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Soziale Gesichtspunkte
Ermessen bei der
Versetzung |
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Der
Arbeitgeber muss bei der Ausübung ihres
Ermessens berücksichtigen, dass eine solche Maßnahme wie die
Versetzung nicht im
Widerspruch zu dem Grundsatz der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
steht. Das folgt aus dem Grundrechtsschutz des Artikel 6 Absätze 1, 2 und
4 GG sowie aus Europäischem Gemeinschaftsrecht. Hier können also viele
soziale Gesichtspunkte vorprozessual und prozessual geltend gemacht
werden. Darauf muss dann der Arbeitgeber reagieren. Der für die
Billigkeit (Leistungsbestimmung) der Versetzungsmaßnahme darlegungs- und
beweisbelastete Arbeitgeber hat eine Substantiierungspflicht, dass die
Versetzung notwendig ist. Kommt er der nicht nach, ist davon auszugehen,
dass im Zeitpunkt der Versetzungsmaßnahme bzw. zum Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung ein vergleichbarer Mitarbeiter vorhanden
ist, der anstelle des betroffenen Mitarbeiters hätte wechseln
können. |
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten
kurzfristig. |
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Wir haben
unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt, Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Klagen
auf Lohn und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße Zeugniserteilung und
gegen Abmahnungen in sehr
unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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