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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Schwarzgeld

Sozialversicherung 

Nettolohnvereinbarung

 

 

Gesetzliche Abgaben und Beiträge sollen bei einer Nettolohnvereinbarung - grundsätzlich unabhängig von ihrer Höhe - nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, sondern insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers gehen, wie das BAG feststellt. Die Vertragsparteien gehen dabei von einem erweiterten Verständnis des Begriffs "netto" aus. Demnach sollen die Beitragsleistungen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ebenfalls zu Lasten des Arbeitgebers gehen.

Mit der Abrede, einen (den größeren) Teil der Arbeitsvergütung ohne Entrichtung geschuldeter Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, haben die Parteien, wenn man einem Teil der Rechtsprechung folgt, noch keine Nettolohnabrede getroffen. Mit der „Schwarzgeldabrede“ bezwecken die Parteien, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen, nicht jedoch deren Übernahme durch den Arbeitgeber. Da sich aus dem Umstand der Auszahlung von Arbeitsentgelt ohne Abführung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge in der tatsächlich geschuldeten Höhe somit noch keine Nettolohnvereinbarung ergibt, hätte es der konkreten Darlegung durch die Klägerin bedurft, wann sie mit wem konkret vereinbart hat, dass die Beklagte auf die ausbezahlten Vergütungsbeträge auch noch die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführt.  Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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