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Verhaltensbedingte
Kündigung |
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Einige
aktuelle Entscheidungen zum Thema "Verhaltensbedingte
Kündigung". Im
Übrigen verweisen wir auf unsere ausführlichen Ausführungen unter Kündigung nebst
Unterseiten >>
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Zunächst ein
wichtiger methodischer Hinweis - die Prüfung einer verhaltensbedingten Kündigung
ist in drei Schritten durchzuführen:
Auf der ersten Prüfungsstufe
ist zu prüfen, ob eine rechts- bzw. vertragswidrige Pflichtverletzung aus
dem Arbeitsverhältnis vorliegt, wobei es in der Regel erforderlich ist,
dass diese Pflichtverletzung schuldhaft begangen wurde.
Auf einer zweiten Prüfungsstufe
ist die Feststellung erforderlich, dass es infolge der Pflichtverletzung
zu konkreten Störungen des Arbeitsverhältnisses gekommen ist. Nach dem
das Kündigungsrecht prägenden Prognoseprinzip ist Voraussetzung für die
soziale Rechtfertigung der verhaltensbedingten Kündigung, dass eine
Wiederholungsgefahr besteht. Der Zweck der Kündigung ist nicht Sanktion für
die Vertragspflichtverletzung, sondern dient der Vermeidung des Risikos
weiterer Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich
deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken. Ist also zu erwarten, dass der Arbeitnehmer
auch in Zukunft gleichartige Pflichtverletzungen begehen wird - oder
dass das vorangegangene Ereignis wegen der Schwere der Pflichtverletzung -
selbst ohne Wiederholung - sich auch künftig weiter belastend
auswirkt.
Auf der dritten und letzten
Stufe ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung
festzustellen, ob das Fehlverhalten des Arbeitnehmers geeignet war, einen
ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung zu bestimmen.
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Vertragsverletzungen
sind, wie das LAG München festgestellt hat - 11 Sa 650/06 -, allerdings
nur relevant, wenn der Arbeitgeber daraus schließt, der Vertrag werde
auch in Zukunft gestört. Zur sozialen
Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung gehört daher eine negative
Prognose. Die bereits erfolgte Störung ist dabei der maßgebende
Anknüpfungspunkt. Diese negative Prognose kann allerdings nicht
unterstellt werden, wenn der Arbeitgeber nicht zunächst vom weniger
einschneidenden Mittel einer Kündigungsandrohung in Form einer Abmahnung
Gebrauch gemacht hat. |
Aktuell: Brötchen im Altenheim
Mit ihrer Klage wendet
sich die Klägerin, die als Altenpflegerin in einem Seniorenstift beschäftigt
ist, gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch fristlose und
vorsorglich fristgerechte Kündigung. Der Vorwurf lautete, sie sei auf dem
Flur beim Verzehr eines Brötchens angetroffen worden und hätte gegenüber
der Leitung des Heims beharrlich und uneinsichtig ihr Verhalten mit den
Worten verteidigt, "ich esse wann und wo ich will". Eine
im Altenheim ("Seniorenstift") beschäftigte Altenpflegerin
verstößt auch bei Fehlen
spezieller Hygienevorschriften gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten,
wenn sie auf dem Weg zur Pflegetätigkeit über den für Bewohner und
Besucher zugänglichen Flur ein Brötchen verzehrt, meinte auch das Landesarbeitsgericht
Hamm (10.08.2006 - 8 Sa 68/06).
Im Dienstleistungsbereich mit Kundenkontakt entspricht ein solches
Verhalten schon nach der Verkehrsanschauung auch ohne ausdrückliche
vertragliche Regelung oder Anweisung nicht dem erwarteten Erscheinungsbild
des Unternehmens. Hält die beim Brötchenverzehr angetroffene
Arbeitnehmerin im Personalgespräch hartnäckig und uneinsichtig an ihrer
Auffassung der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens mit den Worten fest,
"Ich esse, wann ich will", so ist gleichwohl vor Ausspruch einer
fristlosen oder fristgerechten Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine aktuelle Fortsetzung oder
Wiederholung der Pflichtverletzung während der Arbeitsschicht
ausscheidet, weil die Arbeitnehmerin das angegessene Brötchen in der
Erregung in den Abfall geworfen hat.
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Der Rückfall
eines drogenabhängigen Arbeitnehmers kann seine Kündigung rechtfertigen
(Hessische Landesarbeitsgericht - 11 Sa 119/04). Ein seit über 15 Jahren
in einem Betrieb beschäftigter Mann hatte zunächst erfolgreich an einer
Drogentherapie teilgenommen. Als sich seine Ehefrau von ihm trennte, wurde
er jedoch rückfällig. Die Firma kündigte ihm daraufhin, denn ein
drogenabhängiger Produktionsarbeiter gefährde sich und seine Kollegen.
