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Diverse Probleme
am
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Gesundheit
Sicherheit
Schutzmaßnahmen
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Zur
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz Nach § 618 BGB hat
der Arbeitgeber die Pflicht, die Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften,
die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und
zu unterhalten und die Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder
seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete
gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die
Natur der Dienstleistung es gestattet.
Ein
kurzer Blick in das Gesetz: § 618 BGB
Pflicht zu Schutzmaßnahmen
(1) Der Dienstberechtigte hat Räume,
Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der
Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und
Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung
vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr
für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der
Dienstleistung es gestattet.
(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche
Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung
des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und
Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen,
welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die
Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in
Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten
obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung
zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden
Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung. |
Nach § 12 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Beschäftigten
über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und
angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen,
die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten
ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen
im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen
Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die
Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und
erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. |
Autounfall
auf Heimweg kann Arbeitsunfall sein
Ein Verkehrsunfall auf der
Heimfahrt von der Arbeitsstelle kann schadensrechtlich auch dann als
Arbeitsunfall gewertet werden, wenn er außerhalb des Geländes des
Arbeitgebers passiert ist (Bundesgerichtshof
- Az: VI ZR 334/04 -
25. Oktober 2005). Im
vorliegenden Fall hatte die Mitarbeiterin einer Gebäudereinigungsfirma im
Juli 2001 auf dem Heimweg eine Kollegin mit dem Auto angefahren und
verletzt. Der Unfall ereignete sich auf dem Parkplatz eines Hotels, in dem
die beiden Frauen zuvor gemeinsam geputzt hatten. Zwar handelt es sich
laut BGH bei Unfällen auf dem Heimweg - die außerhalb des Betriebsgeländes
passieren - grundsätzlich nicht um Arbeitsunfälle. In vorliegenden
Rechtsstreit hätten sich die Fahrerin und ihre Kollegin jedoch nur wegen
des Putzauftrags ihres Arbeitgebers gemeinsam auf dem Hotelparkplatz
befunden. Damit handele es sich um einen Arbeitsunfall, für den die
Berufsgenossenschaft aufkommen müsse. Diese hatte den Schaden zunächst
ersetzt, wollte ihn sich aber später von der privaten
Haftpflichtversicherung der Unfallfahrerin zurück erstatten lassen. |
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.
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Unfall bei
einer Skiausfahrt kein Arbeitsunfall
Die Betriebssportgemeinschaft der
Firma A. organisiert u.a. wöchentlich eine Skigymnastik, an der die Klägerin
regelmäßig teilnahm; außerdem wurden im Winter 2001/2002 drei mehrtägige
Skiausfahrten durchgeführt. An einer dieser Skiausfahrten nahm die Klägerin
teil, stürzte und zog sich einen Bruch des linken Sprunggelenks zu. Die
beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls
ab, weil die einmalige Teilnahme an einer Skiausfahrt nicht die
Voraussetzungen für eine regelmäßige sportliche Betätigung im Rahmen
eines Betriebssports erfülle und auch keine betriebliche
Gemeinschaftsveranstaltung auf Grund der beschränkten Teilnehmerzahl
vorgelegen habe. Klage und Berufung waren erfolglos. Mit der vom
Bundessozialgericht (16.12.05 - B 7a AL 46/05 R) zugelassenen Revision
verfolgte die Klägerin ihr Begehren erfolglos weiter. Der von ihr beim
Skilaufen erlittene Unfall war kein Arbeitsunfall.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG steht der so genannte Betriebssport
in einem inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
und damit unter Versicherungsschutz. Unter Betriebssport wird die regelmäßige,
zu Ausgleichszwecken stattfindende sportliche Betätigung von
Unternehmensangehörigen in einer Betriebssportgruppe oder -gemeinschaft
verstanden, wobei Übungszeit und Übungsdauer in einem Zusammenhang mit
der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer
unternehmensbezogenen Organisation stattfinden müssen. Diese Kriterien
sind bei einer mehrtägigen Skiausfahrt nicht erfüllt, denn dabei fehlt
jeder zeitliche und örtliche Bezug zu der regulären versicherten Tätigkeit.
