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Namensrecht
Allgemeines zu
§ 12 BGB
Domainrecht
Rechtsprechung
Träger
des Namens
Wichtiger
Grund |
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Was können wir für Sie tun?
Wir befassen uns mit sämtlichen Varianten des Namensrechts in einer Vielzahl von Fällen. Dabei ist es uns gelungen, zahlreiche Namen gegen "bessere" einzutauschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Insbesondere richtet sich unsere Arbeit
darauf, den Behörden darzulegen, warum ein wichtiger Grund zur Namensänderung berechtigt. Wir haben Namensänderungen, Eindeutschungen, Richtigstellungen von Einträgen im Kontext von Eheschließungen, Einbürgerungen, Spätaussiedler-Konstellationen etc. Hadern Sie mit Ihrem Namen? Stellen Sie uns Ihr Problem
dar und wir beraten Sie gerne über Änderungsmöglichkeiten. |
Wer kann
Träger eines Namensrechts sein? |
-
Natürliche Personen, wobei das Recht auf Führung des Namens mit der Geburt bzw.
der Heirat beginnt. Natürliche Personen, die den Namen des Ehepartners tragen, behalten
das Recht zum Führen Ihres Geburtsnamens.
- Auch Berufs- und Künstlernamen fallen unter § 12 BGB,
wobei hier das Recht mit dem Gebrauch entsteht.
- § 12 BGB schützt Personenvereinigungen, also z.B.
Vereine und Gesellschaften Bürgerlichen Rechts.
- § 12 BGB schützt schließlich auch juristische Personen
öffentlichen Rechts, also Städte, Gemeinden, Länder etc...
Unter § 12 BGB fallen Namen oder Firma, aber auch
namensartige Kennzeichen, die unabhängig vom Namen oder Firma der Person oder
Personengruppe geführt werden. Andere Kennzeichen, die z.B. Beschreibungen oder
Abkürzungen, können durch Anerkennung im Verkehr Namensfunktion erlangen. Die
erforderliche Unterscheidungskraft fehlt Gattungsbezeichnungen, Worten der Umgangssprache,
geographischen Bezeichnungen usw. Solche Begriffe können aber geschützt sein, wenn sie
Verkehrsgeltung erlangen. Ansprüche aus dem
Markengesetz als lex specialis gegenüber dem Namensrecht. |
welle.de
Der Umstand, dass die Beklagte den Namen "Gemeinde
Welle" führt, bedeute als solcher keine gegenüber dem Inhaber der
nicht verwendeten domain "welle.de" bessere Rechtsposition in
Bezug auf die streitgegenständliche Domain. Hier gilt nach dem LG Köln
2009 die Priorität. Der Kläger betreibe kein "Domain-Grabbing",
habe sich also die Domain nicht gesichert, um aus dem zu erwartenden
Wunsch der Beklagten finanzielle Vorteile zu ziehen. Umgekehrt ist es
angesichts der Unbekanntheit der beklagten Gemeinde unmittelbar glaubhaft,
wenn der Kläger vorträgt, sich die Domain gesichert zu haben, um sie
gegebenenfalls an einen Interessenten weiter zu veräußern. Das ist
erlaubt, sodass die Gemeinde keinen Anspruch gegenüber dem älteren Recht
des Klägers hat. |
Weiterhin eine von
uns vor dem Landgericht Köln erstrittene Entscheidung (33 O 55/04), in
der wir den Träger des bürgerlichen Namens
gegen ein Unternehmen mit gleichem Namen vertreten haben, das eine Domain
auf den Namen des Mandanten registriert hatte:
Der Verkehr sieht in der Verwendung eines
unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen
Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers
des jeweiligen Internet-Auftritts. Auch eine geringe Zuordnungsverwirrung
reicht dabei für die Namensanmaßung bereits aus, wenn dadurch das
berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt
wird.
....Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens
durch einen Nichtberechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung. Hierfür
reicht aus, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger
identifiziert wird. Nicht erforderlich ist dagegen, dass es zu
Verwechslungen mit dem Namensträger kommt. Eine derartige Identifizierung
tritt auch dann ein, wenn ein Dritter den fremden Namen namensmäßig im
Rahmen einer Internet-Adresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in der
Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als
Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis
auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts. Auch eine
geringe Zuordnungsverwirrung reicht dabei für die Namensanmaßung bereits
aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in
besonderem Maße beeinträchtigt wird (so BGH, a.a.O.). Diese
Beeinträchtigung folgt auch vorliegend schon daraus, dass jeder Träger
eines unterscheidungskräftigen Namens das berechtigte Interesse hat, mit
dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und am meisten verwendeten
Top-Level-Domain "de" im Internet aufzutreten. Er braucht es
nicht zu dulden, dass er auf Grund der Registrierung durch einen
Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen
wird (BGH a.a.O.). Der Gebrauch des Namens "..." in der
beanstandeten Internet-Adresse "q.de" ist unbefugt, da dem
Beklagten keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen. Sein bürgerlicher
Name lautet anders. Nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Namen "q"
auch nicht vor der Registrierung der Domain für das von ihm bzw. der GbR
betriebene Grafik-Studio benutzt. Auf ein eventuell durch die Nutzung der
Domain "....de" entstandenes Markenrecht aus § 5 Abs. 2 BGB
kann sich der Beklagte nicht berufen. Denn die Registrierung stellt
bereits die erstmalige unzulässige Namensanmaßung im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dar und löst den, von da an
fortbestehenden Beseitigungsanspruch gemäß § 12 BGB aus. Das vom
Beklagten angeführte Prioritätsprinzip gilt nur für Gleichnamige zum
Zeitpunkt der Registrierung. |
Namensleugnung
- "friedrich.de" Der
Jura-Student
Dirk Friedrich hat die Domain "friedrich.de" von dem Juwelier J.B. Fridrich
GmbH & Co. KG eingeklagt. Der Juwelier hatte sich auf der Domain friedrich.de (mit
"ie") präsentiert, weil die Schreibweise seines Namens ungewöhnlich sei und
daher von vielen potentiellen Site-Besuchern deshalb falsch, das heißt mit
"ie", geschrieben würde. Der Kläger Dirk Friedrich trug vor, die Registrierung
der Domain "friedrich.de" durch den Juwelier Fridrich sei eine Namensleugnung im
Sinne von § 12 BGB.
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage auf Freigabe der
Domain statt und bestätigte den Anspruch des Klägers aus dem Namensrecht (§ 12 BGB).
Die Domain habegrundsätzlich Namensfunktion, "weil in der Wahl einer bestimmten
Domain die Kennzeichnung der eigenen Person oder eines bestimmten Unternehmens
liegt". Da das beklagte Unternehmen aber nicht "Friedrich" heiße, stehe
ihm die Domain "friedrich" nicht zu; es bestreite damit das Recht des Klägers
an der Domain widerrechtlich. Dazu berechtige auch nicht die Tatsache, dass beide Namen
klanglich identisch sind.
Aus den Gründen:
"Die Verpflichtung der Beklagten zur
Freigabe der Domain friedrich.de" folgt aus § 12 BGB. Die Beklagte ist
passivlegitimiert. Sie ist Inhaberin dieser Domain. In dem Antrag bzw. der Anmeldung zur
Reservierung der Domain friedrich.de" vom 25.06.1996 ist eine Firma J. B.