Dieser Aspekt ist gewichtiger als das Interesse des Mannes
an einer erneuten Therapie und dem Erhalt des Arbeitsplatzes. Die Firma müsse
zudem die Befürchtung haben, dass der Mitarbeiter wieder rückfällig
werden könne, sobald er in eine schwierige familiäre Situation kommt.
In solchen Fällen muss man aber auch überlegen, ob es
sich nicht um eine krankheitsbedingte Kündigung handeln könnte, deren
Grundsätze dann anzuwenden wären. Eine verhaltensbedingte Kündigung
scheidet aus, wenn die Kündigungsgründe im Zusammenhang mit der
Alkoholsucht stehen, wurde vom LAG Hamm 2007 entschieden.Es finden dann
die Grundsätze der krankheitsbedingten Kündigung Anwendung.
Haschisch Kiffen und Arbeit - aktuell dazu: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung eines Gleisbauers, der wegen erhöhter Cannabinolwerte und betriebsärztlicher Sicherheitsbedenken entlassen worden war, zwar aus formalen Gründen für
unwirksam erklärt. Die Klage des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung blieb aber erfolglos, da er in einem sicherheitsrelevanten Bereich arbeite. Das Sicherheitsrisiko wegen seines Cannabiskonsums müsse der
Arbeitgeber nicht eingehen - Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 19 Sa 306/12 und 324/12.
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LG
Düsseldorf aktuell (12 Sa 620/04 - 21. Juli 2004) zu der
komplexen Frage, ob eine außerordentliche Kündigung oder eine
ordentliche zulässig ist, wenn ein Mitarbeiter
einen anderen anspuckt.
Aus den Gründen:
Grobe
Beleidigungen von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine
erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen
erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis dar und sind an sich geeignet, eine
verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung zu
rechtfertigen, wenn diese eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens,
der betrieblichen Ordnung und des reibungslosen Betriebsablaufes
verursachen....Jedenfalls stellt das vorsätzliche Verhalten des Klägers,
dem Zeugen ins Gesicht zu spucken, eine schwerste (gröblichste)
Beleidigung dar und wurde, wie die (Über-) Reaktion des Zeugen bestätigt,
von ihm als zutiefst verletzende Kundgabe menschlicher Verachtung und
nicht etwa nur als emotionale Entgleisung oder als Unsportlichkeit
empfunden. Damit ist das Verhalten an sich geeignet, einen wichtigen
Grund i. S. v. § 626 Abs. l BGB abzugeben. Erst recht ist es
ein an sich geeigneter Grund für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung
i. S. v. § l Abs. 2 KSchG. Das Gericht untersuchte dann im Rahmen einer
Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls,
welches Rechtsinstitut angemessen ist.
Im allgemeinen fällt bei
der Interessenabwägung in
Konstellationen der vorliegenden Art zu Gunsten des Arbeitnehmers eine
lange Dauer des Arbeitsverhältnisses (soweit es beanstandungsfrei
bestanden hat) ins Gewicht, wohingegen dem Lebensalter, zumal dann, wenn
es die Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt nicht beeinträchtigt
und den Unterhaltspflichten geringe oder nur marginale Bedeutung zukommt.
Weil keine größere Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs und
Betriebsfriedens eingetreten war und keine konkrete Wiederholungsgefahr
bestand, war der Beklagten zuzumuten, den Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
weiterzubeschäftigen.
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Fehlbuchungen einer Kassiererin
in Höhe von zehn Euro rechtfertigen keine ordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht Frankfurt/M. gaben damit der
Klage einer Betriebsangestellten gegen die Stadt Frankfurt statt und erklärten
die ordentliche Kündigung der Frau für unwirksam. Der als Kassiererin tätige Frau wurden Unregelmäßigkeiten
bei der Abrechnung der Tageseinnahmen vorgeworfen. So stellte man einen
Fehlbetrag von zehn Euro fest, in einem anderen Fall handelte es sich um
Differenzen bis zu fünf Euro. Nachdem sich auch noch verschiedene
Besucher über den unfreundlichen Umgangston der Frau beschwert hatten,
kündigte die Gemeinde. Die
Richter sahen darin eine "Schlechtleistung", bei der zunächst
abgemahnt werden müsse, um dem Mitarbeiter die Möglichkeit einer
Besserung einzuräumen. Durch Nachlässigkeiten entstandene Fehlbeträge
von nur zehn Euro lassen schließlich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis
nicht automatisch unzumutbar erscheinen (Arbeitsgericht Frankfurt (Az:
