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Versorgungsausgleich
- Strukturreform des Versorgungsausgleichs
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Der
Versorgungsausgleich ist insbesondere bei
einverständlichen Scheidungen der Hauptgrund, dass die Ehe nicht "von heute auf
morgen" geschieden werden kann, weil die Prüfung vom Gericht durchgeführt werden
muss. Die Anfragen bei den Rentenversicherungsträgern und die Berechnungen sind kaum in
einer Zeit von weniger als drei Monaten zu realisieren. Es handelt sich um
einen unverjährbaren Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis.
Aktuell: Am
01.09.2009 tritt das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in Kraft.
Zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
hat das Bundesministerium der Justiz einige Ausführungen gemacht, die
deutlich machen, dass sich das bisher komplizierte System sehr stark verändert
hat. Ausgangspunkt war die Überlegung: Die Verfassung verlangt, im Fall
der Ehescheidung die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen
Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten zu teilen, insbesondere also die
Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen
Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen
Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten
Vorsorge.
Hierzu bedarf es eines Ausgleichs, der zu einer gerechten
Teilhabe im Versorgungsfall führt, für die Praxis verständlich und
leicht handhabbar ist sowie die Versorgungsträger so wenig wie möglich
belastet. Das geltende Versorgungsausgleichsrecht wird diesen
Anforderungen aus folgenden Gründen nicht mehr gerecht: Der bei der
Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich verfehlt häufig die
gerechte Teilhabe, unter anderem deshalb, weil sich das geltende Recht auf
Prognosen stützen muss, die regelmäßig von den tatsächlichen Werten im
Versorgungsfall abweichen. Eine Korrektur dieser Fehler findet in der
Praxis nicht statt. Das Recht ist außerdem unübersichtlich geworden und
wird nur noch von wenigen Experten verstanden. Durch die zunehmende
Vielfalt der Sicherungssysteme, insbesondere wegen des Ausbaus der
betrieblichen und privaten Vorsorge, verschärfen sich diese beiden
Grundprobleme des geltenden Rechts noch.
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Was heißt
Versorgungsausgleich?
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Der Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der von den
Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Versorgungs- und Rentenanwartschaften auf beide
Ehegatten zu gleichen Teilen im Falle der Ehescheidung. Die Hälfte des Wertunterschiedes
wird auf den Ehegatten mit den geringeren Anwartschaften übertragen.
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Mit anderen
Worten -
weil häufig missverstanden: Es ist weder anlässlich der Scheidung "Geld"
zu übertragen noch handelt es sich etwa um Unterhaltszahlungen. Auch der
Begriff des "Vorsorgeunterhalts"
bezeichnet etwas völlig anderes: Hat ein Ehegatte
etwa einen Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes,
Alters oder Krankheit so wird sein Lebensbedarf auch durch die
Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters oder
eingeschränkter Erwerbsfähigkeit bestimmt. Ein solche Anspruch
kann ab Beginn des Monats, in dem das Scheidungsverfahren rechtshängig
wird, wenn die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, geltend gemacht
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Stichtag für die
Berücksichtigung von Beiträgen ist der Eintritt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsverfahrens, d.h. die Zustellung des Scheidungsantrags durch das
Familiengericht.
Auch wenn Pflichtbeiträge vor diesem Zeitpunkt für Zeiten
in der Ehe fällig waren, jedoch erst später nachentrichtet wurden, sind sie im
Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen. Danach unterliegen Rentenanwartschaften,
die auf Grund der Nachzahlung erst nach dem Stichtag entstanden sind, nicht dem
Versorgungsausgleich.
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Im Versorgungsausgleich sind grundsätzlich
alle Versorgungsanrechte (Anwartschaften oder bereits laufende Versorgungsleistungen) auf
eine Versorgung wegen Alters oder bei Invalidität auszugleichen, die in der Ehezeit durch
Erwerbstätigkeit oder Vermögenseinsatz begründet oder aufrechterhalten wurden. Auf den
Güterstand kommt es hierbei nicht an. Außer
der beamtenrechtlichen Versorgung oder Versorgungsanwartschaft zählen hierzu insbesondere
noch folgende Versorgungsanrechte:
- Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften von Richtern,
Berufs- und Zeitsoldaten und von Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnis stehen und beamtenrechtlich gleichgestellt sind (z. B.
Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger)
- Emeritenbezüge von entpflichteten Professoren
- Versorgungsbezüge der Bundes- und Landesminister, der
Abgeordneten des Bundestages oder der Landtage
- Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen
Rentenversicherung
- Renten und unverfallbare Anrechte auf Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung, insbesondere auch der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes (VBL)
- sonstige Renten oder ähnliche wiederkehrende
Leistungen,
die der Alters- oder Invaliditätsversorgung dienen, z. B. aus berufsständischen
Versorgungseinrichtungen (z. B. Ärzte-, Rechtsanwalts-, Architektenkammern u.a.)
- Renten oder Rentenanwartschaften aus einem privaten
Versicherungsvertrag, der zur Versorgung im Alter oder bei Invalidität dient (z. B.
Lebensversicherung auf Rentenbasis)
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Gehören
auch Betriebsrenten zum Versorgungsausgleich?
Ja. Vom Versorgungsausgleich sind nicht
nur die gesetzlichen Renten erfasst. Auch die Betriebsrenten sind davon
betroffen. Wenn das Familiengericht einen Teil der Betriebsrente eines
Ehegatten auf den anderen überträgt, muss der Arbeitgeber die Kürzungen
bei seinem Mitarbeiter nicht kompensieren, sodass er wieder die volle
Betriebsrente hat - es sei denn, eine Ausgleichspflicht des Arbeitgebers
für diesen Fall wäre geregelt (BAG
vom 20.03.2001 - 3 A ZR 264/00). |
Amtsgericht und Landgericht Bochum |
Ob und in welcher Höhe ein
Versorgungsausgleich im Fall der Ehescheidung durchzuführen ist, entscheidet das
zuständige Familiengericht. Das Familiengericht stellt hierzu die Dauer der Ehezeit fest
und ermittelt aufgrund von Auskünften der jeweiligen Versorgungsträger die Höhe der von
den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche. Soweit es aber nicht
sittenwidrig ist, kann ein Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. |
Tipp: Füllen Sie die Vordrucke des Gerichts mit den
Fragen zum Versorgungsausgleich möglichst schnell aus, weil anderenfalls das
Scheidungsverfahren keinen Fortgang nimmt, mitunter ist es auch notwendig, den
Noch-Ehepartner zu bitten, hier auch keine Verzögerungen eintreten zu lassen.
Wir
beobachten jedenfalls in der Praxis, dass die Vordrucke oft "erstmal" liegen
bleiben, weil die Parteien nicht selten Schwierigkeiten haben, die Fragen zu beantworten.
Das Gericht kann in solchen Fällen Zwangsgelder festsetzen, wenn die Parteien nicht
mitarbeiten.
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Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen,
Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften,
Unterhalt,
Versorgungsausgleich,
Sorgerecht,
Umgangsregelungen,
Zugewinn,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken
etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen
(Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt.
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für
Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden
Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier
Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden
Aspekten Rechnung tragen. |
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