Home
Übersicht
| |
|
Arbeitsrecht
Eigenkündigung - Vorsicht! |
|
Wir
haben keinen Fall kennen gelernt, in dem sich eine Eigenkündigung
wirklich aufgedrängt hätte, wenn man kein besseres
Arbeitsverhältnis in petto hatte. Man sollte daher allenfalls darüber
nachdenken, wenn die Arbeitsplatzsituation völlig unerträglich
ist und das auch gut nachweisbar ist.
Dann mag man erfolgreich
sein nachzuweisen, dass die Kündigung durch vertragswidriges
Verhalten des anderen Teils veranlasst wurde und dieser nun zum
Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses
entstehenden Schadens verpflichtet ist.
|
|
Das
Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen
vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen
beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung
des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann, sagt das Gesetz.
Vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers im Sinne des § 636 RVO liegt
aber zum Beispiel nur dann vor, wenn auch der Verletzungserfolg wie
ein Personenschaden, der zu einer Berufskrankheit geführt hat, vorsätzlich
verwirklicht und damit mindestens billigend in Kauf genommen wurde.
Der lediglich vorsätzliche Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften
oder die Gefahrstoffverordnung reicht dazu nicht aus.
Veranlasst ein
Arbeitnehmer durch beleidigende und mit Nötigungsabsicht
erfolgte Telefonanrufe einen anderen Arbeitnehmer, sein Arbeitsverhältnis
zu kündigen, so haftet er diesem gegenüber nach allgemeinen
Vorschriften, hat das hessische LAG mal festgestellt. Eine Eigenkündigung
ist auch vom Arbeitgeber veranlasst, wenn dieser dem Arbeitnehmer
zuvor mitgeteilt hat, er habe für ihn nach Durchführung der Betriebsänderung
keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr.
|
Hat ein
Arbeitnehmer betriebseigene Materialien für private Zwecke bearbeitet
und heimlich aus dem Betrieb entfernt, kann der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer vor die Wahl stellen, selbst zu kündigen oder eine
fristlose Kündigung zu erhalten. Eine
darin liegende Androhung einer fristlosen Kündigung stellt nach dem
Landesarbeitsgericht Köln keine widerrechtliche Drohung im Sinne des § 123 BGB dar, so dass der Arbeitnehmer
seine Eigenkündigung nicht aus diesem Grund anfechten kann. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Aachen, Frankfurt und Berlin sowie vor
dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir
haben Kündigungsschutzklagen, Klagen
auf Lohn und
Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld
(vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
Arbeitsrecht -
Startseite
Top
(Links: Justizzentrum
Aachen, Innenhof)
|
|