1 Ca 4014/04).
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Chef nicht gegrüßt- kein Grund zur Kündigung
Grüßt ein Arbeitnehmer seinen Chef nicht, stellt dies keinen Grund für
eine verhaltensbedingte Kündigung dar. Ein Unternehmen hatte einem Außendienstmitarbeiter
nach mehr als zehnjähriger Beschäftigungszeit gekündigt und begründete
das in erster Linie mit einer betrieblichen Umorganisation. Zudem warf es
dem Arbeitnehmer aber vor, kurz vor der Kündigung bei zwei Begegnungen außerhalb
des Betriebes den Geschäftsführer in Anwesenheit weiterer Personen nicht
gegrüßt zu haben. Der Arbeitnehmer verteidigte sich damit, es könne ihm
nicht vorgeworfen werden, bei privaten Treffen in einem Wald nicht gegrüßt
zu haben. Dieses sei entschuldbar. Der Geschäftsführer habe ihm zuvor zu
verstehen gegeben, dass er ihn wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten
entlassen wolle. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Verweigerung des
Grußes nicht als Kündigungsgrund anerkannt und auch den Antrag des
Arbeitgebers abgewiesen, das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde gegen
Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Dieses ist nach dem Kündigungsschutzgesetz
(§ 9) möglich, "wenn Gründe vorliegen, die eine den
Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit" nicht erwarten
lassen. Die mehrfache Verweigerung des Grußes gegenüber dem Geschäftsführer
nach dessen vorherigem Gruß stellt nach Auffassung des Gericht keine -
grobe - Beleidigung dar, die zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen könnte.
Durch das Verweigern des Grußes nach einem Personalgespräch können
Arbeitnehmer ihre Verärgerung oder Verstimmung anzeigen, ohne damit eine
Ehrverletzung zu bezwecken. Der Arbeitgeber, den dies stört und der nicht
abwarten will, ob der Arbeitnehmer bald wieder zu dem im Betrieb und außerhalb
des Betriebes üblichen Grüßen zurückkehrt, kann Anlass haben, den
Arbeitnehmer zu einem weiteren Personalgespräch zu bitten und ihn daran
zu erinnern, dass bei allem Verständnis für die aktuellen Gefühle des
Arbeitnehmers doch die üblichen Umgangsformen gewahrt werden sollten. Ob
die dauerhafte Verweigerung des Grußes auch nach einer Abmahnung einen Kündigungsgrund
darstellen kann, hat das Landesarbeitsgericht nicht zu entscheiden gehabt
(LAG Köln - Az.: 9 (7) Sa 657/05).
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Kündigung
eines Fernfahrers wegen abgefahrener Reifen
Verletzt
ein Berufskraftfahrer seine Pflicht zur täglichen Überprüfung des
verkehrssicheren Zustandes der Reifen, so kann dies je nach den Umständen
eine ordentliche oder sogar eine außerordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Mit dieser Begründung hat das
Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 14 Sa 635/06) die Kündigungsschutzklage
eines Fernfahrers abgewiesen. An dem von diesem gefahrenen Gefahrgut-LKW
waren schwere Abnutzungen und Schäden an zwei Reifen festgestellt worden,
die das Fahrzeug verkehrsunsicher machten. Bereits innerhalb des Jahres
davor war der Fahrer über eine rote Ampel gefahren, war mit falschen
Fahrzeugpapieren unterwegs gewesen und hatte in einer Tempo-30-Zone die Höchstgeschwindigkeit
um 28 km/h überschritten, wofür ein vierwöchiges Fahrverbot verhängt
worden war. Der Arbeitgeber hatte auf diese Fälle zunächst nur mit
Abmahnungen reagiert. Als die abgefahrenen Reifen festgestellt wurden, kündigte
er indes. Das hielt das Landesarbeitsgericht auch im Blick auf die vierjährige
Betriebszugehörigkeit und des Alters des 47jährigen Arbeitnehmers für
gerechtfertigt. |
Kolpingwerk darf homosexuellen
Wohnheimleiter nicht entlassen
Das katholische Kolpingwerk darf den homosexuellen Leiter
seines Jugendwohnheims in Frankfurt a. M. nicht entlassen. Die Verantwortlichen vom Diözeseverband
Limburg begründeten ihre Kündigung damit, dass der Mitarbeiter in einem
Chatprofil nach Kontakten zu anderen Homosexuellen gesucht hatte.
