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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Trinkgeld

Was gilt arbeitsrechtlich 

für die Beurteilung von Trinkgeld?

Erhält der Kellner vom Gast freiwillig ein Trinkgeld, so steht ihm diese Leistung unmittelbar zu. Der Arbeitgeber kann nämlich nicht einseitig bestimmen, dass der Arbeitnehmer das Trinkgeld, das ihm die Gäste persönlich zuwenden, in eine Gemeinschaftskasse einzahlt und anschließend mit dem übrigen Personal teilt. Der Arbeitgeber kann die von ihm gewünschte Aufteilung des Trinkgeldes unter den anderen Servicekräften auch nicht dadurch erzwingen, dass er dem Kellner nun nicht mehr erlaubt, selbst bei den Gästen abzurechnen. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer die Anweisung des Arbeitgebers zum Nichtkassieren bei den Gästen und zum Abführen des Trinkgeldes nicht befolgt, rechtfertigt den Ausspruch einer Kündigung nicht (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Dezember 2010). 

Mehr zum Thema Kündigung >>

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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