Das BSG hat allerdings bei Mannschaftssportarten in der Vergangenheit die
Auffassung vertreten, dass ein gelegentlicher Wettkampf gegen Mannschaften
anderer Betriebssportgemeinschaften noch dem Betriebssport zugerechnet
werden könne, auch wenn dieser Wettkampf außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden
stattfinde und der Ausgleichszweck der sportlichen Betätigung dabei nicht
im Vordergrund stehe. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr
fest, sodass offen bleiben kann, ob sie sich auf andere Sportarten übertragen
ließe. Urlaubs- und Freizeitaktivitäten sportlicher Art dienen regelmäßig
nicht in erster Linie einem betrieblichen, sondern dem privaten Interesse
des Versicherten. Allein die Tatsache, dass sie womöglich geeignet sind,
die Freude und das Interesse am Betriebssport zu fördern, reicht für die
Annahme eines inneren Zusammenhangs mit
der versicherten Tätigkeit nicht aus. |
Unerlaubtes Surfen am Arbeitsplatz kann zur Kündigung führen. Wie
soll sich ein Arbeitnehmer dagegen schützen, dass nicht Unklarheiten zur Beendigung
seines Arbeitsverhältnisses führen?
Da viele Arbeitsplätze inzwischen auch mit Online-Tätigkeiten verbunden sind, ist die
beste Lösung eine eindeutige Regelung im Vertrag, um bestehende Rechtsunsicherheiten zu
vermeiden.
Vgl. etwa Bundesarbeitsgericht Az.: 2 AZR 581/04):
Langjähriger Mitarbeiters insgesamt 18 Stunden privat gesurft
einschließlich 5 Stunden auf Erotikseiten. Rechtsfolge: Fristlose
Kündigung.
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Denn wo beginnt unzulässiges Surfen und was
ist noch Informationsbeschaffung im Dienste des Unternehmens? Private Emails oder privates Surfen mit betrieblichen
Telekommunikationseinrichtungen sind unzulässig. |
Immerhin hat
der Arbeitnehmer aber ein Persönlichkeitsrecht, das eine Überwachung seiner
Online-Aktivitäten unzulässig macht. |
Wir sind gerne
bereit, im Rahmen bestehender oder neu abzuschließender Arbeitsverträge entsprechende
Klauseln vorzuschlagen, um dieses Spannungsfeld zu entschärfen. Das erspart später
potentielle Prozesse mit ungewissem Ausgang. |
Ein verwandtes Problem: Missbrauch der
Computeranlage
Ein Missbrauch der betrieblichen EDV-Anlage
kann eine fristlose Kündigung zur Folge haben. Eine vorherige Abmahnung ist in diesem
Fall nicht erforderlich.
Dies musste sich ein angestellter
Fahrschullehrer entgegenhalten lassen. Der hatte eigenmächtig das Passwort an der
EDV-Anlage geändert und trotz Aufforderung das neue Passwort nicht verraten hatte. Da so
der Terminkalender nicht zugänglich war, fielen Fahrstunden und Fahrprüfungen aus, zudem
konnte der Zahlungsverkehr nicht mehr ordnungsgemäß abgewickelt werden. Der Fahrschule
entstand dadurch ein erheblicher Schaden. Das Landesarbeitsgericht Hessen wies
darauf hin, dass die EDV selbst in kleineren Betrieben das Herzstück der betrieblichen
Organisation ist. Wenn diese ausgeschaltet wird, drohen nicht nur finanzielle Nachteile,
sondern auch erhebliche Störungen im Verhältnis zu Banken, Kunden, Lieferanten und
Behörden. Der Fahrschule war unter diesen Umständen nicht zuzumuten, den Fahrlehrer nur
abzumahnen und weiterzubeschäftigen. Das Vertrauensverhältnis
war so erschüttert, dass die Fahrschule zur fristlosen Kündigung berechtigt war (LAG
Hessen, 13 Sa 1268/01).
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Hamm, Hagen, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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