Angeblich hatte der 53-Jährige im Internet sein Genital und seine
sexuellen Vorlieben dargestellt. Zudem soll er dort auf einem Foto nackt zu sehen
gewesen sein. Das
Arbeitsgericht Frankfurt/Main war der Auffassung, die Einträge des
Mitarbeiters in einem einschlägigen Internet-Chatroom seien seine
Privatangelegenheit und stellten kein kündigungsrelevantes Verhalten dar.
Das Gericht erklärte Kündigung für nichtig. Das Arbeitsverhältnis
besteht somit fort. Die Kündigung habe nichts mit der sexuellen
Orientierung des Mitarbeiters zu tun, erklärte der Geschäftsführer des
Kolping-Werks. Der Mann habe in dem Online-Portal unter Hinweis auf eine
bestehende Partnerschaft nach neuen Sexualpartnern gesucht. Das verstoße
unabhängig von seiner sexuellen Orientierung eindeutig gegen die
katholische Glaubens- und Sittenlehre.
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Auch
wer
zu langsam arbeitet, muss mit einer Kündigung rechnen. Vgl. dazu die
Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt (Az.: 2 Ca 254/04). Im dem Fall
hatte eine Architektin nach 96 Arbeitstagen ein Baugutachten immer noch
nicht fertig gestellt. Benötigt ein Mitarbeiter für die Aufgaben mehr
als doppelt so lange wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer, sei "keine
angemessene Ausschöpfung" seiner Fähigkeiten mehr gegeben. Das
meinte das Gericht. Wir warnen aber vor einer leichtfertigen Übertragung
dieser Entscheidung, weil die Probezeit die Funktion hat, solche Fragen im
Frühstadium eines Arbeitsverhältnisses zu klären. |
Eine fahrlässige
Abrechnung von Spesen reicht für eine Abmahnung,
aber längst nicht für eine Kündigung. Ein Werkzeugmechaniker war vorübergehend
als Montagefacharbeiter in eine entfernte Automobilmanufaktur seines
Arbeitgebers abgeordnet. Hinsichtlich der Reisekosten war geregelt, dass
die Fahrtzeiten für Wochenendheimfahrten als Arbeitszeit vergütet
werden. An zwei Wochenenden fuhr der Arbeitnehmer nicht nach Hause.
Gleichwohl führte er die nicht geleisteten Reisezeiten für die
Heimfahrten in den Reisekostenabrechnungen auf. Sie wurden ihm auch vergütet.
Nachdem der Arbeitgeber erfahren hatte, dass der Mitarbeiter die
Fahrtzeiten falsch abgerechnet hatte, kündigte
er das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Gegen diese Kündigungen richtete sich der Arbeitnehmer, weil er nicht
gewusst hätte, dass er Reisekosten nicht fiktiv abrechnen dürfe. Es
handele sich nur um eine fahrlässige Vertragspflichtverletzung dar. Die
Richter des LAG gaben ihm Recht: Auf Grund verschiedener Äußerungen
seiner Kollegen und Vorgesetzten sei der Arbeitnehmer fahrlässig von der
Zulässigkeit fiktiver Abrechnungen ausgegangen. Dies habe der Arbeitgeber
bei der Interessenabwägung nicht ausreichend berücksichtigt (LAG Niedersachsen (15.06.2004 - 13 Sa 1681/03). |
Die
im öffentlichen Dienst beschäftigten Angestellten unterliegen besonderen
Pflichten im Umfang mit dem Publikum. Angestellte im öffentlichen Dienst
müssen nicht nur sachlich und fachlich kompetent handeln, sondern auch
gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern freundlich, hilfsbereit und
zuvorkommend auftreten. Diese Verpflichtungen ergeben sich nicht nur aus
dem Leitbild einer bürgerfreundlichen Verwaltung, sondern obliegen jedem
einzelnen Mitarbeiter im öffentlichen Dienst als vertragliche
Nebenpflicht. Hartnäckige Vertragspflichtverletzungen rechtfertigen
grundsätzlich nach vorheriger Abmahnung auch die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses eines im öffentlichen Dienst stehenden
Arbeitnehmers (So das AG Iserlohn - 1 Ca 1692/06).
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Privatfahrten und Firmenfahrzeug
Ganz anders als im vorgenannten Fall sieht es aber aus,
wenn ein Arbeitnehmer immer wieder das Dienstfahrzeug
privat einsetzt. Hier kann es zu einer ordentlichen Kündigung
des Arbeitnehmers kommen (Arbeitsgericht Frankfurt - 22 Ca
9208/04).
