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Versetzung
Umsetzung Weisungsrecht Direktionsbefugnis
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Grundsätzliches
Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich nur dann einen
Rechtsanspruch auf Beschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder
in einem bestimmten Arbeitsbereich, wenn sich dies aus seinem
Arbeitsvertrag ergibt. Ansonsten kann der Arbeitgeber aufgrund seines
Direktionsrechts bestimmen, wo er den Arbeitnehmer einsetzt.
Das Direktionsrecht ermöglicht dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur
rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht zu konkretisieren. Das kann
sich im Einzelnen auf Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung erstrecken.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann durch Gesetz, Tarifvertrag,
Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag eingeschränkt sein. Auch
soweit eine solche Weisungsbefugnis besteht, ist
der Arbeitgeber allerdings verpflichtet, unter Beachtung des
billigem Ermessens i.S.v. § 315 BGB vorzugehen. Der jahrelange Einsatz eines
Arbeitnehmers an einem bestimmten Ort rechtfertigt für sich genommen
nicht die rechtliche Wertung, die Leistungspflicht sei örtlich
konkretisiert worden. Eine jahrelange Handhabung allein kann eine
konkludente Änderungsvereinbarung nicht begründen. Vielmehr müssen
neben das jahrelang nicht ausgeübte Direktionsrecht weitere Umstände
treten, die den Schluss rechtfertigen, der Arbeitgeber wolle den
Arbeitnehmer zukünftig nur noch zu bestimmten Arbeiten an einem
bestimmten Ort heranziehen und der Arbeitnehmer nehme eine solche Beschränkung
seiner Einsatzmöglichkeiten an.
Soziale Gründe, die gegen eine
Versetzung sprechen >>
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Umstandsmoment
Eine Konkretisierung als ein letztlich
auf § 242 BGB zurückzuführender Tatbestand des Vertrauensschutzes
bedarf neben dem Zeitmoment regelmäßig auch noch eines Umstandsmoments.
Eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages, also eine Änderung der ursprünglich
vereinbarten Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag hin zu einem
einseitig nicht mehr veränderbaren Vertragsinhalt, tritt nicht allein
dadurch ein, dass der Arbeitnehmer längere Zeit in derselben Weise
eingesetzt wird. Zum reinen Zeitablauf müssen vielmehr besondere Umstände
hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch
verpflichtet sein soll, seine Arbeit ohne Änderung so wie bisher zu
erbringen. Je länger der Arbeitnehmer eine bestimmte Stellung innehat oder aber an
einem bestimmten Ort tätig wird, desto geringere Anforderungen sind an
das Vorliegen zusätzlicher Umstände zu stellen.
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Änderungskündigung Wenn
der Arbeitsvertrag einen bestimmten Arbeitsort ausdrücklich festlegt, kann ein
Beschäftigter nicht gegen seinen Willen versetzt werden (LAG Rheinland-Pfalz
- 6 Sa 871/03). In diesem Fall kann sich der Arbeitgeber nicht auf sein
Direktionsrecht berufen. Die Versetzung führt zu einer Änderung des Arbeitsvertrages.
Das aber setzt eine Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags voraus. Will
sich der Arbeitgeber durchsetzen, muss er eine Änderungskündigung erklären. |
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz |
Arbeitgeber darf Mitarbeiter nach eigenem Ermessen versetzen
Ein Arbeitgeber darf Mitarbeiter
innerhalb des Betriebes nach eigenem Ermessen versetzen
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 10 Sa 612/04). Grenzen dieser
Weisungsbefugnis ergäben sich nur wie oben ausgeführt, wenn im Arbeitsvertrag eine bestimmte
Tätigkeit vereinbart oder die neue Tätigkeit nicht „standesgemäß“
sei beziehungsweise zu Gehaltseinbußen führen würde. Das Gericht wies
mit seinem Urteil die Klage einer Krankenschwester ab. Die Klägerin
wollte erreichen, dass sie nur auf einer bestimmten Station eingesetzt
werden dürfe. Das Krankenhaus hatte dagegen argumentiert, in Ausübung
des so genannten Direktionsrechts obliege es den Vorgesetzten der Klägerin
zu entscheiden, auf welcher Station sie eingesetzt werden solle. Das LAG
sah es auch so. Die allgemeinen Leistungspflichten, die durch den
Arbeitsvertrag beschrieben seien, bedürften der Konkretisierung durch
entsprechende Weisungen des Arbeitgebers. Diesen Direktiven müsse der
Mitarbeiter grundsätzlich Folge leisten. Das
entspricht auch diesem Fall: Umsetzung
wegen gestörter Arbeitsatmosphäre war rechtens Es
ist Sache des Arbeitgebers, zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will. Er ist nach dem Hessischen Landesarbeitsgericht 2011 nicht gehalten, anstelle einer Versetzung zunächst eine Abmahnung auszusprechen, sondern kann zur Behebung eines Konflikts - unbeschadet des Streits um seine Ursachen - einen
Arbeitnehmer in eine andere Filiale versetzen. Auch ein Beamter darf umgesetzt werden, wenn
dadurch schwere atmosphärische Störungen in seinem Arbeitsbereich
beigelegt werden können (Verwaltungsgericht
Koblenz - 2 K 1506/06.KO). Der
Kläger ist Amtsinspektor bei der Bundeswehr. Zwischen ihm und seinen
Arbeitskollegen war es zunehmend zu Störungen im Arbeitsklima gekommen.