Fridrich als Antragstellerin bezeichnet worden. Wenn auch die Beklagte ihre vollständige
und korrekte Bezeichnung nicht angegeben hat, so war damit aber zu erkennen, dass nicht
eine natürliche Person, sondern die Firma J. B. Fridrich" Domain-Inhaberin
sein sollte. Eine andere Firma als die der Beklagten gibt es unter der angegebenen Adresse
offensichtlich nicht. Somit war zu erkennen, dass die Beklagte die Domain für sich
registrieren lassen wollte.... Nach § 12 BGB kann derjenige, dessen Recht zum Gebrauch
seines Namens bestritten wird, von demjenigen, der dieses Recht bestreitet, Beseitigung
dieser Beeinträchtigung verlangen. Indem die Beklagte die Domain friedrich.de"
für sich registrieren ließ, nahm sie ein eigenes Recht an dem Namen
Friedrich" für sich in Anspruch. Eine Domain hat grundsätzlich
Namensfunktion, weil in der Wahl einer bestimmten Domain die Kennzeichnung der eigenen
Person oder eines bestimmten Unternehmens liegt (OLG Düsseldorf NJW-RR 99, 662 ff. -
Ufa.de). Damit bestritt die Beklagte zugleich das Recht des Klägers an dem Namen
Friedrich" (vgl. dazu Ingerl-Rohnke, MarkenR, Rdnr. 12 nach § 15). Denn sein
Namensrecht beinhaltet auch, sich unter dieser Bezeichnung im Internet zu präsentieren
und Informationen anzubieten. Dieses Recht des Klägers ist mit der Registrierung der
Domain friedrich.de" für die Beklagte blockiert. Die Beklagte hat sich damit
ein Ausschlussrecht gegenüber dem Kläger verschafft. In diesem liegt das Bestreiten,
dass der Kläger - jedenfalls in einer bestimmten Beziehung, und zwar den nationalen Teil
des Internets betreffend von seinem Namensrecht Gebrauch machen kann (vgl. dazu OLG
Düsseldorf a.a.O.). Der Beklagten selbst steht ein Namensrecht an der Bezeichnung
Friedrich" nicht zu. Denn ihr Name schreibt sich anders. Die Tatsache, dass
beide Namen klanglich identisch sind, rechtfertigt den Ausschluss des Klägers von dem
Gebrauch seines Namens mit der Domain friedrich.de" nicht. Die Begrenztheit der
zur Verfügung stehenden Domain-Namen erfordert, nur demjenigen das Recht, sich im
Internet unter eine bestimmten Bezeichnung zu präsentieren, zuzubilligen, der Träger
dieses Namens ist.
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Vgl. aber auch:
Das Landgericht Köln etwa hatte dem
Showmaster Günther Jauch gegenüber einem Provider ein Domain-Namensrecht in
verschiedenen Schreibweisen wie guenter-jauch.de (ohne "h")
zugebilligt.
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Kein Namensrecht eines Toten an
Domain (kinski-klaus.de)
Die Erben des bekannten, im Jahr
1991 verstorbenen Schauspielers Klaus Kinski nahmen den Inhaber der
Internetdomain "kinski-klaus.de" auf Unterlassung und
Schadensersatz in Anspruch. Zu Lebzeiten hätte Klaus Kinski selbst ein Unterlassungsanspruch
gegen einen anderen als allein berechtigter Namensträger zugestanden, der
sich den Domain-Namen "kinski-klaus.de" registrieren lässt. Der Bundesgerichtshof (Urteil des
BGH vom 05.10.2006 - I ZR 277/03) wies die Klage nun in letzter Instanz
ab. Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, das auch ihren Künstlernamen
schützt, erlischt mit dem Tod des Namensträgers. Zwar ist einer bereits
verstorbenen Person ein so genanntes postmortales Persönlichkeitsrecht
nicht abzusprechen. Dies soll es dem Erben jedoch nicht ermöglichen, die
öffentliche Auseinandersetzung mit dem Leben und Werk des Verstorbenen zu
kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Rechtsverletzung kann nur nach
sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann,
wenn sich der in Anspruch Genommene - wie hier der Domaininhaber - für
seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung
oder die Freiheit der Kunst berufen kann. Im Übrigen sah das Gericht die
Schutzdauer des postmortalen Persönlichkeitsrechts, wie das Recht am
eigenen Bild, auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt. Dieser
Zeitraum war hier bereits verstrichen.
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Literaturhaus
e.V. - BGH, Urt. v. 16.
Dezember 2004
a) Der Bezeichnung "Literaturhaus e.V." fehlt
die originäre Unterscheidungskraft für
einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens
sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den
Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG und als Name
nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der
Bezeichnung erforderlich.
b) Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt
unter einem bestimmten Domain-Namen zu
erstellen, diesen für sich registrieren lässt, kann unter dem
Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr.
