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Schwarzgeld
Sozialversicherung
Nettolohnvereinbarung
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Gesetzliche
Abgaben und Beiträge sollen bei einer Nettolohnvereinbarung - grundsätzlich
unabhängig von ihrer Höhe - nicht zu Lasten des Arbeitnehmers,
sondern insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers gehen,
wie das BAG feststellt. Die Vertragsparteien gehen dabei von einem
erweiterten Verständnis des Begriffs "netto" aus. Demnach
sollen die Beitragsleistungen zur freiwilligen Kranken- und
Pflegeversicherung ebenfalls zu Lasten des Arbeitgebers gehen.
Mit der Abrede, einen (den größeren) Teil der
Arbeitsvergütung ohne Entrichtung geschuldeter Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, haben die Parteien, wenn man
einem Teil der Rechtsprechung folgt, noch keine Nettolohnabrede
getroffen. Mit der „Schwarzgeldabrede“
bezwecken die Parteien, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu
hinterziehen, nicht jedoch deren Übernahme durch den Arbeitgeber. Da
sich aus dem Umstand der Auszahlung von Arbeitsentgelt ohne Abführung
von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge in der tatsächlich
geschuldeten Höhe somit noch keine Nettolohnvereinbarung ergibt, hätte
es der konkreten Darlegung durch die Klägerin bedurft, wann sie mit
wem konkret vereinbart hat, dass die Beklagte auf die ausbezahlten
Vergütungsbeträge auch noch die Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträge abführt. Ist ein
Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die
Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden
Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge
zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen
Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur
Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden,
gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor
dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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