Anlässlich eines Betriebsausflugs eskalierten die Konflikte und es kam zu Handgreiflichkeiten. Der Dienstherr wies
ihm daraufhin eine neue Stelle zu. Der Kläger hielt seine Umsetzung für
rechtswidrig, da kein sachlicher Grund für sie vorliege. Es sei
ermessensfehlerhaft gewesen sei, ausgerechnet ihn umzusetzen. Im Übrigen
habe er nunmehr gewichtige Nachteile zu erleiden, weil er seine alte
Fahrgemeinschaft nicht aufrechterhalten könne. Schließlich sei er für
die neue Stelle nicht hinreichend ausgebildet. Die Klage blieb erfolglos.
Der Dienstherr dürfe einen Beamten aus jedem sachlichen Grund umsetzen,
erläuterte das Verwaltungsgericht. Ein solcher liege vor, wenn die
reibungslose Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch
innere Spannungen und Trübungen des Vertrauensverhältnisses gestört
sei. Vorliegend hätten zwischen dem Kläger und den früheren
Arbeitskollegen seit längerem schwere und nach dem Betriebsausflug sogar
massive und irreparable Spannungen bestanden. Es sei auch nicht fehlerhaft
gewesen, gerade den Kläger auszuwählen. Dem Dienstherrn stehe ein sehr
weiter Ermessensspielraum zu, den das Gericht nur auf Missbrauch hin zu überprüfen
habe. Missbräuchlich sei die Umsetzung aber nicht, denn es sei der Kläger
gewesen, mit dem die übrigen Kollegen Probleme im dienstlichen Umgang
gehabt hätten. Es sei auch nicht Aufgabe des Dienstherrn, für den Erhalt
von Fahrgemeinschaften zu sorgen. Vielmehr hätten Beamte ihren Wohnsitz
so zu wählen, dass sie ihre Dienstgeschäfte ordnungsgemäß wahrnehmen könnten.
Da auch die Ausbildung zu der Stellenbeschreibung passe, wäre auch die
vorgebrachte Minderqualifikation nicht ersichtlich. Sofern
die Erfüllung der neuen Aufgaben in Einzelfällen gleichwohl mit
Schwierigkeiten verbunden sein sollte, sei es ihm im Übrigen zuzumuten,
diese Probleme durch Rückfragen oder Fortbildungen zu lösen.
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BAT-Fall
nach ArbG Frankfurt 22/5/4 Ca 1797/04: Der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit
(hier in Frankfurt) führte bei Nichtannahme des Änderungsangebots durch
eine gemäß § 53 Abs 3 BAT ordentlich unkündbare Arbeitnehmerin zwangsläufig
zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da ein milderes Mittel als das
Angebot der Weiterbeschäftigung (konkret ging es um einen Wechsel nach
Berlin) nur bei einer Änderung der Unternehmerentscheidung zur Verfügung
gestanden hätte. Es ist dabei nicht Sache des Arbeitsgerichts, an die
Stelle der getroffenen unternehmerischen Entscheidung eine andere
Unternehmerentscheidung zu setzen. Die unternehmerische Entscheidung als
solche ist frei. In Anerkennung dieser Freiheit der
Unternehmerentscheidung wird von den Arbeitsgerichten nicht geprüft, ob
der Entschluss des Unternehmers, der betrieblich umgesetzt wurde,
wirtschaftlich sinnvoll war. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob die
durch die Kündigung zu erwartenden Vorteile in einem vernünftigen Verhältnis
zu den Nachteilen stehen, die sich für den betreffenden Arbeitnehmer
ergeben. Auch umgesetzte Fehldispositionen sind hinzunehmen. Eine Überprüfungsmöglichkeit
würde dazu führen, dass die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit des
Unternehmers unverhältnismäßig eingeschränkt wäre. Bei einer Kündigung,
die auf einer beschlossenen und dann auch umgesetzten Betriebsänderung
beruht, gibt es einen sachlich anerkennenswerten Anlass für den Kündigungsausspruch.
