Stalking-Opfer,
d.h. Personen, die unter beharrlichen Nachstellungen Dritter gelitten
haben, können nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Leistungen nach
dem Opferentschädigungsgesetz rechnen, wie das Bundessozialgericht
am 7. April 2011 entschied. Nach dem Opferentschädigungsgesetz kann
jemand Versorgungsleistungen beanspruchen, wenn er aufgrund eines vorsätzlichen,
rechtswidrigen tätlichen Angriffs gesundheitlich geschädigt wurde.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat über den Fall einer
inzwischen 60-jährigen Klägerin entschieden. Diese hatte mehrere
Monate mit einem alkoholkranken Mann zusammengelebt. Ab Oktober 2001
versuchte sie, diese Beziehung zu beenden. Der Mann akzeptierte diese
Entscheidung jedoch nicht und stellte der Klägerin über zwei Jahre lang
nach. Er lauerte ihr immer wieder auf, um sie zu verfolgen und mit ihr zu
sprechen, rief sie häufig zu jeder Tages- und Nachtzeit an und sandte ihr
SMS, Briefe, Postkarten und "Geschenke". Darüber hinaus
veranlasste er missbräuchlich u.a. Einsätze von Polizei, Notarzt und
Feuerwehr zur Wohnung der Klägerin. Wiederholt kam es zu Bomben- oder
Todesdrohungen des Mannes gegenüber der Klägerin und ihren Familienangehörigen.
Obwohl gegen ihn zwei gerichtliche Schutzanordnungen nach dem
Gewaltschutzgesetz ergangen waren, ließ er nicht von der Klägerin ab,
bis er schließlich wegen Bedrohung und mehrfachen Verstoßes gegen die
Schutzanordnungen zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Über den gesamten
Zeitraum der Nachstellungen kam es - abgesehen von einem Griff an
den Arm mit Herumreißen der Klägerin vor einem Geschäft - nicht zu
körperlichen Übergriffen.
Die Klägerin wechselte infolge der jahrelangen Nachstellungen zweimal
ihre Wohnung und ließ Auskunftssperren (Adresse, Telefonnummer)
einrichten. Sie erkrankte schließlich an einer posttraumatischen
Belastungsstörung mit Erschöpfungs- und Angstzuständen, Nervosität,
Konzentrations- und Schlafstörungen; diese Erkrankung führte bei ihr zur
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Nach
Auffassung des Bundessozialgerichts ist Stalking, das seit 2007 ein
besonderer Straftatbestand ist, nicht generell
als tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes
zu werten. Dieser Begriff setzt grundsätzlich eine in feindlicher
Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende
gewaltsame Einwirkung voraus. Je geringer dabei die Kraftanwendung durch
den Täter ist, desto genauer muss geprüft werden, inwiefern durch die
Handlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Opfers bestand. Die Drohung
mit Gewalt ist nur dann als tätlicher Angriff anzusehen, wenn die
Gewaltanwendung unmittelbar bevorsteht. Hingegen reichen
"gewaltlose", insbesondere psychische Einwirkungen auf das Opfer
nicht aus.
Da
sich das Berufungsgericht in dem mit der Revision angefochtenen Urteil
nicht an diesen Maßstäben orientiert hat, fehlen genauere
Tatsachenfeststellungen. Damit diese nachgeholt werden können, ist die
Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen worden (Nach der Pressemitteilung
- Az: B 9 VG 2/10 R). |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Hagen, Hamm,
Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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