10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung
der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der
Registrierungen verpflichtet sein. |
Registrierung
einer Domain für Dritte Lässt ein
gewerblicher Gestalter von Internetauftritten für sich die Internet-Domain mit dem Namen
des Kunden registrieren, um unter der Domain für den Kunden eine Homepage zu erstellen,
so liegt darin auch dann eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die den in der
Domain verwendeten bürgerlichen Namen tragen, wenn der gewerbliche Gestalter des
Internetauftritts mit Zustimmung seines Kunden handelt (OLG Celle - Urteil vom 08.04.2004
- 13
U 213/03 - nicht rechtskräftig Anfang Mai 2004)
Aus den Gründen:
...Bereits die Registrierung der Domain "g.de" führte zu einer
Zuordnungsverwirrung. Eine Zuordnungsverwirrung tritt ein, wenn jemand unberechtigt einen
fremden Namen verwendet und als Namensträger identifiziert wird. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist das der Fall, wenn jemand den fremden
Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in
der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff
verstandenen Zeichens als Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des
jeweiligen Internetauftritts (BGH CR 2003, 845 - maxem.de)...Lässt ein Nichtberechtigter
einen Namen als Domain-Namen registrieren, werden die schutzwürdigen Interessen des
Trägers des Namens massiv beeinträchtigt, weil die mit dem Namen gebildete
Internet-Adresse mit der TopLevel-Domain ".de" nur einmal vergeben werden kann.
Der Träger des Namens braucht nicht zu dulden, dass er durch die Registrierung durch
einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird (BGH, CR
2003, 845 - maxem.de; CR 2002, 525, 526 - shell.de). |
Auch eine Bürgerinitiative
kann sich auf den Namensschutz berufen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob
es sich bei dieser um einen nicht-rechtsfähigen Verein oder aber um eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln würde. |
Die katholische Kirche kann anderen
prinzipiell nicht
die Verwendung des Wortes „katholisch“ verbieten
Klägerin ist die Diözese Augsburg, die von einem
beklagten Buchverlag fordert, für eine Titelreihe künftig nicht mehr den
Namen "Pro Fide Catholica" ("Für den katholischen
Glauben") zu verwenden. In diesem Programmteil vertreibt der Beklagte
kritische Texte wie etwa die Titel "Karol Woityla als
Familienvater" und "Falsche und echte Papstweissagungen".
Die Klägerin begründete Unterlassungsinteresse mit einer Verletzung
ihres Namensrechts. Der Beklagte erwecke mit der Verwendung des Wortes „Catholica“
den falschen Eindruck, dass seine Schriften mit der katholischen Kirche
angestimmt seien. Der Beklagte machte dagegen geltend, dass das Adjektiv
„katholisch“ nur im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Einrichtungen
oder Veranstaltungen der katholischen Amtskirche Namensschutz genieße.
Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Unterlassungsklage statt. Auf
die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies
die Klage ab.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch
auf Unterlassung der Verwendung des Wortes „katholisch“ oder „Catholica“
zur Bezeichnung seines Verlagsprogramms. Hierdurch wird das Namensrecht
der Klägerin aus § 12 BGB nicht verletzt. Es kommt allenfalls eine
Namensrechtsverletzung in Form einer Namensanmaßung in Betracht. Dann müsste
der Beklagte unbefugt den Namen der Klägerin gebraucht, dadurch eine
Zuordnungsverwirrung ausgelöst und schützwürdige Interessen der Klägerin
verletzt haben. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Titel
"Pro Fide Catholica" für ein Verlagsprogramm stellt keine
namensmäßige Benutzung des geschützten Namens „Katholische Kirche“
dar.
Das Wort „Catholica“ oder „katholisch“ ist nicht selbst ein
Name, sondern bezeichnet als Adjektiv nur Glaubensinhalte. Eine derartige
beschreibende Verwendung eines zum allgemeinen Sprachgebrauch gehörenden
Adjektivs stellt keine Namensanmaßung im Sinn von § 12 BGB dar. Die
katholische Kirche muss es grundsätzlich hinnehmen, dass das Adjektiv
„katholisch“ nicht nur im Bereich der katholischen Amtskirche, sondern
auch zur Beschreibung des eigenen Verständnisses katholischen Glaubens
verwendet wird. Die Grenze des Zulässigen wird dabei erst überschritten,
wenn zwischen der Kirche und einem Dritten ein Wettbewerbsverhältnis
besteht und sich die Verwendung des Adjektivs „katholisch“ durch den
Dritten als irreführende Werbung im Sinn von §§ 3, 5 UWG darstellt. Dafür
gibt es im Streitfall jedoch keine Anhaltspunkte.
(BGH 2.12.2004 - I ZR 92/02)
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