Heute TVöD: Ein
Angestellter kann gemäß § 4 Abs 1 TVöD aus dienstlichen oder
betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Die
Abordnungsentscheidung muss aber - wie es die Rechtsprechung konstatiert -
den Grundsätzen der Billigkeit nach § 106 S 1 GewO, § 315 Abs 1 und Abs
3 BGB entsprechen. Aus einer Abordnungsentscheidung muss hervorgehen, dass
der Arbeitgeber eine Abwägungsentscheidung getroffen hat, die auch die
Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt.
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Theorie der
Wirksamkeitsvoraussetzung
Nach dieser Theorie braucht der
Arbeitnehmer einer Versetzungsanordnung - im Fall des LAG Nürnberg im
Jahre 2009: dauerhafte Versetzung in eine andere, etliche Kilometer
entfernte Filiale eines Einzelhandelsbetriebes - nicht nachzukommen, wenn
und solange der für beide Filialen gebildete Betriebsrat dieser Zuweisung
eines anderen Arbeitsbereiches nicht zugestimmt hat.
Stimmt der Betriebsrat der Versetzung aber
nachträglich zu, so erledigt sich das Mitbestimmungsverfahren nach § 99
BetrVG. Die Arbeitnehmerin kann eine Rückversetzung in die ursprüngliche
Beschäftigungsfiliale nicht mehr wegen eines betriebsverfassungswidrigen
Zustands oder Verhaltens des Arbeitgebers verlangen. Ist in einem vor
dem 01.01.2002 geschlossenen Arbeitsvertrag, der die
Einstellung für eine bestimmte Filiale enthält, eine Klausel enthalten,
dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach den geschäftlichen
Erfordernissen auch in einer anderen Filiale beschäftigen kann, ist diese
Versetzungsklausel nicht wegen Verstoßes gegen AGB-Recht unwirksam. Eine
ausdrückliche Festlegung, dass die Versetzung nur nach billigem Ermessen
erfolgen kann, ist nicht erforderlich. Die Entscheidung des LAG ist noch
nicht rechtskräftig. |
Anders ist dagegen die Konstellation in der folgenden Entscheidung des
LAG Rheinland-Pfalz vom 12.4.2005 (2 Sa 950/04):
Arbeitsverweigerung wegen Änderung
des Einsatzortes und außerordentliche Kündigung
Der Kläger war bei einem Zeitarbeitsunternehmen als Installateur beschäftigt.
Der Beklagte besaß mehrere Niederlassungen im Bundesgebiet. Der Kläger
wurde zunächst in Koblenz eingesetzt. Nach dem Arbeitsvertrag musste der
Kläger unter anderem den Weisungen über die Einteilung der bei den
Kunden zu verrichtenden Tätigkeiten im gesamten Bundesgebiet nachkommen.
Eine weitere Klausel des Arbeitsvertrags beinhaltete, dass die Pflichten
aus dem Arbeitsvertrag am jeweiligen Sitz der Geschäftsstelle des
Arbeitgebers zu erbringen sind.
Anfang 2003 kündigte der Beklagte unwirksam den Kläger
betriebsbedingt. Daraufhin bot der Beklagte dem Kläger mehrfach eine
Einsatzmöglichkeit in Dresden an. Der Kläger lehnte die Einsätze auch
nach entsprechender Abmahnung immer mit der Begründung ab, dass er nach
dem Arbeitsvertrag nur zu einem Einsatz in Koblenz und in einer
"Pendelentfernung" dazu verpflichtet sei. Im Übrigen sei ein
dauerhafter Einsatz in Dresden unzumutbar. Der Beklagte kündigte
daraufhin außerordentlich. Das ArbG gab der hiergegen gerichteten Klage
statt. Auf die Berufung des Beklagten hob das LAG dieses Urteil auf und
wies die Klage ab. Der Beklagte war berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit
dem Kläger wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung gemäß § 626
Abs.1 BGB außerordentlich zu kündigen. Eine solche Arbeitsverweigerung
liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit bewusst und
nachhaltig nicht leisten will und auch nach einer Abmahnung an diesem
Verhalten festhält. Das war dem Kläger vorzuwerfen. Der Kläger wäre
zur Arbeitsaufnahme in Dresden verpflichtet gewesen. Da er nach dem
Arbeitsvertrag eine Arbeitseinteilung im gesamten Bundesgebiet nachkommen
musste, durfte der Beklagte ihm auch eine Tätigkeit in Dresden zuweisen.
