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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Diverse Probleme am

Arbeitsplatz

Gesundheit

Sicherheit

Schutzmaßnahmen

 

Zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz  

Nach § 618 BGB hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und die Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. 

Anwalt Schutzmaßnahmen ArbeitsplatzEin kurzer Blick in das Gesetz: § 618 BGB

Pflicht zu Schutzmaßnahmen

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.

(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung. 

Nach § 12 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

Autounfall auf Heimweg kann Arbeitsunfall sein    

Ein Verkehrsunfall auf der Heimfahrt von der Arbeitsstelle kann schadensrechtlich auch dann als Arbeitsunfall gewertet werden, wenn er außerhalb des Geländes des Arbeitgebers passiert ist (Bundesgerichtshof  -  Az: VI ZR 334/04 - 25. Oktober 2005).  Im vorliegenden Fall hatte die Mitarbeiterin einer Gebäudereinigungsfirma im Juli 2001 auf dem Heimweg eine Kollegin mit dem Auto angefahren und verletzt. Der Unfall ereignete sich auf dem Parkplatz eines Hotels, in dem die beiden Frauen zuvor gemeinsam geputzt hatten. Zwar handelt es sich laut BGH bei Unfällen auf dem Heimweg - die außerhalb des Betriebsgeländes passieren - grundsätzlich nicht um Arbeitsunfälle. In vorliegenden Rechtsstreit hätten sich die Fahrerin und ihre Kollegin jedoch nur wegen des Putzauftrags ihres Arbeitgebers gemeinsam auf dem Hotelparkplatz befunden. Damit handele es sich um einen Arbeitsunfall, für den die Berufsgenossenschaft aufkommen müsse. Diese hatte den Schaden zunächst ersetzt, wollte ihn sich aber später von der privaten Haftpflichtversicherung der Unfallfahrerin zurück erstatten lassen.

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.

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Unfall bei einer Skiausfahrt kein Arbeitsunfall  

Die Betriebssportgemeinschaft der Firma A. organisiert u.a. wöchentlich eine Skigymnastik, an der die Klägerin regelmäßig teilnahm; außerdem wurden im Winter 2001/2002 drei mehrtägige Skiausfahrten durchgeführt. An einer dieser Skiausfahrten nahm die Klägerin teil, stürzte und zog sich einen Bruch des linken Sprunggelenks zu. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil die einmalige Teilnahme an einer Skiausfahrt nicht die Voraussetzungen für eine regelmäßige sportliche Betätigung im Rahmen eines Betriebssports erfülle und auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung auf Grund der beschränkten Teilnehmerzahl vorgelegen habe. Klage und Berufung waren erfolglos. Mit der vom Bundessozialgericht (16.12.05 - B 7a AL 46/05 R) zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren erfolglos weiter. Der von ihr beim Skilaufen erlittene Unfall war kein Arbeitsunfall. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG steht der so genannte Betriebssport in einem inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz. Unter Betriebssport wird die regelmäßige, zu Ausgleichszwecken stattfindende sportliche Betätigung von Unternehmensangehörigen in einer Betriebssportgruppe oder -gemeinschaft verstanden, wobei Übungszeit und Übungsdauer in einem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden müssen. Diese Kriterien sind bei einer mehrtägigen Skiausfahrt nicht erfüllt, denn dabei fehlt jeder zeitliche und örtliche Bezug zu der regulären versicherten Tätigkeit. Das BSG hat allerdings bei Mannschaftssportarten in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass ein gelegentlicher Wettkampf gegen Mannschaften anderer Betriebssportgemeinschaften noch dem Betriebssport zugerechnet werden könne, auch wenn dieser Wettkampf außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden stattfinde und der Ausgleichszweck der sportlichen Betätigung dabei nicht im Vordergrund stehe. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest, sodass offen bleiben kann, ob sie sich auf andere Sportarten übertragen ließe. Urlaubs- und Freizeitaktivitäten sportlicher Art dienen regelmäßig nicht in erster Linie einem betrieblichen, sondern dem privaten Interesse des Versicherten. Allein die Tatsache, dass sie womöglich geeignet sind, die Freude und das Interesse am Betriebssport zu fördern, reicht für die Annahme eines inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit nicht aus. 

Unerlaubtes Surfen am Arbeitsplatz kann zur Kündigung führen. Wie soll sich ein Arbeitnehmer dagegen schützen, dass nicht Unklarheiten zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses führen? Da viele Arbeitsplätze inzwischen auch mit Online-Tätigkeiten verbunden sind, ist die beste Lösung eine eindeutige Regelung im Vertrag, um bestehende Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

Vgl. etwa Bundesarbeitsgericht Az.: 2 AZR 581/04): Langjähriger Mitarbeiters  insgesamt 18 Stunden privat gesurft einschließlich 5 Stunden auf Erotikseiten. Rechtsfolge: Fristlose Kündigung.

Denn wo beginnt unzulässiges Surfen und was ist noch Informationsbeschaffung im Dienste des Unternehmens? 

Private Emails oder privates Surfen mit betrieblichen Telekommunikationseinrichtungen sind unzulässig.

Rechtsanwalt global

Immerhin hat der Arbeitnehmer aber ein Persönlichkeitsrecht, das eine Überwachung seiner Online-Aktivitäten unzulässig macht.

Wir sind gerne bereit, im Rahmen bestehender oder neu abzuschließender Arbeitsverträge entsprechende Klauseln vorzuschlagen, um dieses Spannungsfeld zu entschärfen. Das erspart später potentielle Prozesse mit ungewissem Ausgang.


Ein verwandtes Problem: Missbrauch der Computeranlage

Ein Missbrauch der betrieblichen EDV-Anlage kann eine fristlose Kündigung zur Folge haben. Eine vorherige Abmahnung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Dies musste sich ein angestellter Fahrschullehrer entgegenhalten lassen. Der hatte eigenmächtig das Passwort an der EDV-Anlage geändert und trotz Aufforderung das neue Passwort nicht verraten hatte. Da so der Terminkalender nicht zugänglich war, fielen Fahrstunden und Fahrprüfungen aus, zudem konnte der Zahlungsverkehr nicht mehr ordnungsgemäß abgewickelt werden. Der Fahrschule entstand dadurch ein erheblicher Schaden. Das Landesarbeitsgericht  Hessen wies darauf hin, dass die EDV selbst in kleineren Betrieben das Herzstück der betrieblichen Organisation ist. Wenn diese ausgeschaltet wird, drohen nicht nur finanzielle Nachteile, sondern auch erhebliche Störungen im Verhältnis zu Banken, Kunden, Lieferanten und Behörden. Der Fahrschule war unter diesen Umständen nicht zuzumuten, den Fahrlehrer nur abzumahnen und weiterzubeschäftigen. Das Vertrauensverhältnis war so erschüttert, dass die Fahrschule zur fristlosen Kündigung berechtigt war (LAG Hessen, 13 Sa 1268/01).

Mehr zum Thema Kündigung >>

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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