Der Arbeitnehmer hatte den Wagen für Fahrten zwischen
Unternehmen und Baustelle zur Verfügung gestellt bekommen. Außerhalb
der Arbeitszeit fuhr er nicht nur seine Frau zum Arzt, sondern nutzte das
Fahrzeug auch bei anderen Gelegenheiten privat. Die Abmahnung
führte zu keiner Verhaltensänderung des Arbeitnehmers. Er verursachte
vielmehr anlässlich einer Privatfahrt sogar einen Unfall und der
Arbeitgeber kündigte fristlos. Das Gericht hob zwar die fristlose Kündigung
auf. Doch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung hielt
das Gericht für wirksam.
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Das
AG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein falscher Umgangston eines
Arbeitnehmers im wiederholten Falle eine verhaltensbedingte Kündigung
rechtfertigen kann.
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Wegen unzulässiger
Sonntagsarbeit kann Arbeitnehmern gekündigt werden
Die Beklagte hatte die Klägerin zum
Austragen von Sonntagszeitungen in den frühen Morgenstunden eingestellt.
Die Klägerin trug für einen weiteren Arbeitgeber von Montag bis Samstag
ebenfalls Zeitungen aus. Als das Gewerbeaufsichtsamt hiervon erfuhr,
drohte es der Beklagten ein Bußgeld an, weil sie der Klägerin keinen
Ersatzruhetag gewährt. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
mit der Klägerin.
Die Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg.
Arbeitnehmer dürfen nur dann sonntags beschäftigt werden, wenn sie gemäß
§ 11 Abs.3 ArbZG einen Ruhetag haben, den der Arbeitgeber innerhalb der
folgenden zwei Wochen gewähren muss. Kann der Arbeitgeber den
Ersatzruhetag nicht gewähren, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
sonntags nicht beschäftigen. Dies gilt auch für einen Arbeitgeber, der
einen Arbeitnehmer ausschließlich sonntags beschäftigt und der
Arbeitnehmer von Montag bis Samstag in einem anderen Arbeitsverhältnis tätig
ist. In diesem Fall besteht für den Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer für
die Sonntagsarbeit eingestellt hat, in der Regel ein Grund zur
ordentlichen Kündigung aus personenbedingten Gründen (BAG 24.2.2005, 2 AZR 211/04).
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Angehender
Lehrer kann bei mangelnder Leistung entlassen werden
Nach dem
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 2 B 11152/049) darf
ein Studienreferendar wegen mangelnder Leistungen aus dem so genannten
Vorbereitungsdienst entlassen werden. Zwar werde der Betroffene mit dieser Maßnahme in seinem Grundrecht
auf freie Berufswahl eingeschränkt. Um einen geordneten Unterricht zu gewährleisten
und unnötige Ausbildungskosten zu vermeiden, sei dieser Schritt jedoch
gerechtfertigt). Das Gericht bestätigte mit seiner Entscheidung, dass die
Entlassung einer Studienreferendarin aus dem Vorbereitungsdienst für
Lehrer rechtmäßig war. Nach den Feststellungen der Schulbehörde nahm
die angehende Lehrerin mehrfach nicht an Konferenzen teil, war unpünktlich
und gestaltete ihren Unterricht in den Fächern Deutsch und Englisch oft
unvorbereitet. Lehrproben fielen daher meist sehr schlecht aus. Vor diesem
Hintergrund entschied sich der Dienstherr, die Frau "wegen dauerhaft
schlechter Leistungen" zu entlassen. Das Oberverwaltungsgericht sah
diese schwerwiegende Maßnahme als berechtigt an. Trotz des aus Sicht der
Referendarin schweren Eingriffs in ihre berufliche Zukunft komme den
Ausbildungsansprüchen der Schüler der Vorrang zu, erläuterten die Richter.
Vgl.
dazu hier unter Abmahnung
II Schlechtleistung >>
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Zum
guten Schluss: Reagiert ein
Arbeitnehmer auf Vorhaltungen immer wieder mit Diskussionen und
Beschwerden über das Verhalten seiner Vorgesetzten, ist darin kein Kündigungsgrund
zu sehen, hat das LAG München Ende 2006 entschieden. |
Mehr
zum Thema unter: Kündigung nebst
Unterseiten >>
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Hagen,
Hamm, Wuppertal, Düsseldorf, Berlin und Frankfurt sowie vor dem Bundesarbeitsgericht
betrieben.
Wir haben Klagen
auf Lohn und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld
(vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße Zeugniserteilung
und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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