Etwas anderes ergab sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus der
Vertragsklausel, wonach die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag am jeweiligen
Sitz der den Arbeitnehmer betreuenden Geschäftsstelle des Beklagten zu
erbringen waren. Hierbei handelt es sich lediglich um die Vereinbarung
des Erfüllungsortes zur Erbringung der arbeitsvertraglichen
Leistungen und nicht um eine Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten des
Arbeitnehmers. Der Beklagte hat mit der Zuweisung von Arbeitseinsätzen in
Dresden auch nicht gegen sein Direktionsrecht
verstoßen. Er hat glaubhaft dargelegt, dass es im fraglichen Zeitraum in
der Nähe von Koblenz keine Einsatzmöglichkeiten für einen weiteren Installateur
gab. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, einen der schon vorher im
Raum Koblenz eingesetzten Installateure nach Dresden zu versetzen, um
einen wohnortnahen Einsatz des Klägers zu ermöglichen. |
Hier
einige wichtige Differenzierungen: Eine
Umsetzung liegt dann vor, wenn der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kraft seines Weisungsrechts einen neuen Arbeitsplatz zuweist.
Voraussetzung ist aber, dass dem Arbeitnehmer keine andere als die geschuldete Arbeit und
kein anderer als der vertraglich festgelegte Arbeitsort zugewiesen wird. Das ist etwa der
Fall, wenn dem Arbeitnehmer an seinem bisherigen
Arbeitsplatz eine neue Tätigkeit zugewiesen wird, und die zu erbringende
Arbeitsleistung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Berufsbild gehört. |
Weisungsbefugnis
- Entgeltgruppe TVöD - Qualifikationsmerkmale
Die Zuweisung von Tätigkeiten einer niedrigeren
Entgeltgruppe ist dann vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, wenn
der Arbeitnehmer die höhere Vergütung bei gleich bleibenden
Qualifikationsmerkmalen nur aufgrund des Bewährungsaufstieges erzielt hat
und die neu zugewiesene Tätigkeit den Qualifikationsmerkmalen entspricht,
hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2010 festgestellt. |
Eine
Beschränkung kann sich insbesondere im Rahmen des Vollzugs des Arbeitsverhältnisses
ergeben. Das kann der Fall sein, wenn sich das Arbeitsverhältnis nach mehrjähriger Dauer
auf eine bestimmte Tätigkeit oder auf einen bestimmten
Arbeitsort beschränkt hat. Insoweit kann sich eine Beschränkung des dem
Arbeitgeber prinzipiell zustehenden Weisungsrechtes ergeben. Die Umsetzung
eines Arbeitnehmers auf einen geringer bewerteten Arbeitsplatz, ohne dass sich an der
Höhe der Lohnzahlung etwas ändern muss, ist unzulässig. Eine solche Maßnahme ist nur
im Rahmen einer Änderungskündigung möglich.
Das Bundesarbeitsgericht stellte
dazu fest, dass die Umsetzung auf einen geringer bewerteten
Arbeitsplatz nicht zulässig sei.
Der klagende Arbeitnehmer sah sich im
vorliegenden Fall - trotz gleicher Entlohnung - durch die "Versetzung" beruflich
und sozial degradiert. Auch das Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgeber reiche dazu
nicht aus. Allenfalls sei eine Umsetzung hinzunehmen, wenn die dort abverlangte Arbeit der
früheren gleichwertig sei. Wolle ein Arbeitgeber von sich aus die Arbeitsbedingungen
einseitig verändern, müsse er dazu eine Änderungskündigung aussprechen (So das BAG
1996-04-24 -4 AZR 976/94).
Was ist
dagegen eine Versetzung?
