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Trinkgeld
Was gilt
arbeitsrechtlich
für die Beurteilung
von Trinkgeld? |
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Erhält der Kellner vom Gast
freiwillig ein Trinkgeld, so steht ihm diese Leistung unmittelbar zu.
Der Arbeitgeber kann nämlich nicht einseitig bestimmen, dass der
Arbeitnehmer das Trinkgeld, das ihm die Gäste persönlich zuwenden,
in eine Gemeinschaftskasse einzahlt und anschließend mit dem übrigen
Personal teilt. Der Arbeitgeber kann die von ihm gewünschte
Aufteilung des Trinkgeldes unter den anderen Servicekräften auch
nicht dadurch erzwingen, dass er dem Kellner nun nicht mehr erlaubt,
selbst bei den Gästen abzurechnen. Allein der Umstand, dass der
Arbeitnehmer die Anweisung des Arbeitgebers zum Nichtkassieren bei den
Gästen und zum Abführen des Trinkgeldes nicht befolgt, rechtfertigt
den Ausspruch einer Kündigung nicht (Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz im Dezember 2010). |
Mehr
zum Thema Kündigung >>
Wir haben unter anderem
arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt, Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Klagen
auf Lohn und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße Zeugniserteilung
und gegen Abmahnungen in sehr
unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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