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Weiterbildungskosten
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Aktuell:
Eine arbeitsvertragliche Klausel über die Rückforderung von Fort-
und Weiterbildungskosten ist nach einer Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Hamm von März 2012 dann unangemessen
benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, wenn sie bei einer Rückforderungssumme,
die das Bruttomonatseinkommen des fortgebildeten Arbeitnehmers um ein
Vielfaches übersteigt, bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur eine
grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung
vorsieht, ohne auf eine ausdifferenzierte,
etwa monatliche Staffelung abzustellen. Wenn sich diese
Sicht durchsetzt, gibt es sicher viele Verträge, die einer näheren
Revision nicht standhalten.
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Oldenburg,
Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf,
Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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