Man muss dabei unterscheiden: Eine
arbeitsvertragliche Versetzung liegt vor, wenn dem
Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend ein geänderter Aufgabenbereich in Bezug auf die
Art, den Ort oder den Umfang der Arbeit übertragen wird. Eine betriebsverfassungsrechtliche
Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die
voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder mit einer erheblichen
Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist - vgl. dazu
§ 95 Abs. 3 BetrVG. Der Betriebsrat ist dann bei einer Versetzung einzuschalten, wenn
eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne vorliegt.
Das ist der Fall, wenn
- dem Arbeitnehmer
ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird,
- die Zuweisung die voraussichtliche Dauer von einem Monat
überschreitet, oder
- mit einer erheblichen Änderung der Umstände
verbunden
ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
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Wann kann der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer im Rahmen einer Versetzung
einen neuen Arbeitsplatz zuweisen?
Die Zuweisung eines anderen
Arbeitsplatzes ist nur dann möglich, wenn
- der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine entsprechende Regelung enthält,
- der Arbeitnehmer damit einverstanden ist.
Aber auch dann ist zu fragen, ob
die Versetzung in die andere Niederlassung zulässig ist. Das
hängt davon ab, ob der
Arbeitsplatz in der bisherigen Zweigstelle ersatzlos entfallen ist. Bei bestehender
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht kein Grund, einen Mitarbeiter in
eine andere Niederlassung zu versetzen. Den Arbeitgeber trifft die Nachweispflicht, dass
tatsächlich der Arbeitsplatz weggefallen ist und keine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit am bisherigen Arbeitsplatz besteht. Im übrigen ist
ähnlich wie bei der Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung die
soziale Schutzwürdigkeit zu prüfen. Eine Sozialauswahl über
mehrere Filialen, die über die Bundesrepublik verteilt sind, kann dann
nicht erfolgen, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag ausschließlich
zur Arbeitsleistung in einer Filiale eingestellt wurde.
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Versetzung
mit Begründung
Wenn ein Arbeitnehmer an einen
anderen als den im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsplatz versetzt werden soll, bedarf
es grundsätzlich einer Begründung.
Dies
gilt selbst dann, wenn der Vertrag eine ausdrückliche Versetzungsklausel enthält, wie
das Arbeitsgericht Frankfurt/M. ausgeführt hat. Der Frau war zunächst von der Bank
gekündigt worden. Später wurde die Kündigung aber wieder zurückgenommen und sie ohne
Angabe von Gründen in einer anderen Abteilung weiter beschäftigt. Vor
Gericht berief sich das Unternehmen auf eine Versetzungsklausel im
Arbeitsvertrag.
Deshalb könne ein Arbeitnehmer immer die
Angabe von Gründen verlangen, wenn er an einen anderen als dem
vertraglich vereinbarten Arbeitsplatz versetzt werden soll, erläuterte
das Gericht (Arbeitsgericht Frankfurt - 9 Ca 4956/02).
Wie reagiere ich auf eine solche Maßnahme richtig?
Grundsätzlich braucht der Arbeitnehmer einer unwirksamen
Versetzung nicht Folge zu leisten. Aber das schafft das Risiko einer verhaltensbedingten
Kündigung, wenn die arbeitgeberseitige Maßnahme doch vom Arbeitsgericht als rechtmäßig
erachtet wird. Also sollte man die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes unter dem Vorbehalt
einer gerichtlichen Kontrolle zunächst akzeptieren.
Leistet ein Arbeitnehmer längere Zeit einer an sich
unzulässigen Zuweisung eines Arbeitsbereiches Folge, kann hierin u.U. eine
stillschweigende Vertragsänderung zu sehen sein (BAG v. 19.06.1986, DB 1986, 2604 sowie
BAG v. 20.05.1976, BB 1976, 1128).
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Veränderung
der Arbeitszeit und Betriebsrat Die
bloße Veränderung der Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer stellt weder eine Einstellung
noch eine Versetzung i.S.v. § 99 Abs.1 BetrVG dar. Ein Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats kommt daher nur bei zusätzlicher Veränderung des Arbeitsbereichs oder unter
den Voraussetzungen von § 87 Abs.1 BetrVG in Betracht. |
Ein Beispielfall
Kann ein
Arbeitgeber eine Stationsschwester gegen ihren Willen nach 26 Jahren mit der
Leitung einer anderen Station betrauen? Unterliegt
diese Ver- bzw. Umsetzung der Mitbestimmung des Personalrats?
Vgl. dazu BAG
(Bundesarbeitsgericht) in dem Urteil vom 24. April 1996 (5 AZR 1031/94).
