weil der Dienstherr ein Ermessen hat. Man müsste
also darstellen, dass jede andere Entscheidung als gerade die Versetzung
ermessensfehlerhaft wäre. Vorstellbar wäre das etwa, wenn ein mobbender
Kollege aus Gründen, die mit der Aufrechterhaltung der Arbeit zusammenhängen,
den konkreten Arbeitsplatz weiterarbeiten soll, dem gemobbten Beamte aber
eine Weiterarbeit mit diesem Kollegen nicht zumutbar ist. Solche
Ermessenerwägungen werden aber regelmäßig sehr komplex sein, weil nicht
nur Rechtsguterwägungen eine Rolle spielen sollen, sondern auch
betriebliche Überlegungen. Die Versetzung in den Ruhestand aufgrund von
Dienstunfähigkeit kann zwar auch Mobbing-Probleme lösen. Doch ist nicht
einzusehen, warum derjenige, der gemobbt wird, nun in den Ruhestand
geschickt wird mit der Folge, dass gravierende Einbußen bei der
Versorgung damit verbunden sind. |
Mobbing durch Kollegen
Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung,
zivilrechtlich §§ 862, 1004 BGB analog. Mobbende Vorgesetzte werden ggf.
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeladen. Im Übrigen:
Dienstaufsichtsbeschwerde etc. |
Kritik des Dienstherrn
- Ein häufiger auftretendes Problem im Zusammenhang mit Mobbing-Fällen
VG Trier 3 K 682/07:
Nach ständiger Rechtsprechung obliegt dem Beamten eine Mäßigungspflicht
bei Äußerungen. Grundsätzlich
steht auch einem Beamten das Recht auf Meinungsäußerung zu, welches auch
ein Recht auf sachliche innerdienstliche Kritik umfasst. Dieses Recht ist
Ausfluss des Dienstverhältnisses. Für
den Fall der Wahrungsnotwendigkeit seiner dienstlichen und persönlichen
Interessen darf der Beamte über das Recht zur allgemeinen Kritik hinaus
seine Rechte und Interessen gegenüber seinen Vorgesetzten und seinem
Dienstherrn in Beschwerden und Eingaben mit Nachdruck verfolgen und dabei
mit freimütiger und offener Kritik sowie möglicherweise auch mit harten
Worten für seine Sache eintreten.
Kritische Wertungen gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sind im Rahmen
der Rechtswahrung des Beamten dann zulässig, wenn diese eine sachliche
Grundlage haben und auch für die Gegenseite erkennbar dem sachlichen Ziel
der Rechtswahrung dienen. Der Beamte darf seine Meinung zu tatsächlichen
Umständen auch ohne Rücksicht auf deren Erweisbarkeit vorbringen, wenn
er von ihrer Richtigkeit ausgeht und dafür tatsächliche Anhaltspunkte
hat. Macht der Beamte von seinem Recht Gebrauch, jederzeit Beschwerden
vorzubringen oder Rechtsschutz zu beantragen, so darf er wegen dieser
Tatsache weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden. Die
Grenze des Zulässigen wird erst dann überschritten und kann
disziplinarische Folgen auslösen, wenn der Beamte etwa wider besseres
Wissen oder unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt unwahre
Behauptungen aufstellt, Vorgesetzte oder Kollegen diffamiert oder vorsätzlich
gegen Strafbestimmungen verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember
2005, Az. 2 A 4/04). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Interesse der
Gewährleistung des Grundrechtsschutzes der Begriff der Diffamierung bzw.
"Schmähkritik" nicht weit ausgelegt werden darf. Eine Meinungsäußerung
wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung.
Auch überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich
genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Vielmehr nimmt eine
herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn
in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die
Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch
polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person
bestehen. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hagen, Hamm, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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