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Sorgerecht
Uneheliches Kind
Sorgeerklärung |
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§ 1626 a BGB regelt
die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (1) Sind die
Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht
ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie 1.erklären, dass
sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder einander
heiraten. (2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. |
Die Sorgeerklärung ist eine höchst
persönlich abzugebende Erklärung und kann als solche weder von einem
gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Sorgeerklärungen
und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.
Ausnahmekonstellation nach
Kammergericht Berlin: Hat bei nicht miteinander verheirateten Eltern ein
Elternteil die Sorgeerklärung nach § 1626
a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben, kann das
Familiengericht auf seinen Antrag hin die Sorgeerklärung des anderen
Elternteils gemäß Art. 224 § 2 Abs. 3
EGBGB ersetzen, wenn die Eltern längere Zeit in häuslicher
Gemeinschaft gemeinsam die elterliche Verantwortung für ihr Kind getragen
und sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt haben und die gemeinsame
elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. Im Interesse des Kindeswohls ist es
für die Übernahme der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich, dass
die Eltern zu einer Kooperation bereit und fähig sind.
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AG Potsdam
2005: Wenn das sechzehnjährige Kind bereits seit 2 Jahren entsprechend
seinem Willen beim Vater lebt und die Kommunikation zwischen dem Vater und
der allein sorgeberechtigten Mutter aus in erster Linie bei der Mutter
liegenden Gründen erheblich gestört ist und deshalb Belange der
elterlichen Sorge durch das Kind selber an die Mutter herangetragen und
mit ihr verhandelt werden müssen, liegt eine nicht mehr hinnehmbare
Kindeswohlgefährdung vor, der nur damit begegnet werden kann, dass der
Mutter das Sorgerecht entzogen und es auf den Vater übertragen wird.
Das Oberlandesgericht München hat das in demselben
Jahre mal so gefasst: Zwar kann entsprechend der Vorschrift des § 1626a
BGB der nicht mit der Mutter verheiratete Vater auch nach jahrelangem
Zusammenleben mit der Mutter gegen deren Willen grundsätzlich kein
gemeinsames Sorgerecht erlangen. Jedoch kommen Maßnahmen nach § 1666 BGB
in Betracht, wenn die Mutter als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge
das Elternrecht des anderen Elternteils nicht angemessen zur Geltung
bringt und das Wohl der Kinder durch das Verhalten der Mutter gefährdet
wird (Dazu gibt es auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus
dem Jahre 2001, XII ZB 3/00). Trennt sich die allein sorgeberechtigte
Mutter von dem Kindesvater kann es im Interesse des Kindeswohls angezeigt
sein, die Kinder in ihrem bisherigen Lebensumfeld bei dem Vater zu
belassen. An die Stelle der Alleinsorge der Mutter kann dann eine
gemeinschaftliche elterliche Sorge treten mit der zusätzlichen Regelung,
dass der Vater (auch) die Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten
des täglichen Lebens erhält, aber auch in Angelegenheiten, deren
Regelung für die Kinder von erheblicher Bedeutung ist, mit entscheiden
kann. |
Zu § 1626e BGB
Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den
Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
Zu der Sorgerechtserklärung
erklärten die Eheleute zusätzlich, dass das
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter zustehen soll. Insbesondere
im Fall der Trennung sollte insbesondere die Mutter den Aufenthalt des
Kindes bestimmen können. Das Jugendamt erteilte der Mutter auf deren
Antrag hin ein Negativattest, dass kein gemeinsames Sorgerecht
bestünde. Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters auf Feststellung,
dass er zusammen mit der Mutter das Sorgerecht ausübt, abgewiesen. Das
OLG Düsseldorf (II-8 UF 267/07) hat in einem von uns vertreten Fall am
22.02.2008 festgestellt, dass die elterliche Sorge für das Kind den
Eltern gemeinsam zustehe. Die Zusatzerklärung zum
Aufenthaltsbestimmungsrecht führe nicht zur Unwirksamkeit der
abgegebenen Sorgeerklärungen der Eltern. Der Prüfungsmaßstab für die
Wirksamkeit von Sorgeerklärungen werde allein durch den Wortlaut des §
1626 e BGB auf die abschließende Sonderregelung in den §§ 1626b bis
1626d BGB beschränkt. Neben dieser abschließenden Sonderregelung
können jedenfalls die in § 134 bis 139 BGB geregelten allgemeinen
Wirksamkeitsbestimmungen für Rechtsgeschäfte keine Anwendung
finden. |
Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen,
Unterhalt, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Hausrat,
Zuweisung der Ehewohnung
bzw. Gründstücke
etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt.
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für
Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden
Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier
Mandanten besondere Probleme. Anwälte produzieren in solchen Fällen auch
schon mal vermeidbaren Ärger. Die Kunst solcher Auseinandersetzungen
besteht darin zu erkennen, welche Einigungsmöglichkeiten bestehen. Denn für
einige Hundert Euro mehr oder weniger werden oft Streitigkeiten entfacht,
die nur Verlierer kennen. Prozesse sind nicht der geeignete Ort, wo
man das präsentiert, was man dem Ehepartner schon immer sagen wollte.
Schicken Sie uns ein E-Mail
oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen
weiterhelfen können.
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