Eine Krankenschwester wurde nach
langjähriger Arbeit auf einer Station mit 24 Betten von ihrem Arbeitgeber aus
dienstlichen Gründen als Stationsleitung auf eine andere Station mit 36 Betten umgesetzt.
Die Krankenschwester klagte und blieb auch vor dem BAG erfolglos. Das BAG führte unter
anderem aus: Kraft seines Direktionsrechts bestimmt der Arbeitgeber die näheren
Einzelheiten der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung, vor allem deren Ort, Zeit
und näheren Inhalt." Dabei muss der Arbeitgeber die Grenzen des billigen Ermessens
gemäß § 315 Abs. 3 BGB einhalten (...). Die Wahrung billigen Ermessens setzt voraus,
dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen
angemessen berücksichtigt werden. Ob dies geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen
Kontrolle ...." Die Umsetzung der Klägerin als Stationsleiterin überschritt nicht
die Grenzen billigen Ermessens. Der Arbeitgeber muss bei Ausübung seines Direktionsrechts
zur Behebung von Leistungsmängeln zwar stets das mildeste Mittel anwenden,
doch das ist nach BAG die Abmahnung, in der neben der Benennung der Mängel für den Fall
der Wiederholung auch noch eine Kündigung angedroht wird. Auch bei einer sog
Strafversetzung gilt nichts anderes. Es ist Sache des Arbeitgebers zu
entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten,
in solchen Situationen anstelle einer Umsetzung eine Abmahnung auszusprechen. Eine
Umsetzung könne durchaus im beiderseitigen Interesse liegen.
Auch zu der Frage der
Mitbestimmung durch den Personalrat nahm das Gericht Stellung. Nach der einschlägigen
Norm hat der Personalrat in Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter mitzubestimmen
bei der Versetzung zu einer anderen Dienststelle oder der Umsetzung innerhalb derselben
Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist. Eine Versetzung zu
einer anderen Dienststelle liegt nicht vor, denn die Klägerin ist nach wie vor in
derselben Dienststelle, nämlich im selben Kreiskrankenhaus tätig. |
Klageantrag
Bei einem Streit über die
Berechtigung einer Versetzungsmaßnahme hat der Arbeitnehmer grundsätzlich
zwei Wahlmöglichkeiten. Er kann entweder die Versetzung über eine
Feststellungsklage angreifen oder aber eine Leistungsklage auf Beschäftigung
in Form einer Klage auf künftige Leistung gem. § 259 ZPO erheben.
Insofern besteht nach der Rechtsprechung kein Vorrang der Leistungsklage.
Der Arbeitnehmer kann jedoch nicht beide Klagen
nebeneinander geltend machen. Das gilt aufgrund des einfachen
Umstands, dass von einer Beschäftigungsklage als Klage auf zukünftige
Leistung gem. § 259 ZPO die Frage der Wirksamkeit der (konkreten)
Versetzungsmaßnahme bereits vollständig erfasst ist.
Man kann den Beschäftigungsantrag
stellen und den Feststellungsantrag hilfsweise für den Fall des
Unterliegens mit der Beschäftigungsklage stellen. |
Ausschlussfristen
- Verwirkung
Bei der Frage nach der Wirksamkeit einer Versetzungserklärung
der Beklagten geht es nach dem Arbeitsgericht Berlin aus dem Jahre 2005
nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Es geht - um die
(negative) Feststellung alltäglich neu entstehender Verpflichtungen der
Klägerin, Weisungen der Beklagten auf Grund der Versetzungserklärung
Folge zu leisten. Zu prüfen ist aber immer, ob längere Zeiten, in denen
Arbeitnehmer sich nicht gegen die Maßnahme wenden (Umstandsmoment und
Zeitmoment), zu einer Verwirkung des Anspruchs führen. Bei der Verwirkung
handelt es sich um einen Fall unzulässiger Rechtsausübung. Die liegt
vor, wenn infolge der verspäteten Geltendmachung eines Rechtes nach Treu
und Glauben, dem Gegner nicht mehr zugemutet werden kann, dieser Forderung
ausgesetzt zu sein. |
Mehr
zum Thema Kündigung >>
Wir haben unter
anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten
in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen,
Hamburg, Frankfurt, Stuttgart, Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Klagen
auf Lohn und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße Zeugniserteilung und
gegen Abmahnungen in sehr
unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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