Home
Übersicht
| |
Namensanmaßung
Namensverwirrung
|
|
Jemand
verwendet den eigenen Namen. Als Name einer Domain oder Produktnamen etc.
Wie geht man vor, wenn der Gegner von diesem Namen, den man doch für sich
selbst reklamiert, nicht lassen will?
Ein Anspruch kann sich aus §
12 Satz 1 BGB ergeben. Für den sich daraus ergebenden
Beseitigungsanspruch gelten dieselben Kriterien wie für für den
Unterlassungsanspruch aus § 12 Satz 2 BGB. Voraussetzung ist etwa eine
Namensanmaßung die dadurch entsteht, dass ein Dritter unbefugt den
gleichen Namen wie der Namensinhaber gebraucht, dadurch eine
Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers
verletzt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. |
Wenn einer eine Internetdomain
mit entsprechendem Namen anmeldet, kann das ein solcher Verstoß
sein.
Bereits darin liegt ein Namensgebrauch,
der bei Fehlen der Namenführungsbefugnis eine Zuordnungsverwirrung
auslöst. Anders als die Namensleugnung ist die Namensanmaßung an weitere
Voraussetzungen gebunden. Sie liegt nach dem BGH nur vor, wenn ein Dritter
unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung
auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Im
Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse liegen
diese Voraussetzungen regelmäßig vor, selbst dann, wenn der
Internet-Nutzer beim Betrachten der geöffneten Homepage alsbald bemerkt,
dass er nicht die Internet-Seite des Namensträgers angesteuert hat. Der
Nichtberechtigte darf nicht einmal den Domain-Namen registrieren lassen.
Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung
eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein.
Das begründet die Rechtsprechung so: Wenn die
angemeldete Domainbezeichnung erkennbar den Namen einer natürlichen
Person bildet und Internetdomains eben häufig unter den Namen ihrer
Inhaber angemeldet werden, wird dem Internetnutzer in einer eine
Zuordnungsverwirrung auslösenden Weise schon mit Anmeldung der Domain
mitgeteilt, dass deren Inhaber den in der Domain enthaltenen Personennamen
trage. |
Was gilt für
den Namensgebrauch wenn einer seinen Namen von einem anderen ableitet,
also ermächtigt worden ist. Eine
solche Ermächtigung kann allein im Verhältnis zum Ermächtigten
Namensrechte begründen, nicht im Verhältnis zum Kläger. Im Streit um
die Namenführungsbefugnis kommt es aber auf das unmittelbare Verhältnis
der Beteiligten zueinander an. |
Für die lediglich relative
Wirkung der Ermächtigung zur Namensführung spricht nach der
Rechtsprechung, dass es sich beim Namensrecht der natürlichen Person um
ein höchstpersönliches Recht handelt, das – wie alle höchstpersönlichen
Rechte – nicht auf Dritte übertragen werden kann. Die Gestattung der
Ausübung von aus diesem Recht fließenden Befugnissen kann daher immer
nur im Verhältnis des Gestattenden zu dem von ihm Befugten bestehen,
nicht gegenüber Dritten. Insoweit ist das ähnlich wie bei der Einräumung
von einfachen Nutzungsrechten beim Urheberrecht (Vgl. § 31 Abs. 2 UrhG).
Es ist daher davon auszugehen, dass die Ermächtigung zur Nutzung
namensrechtlicher Befugnisse dem Ermächtigten keine Rechte gegenüber
dritten Inhabern des gleichen Namens verleiht, so dass diese sich gegenüber
dem Ermächtigten mit Erfolg uneingeschränkt auf ihr eigenes Namensrecht
berufen können. |
Allerdings
gilt diese begrenzte Reichweite von Ermächtigungen auch nur mit
Einschränkungen: Eine Namensanmaßung liegt z.B. nach der Rechtsprechung
nicht vor, wenn der Domaininhaber die Domain auf den Familiennamen seiner
Ehefrau und der gemeinsamen Kinder registrieren lässt, obwohl er diesen
Namen selbst nicht trägt, wenn die Nutzung des Familiennamens zur
Errichtung einer gemeinsamen Internetadresse der Familie erfolgt und dies
durch die Ehefrau gestattet wurde. |
Internet-Hauptseite
Domain-Check-Liste
Domain-Rechtsprechung
Aktuelle
Rechtsnachrichten aus dem Internet
"Musik,
Filesharing, Musikpiraterie, Aufsichtspflicht und Internet" vgl.
diese Ausführungen >>
Diese Seiten stellen keine
kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt es hier
einzelfallbezogene Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr für die
Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Informationen übernehmen,
auch wenn wir die Darstellungen sorgfältig auswählen. Individuelle
Rechtsberatungen sind kostenpflichtig.
Top
|
|