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Zuweisung
Rechtsnatur der
Maßnahme
Beamter
Amtsgemäßheit einer
Tätigkeit
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Der Arm des Dienstherrn reicht -
wie der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof München formuliert - bei der Zuweisung nach § 123 a BRRG "in die Einrichtung
hinein". Was heißt das?
Das Rechtsinstitut
der Zuweisung (Instrument sui
generis) nach § 123 a BRRG hat wesentliche Elemente der
Abordnung aufgenommen, unterscheidet es sich aber von dieser dadurch,
dass die Rechtsbeziehungen zur Einrichtung, die der Beamte
zugewiesenen ist, nicht dem deutschen Beamtenrecht unterliegen können.
Dem Beamten wird danach eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei
der "Einrichtung" bzw. dem Kommunalunternehmen zugewiesen;
nicht jedoch wird der Beamte selbst zugewiesen. Es kann daher keine
beamtenrechtliche Zuweisungsbeziehung zwischen Einrichtung und Beamten
entstehen. Mit dem Rechtsinstitut der Zuweisung werden keine
Dienstherrnbefugnisse auf privatrechtlich organisierten Arbeitgeber übertragen,
sondern nur betriebliche und fachliche Direktions- und
Weisungsbefugnisse, d.h. eine beschäftigungsbezogene Kontrolle über
das Arbeitsergebnis. Die Dienstleistungspflicht gegenüber z. B. dem
privaten Arbeitgeber beruht auf der Mantelweisung des Dienstherrn an
den zugewiesenen Beamten, Weisungen des Arbeitgebers zu beachten. Durch
eine solche Mantelweisung, die in der Zuweisungsverfügung
ausgesprochen werden kann, geht die Dienstherrnpflicht, den Beamten
amtsgemäß zu verwenden, nicht vom Dienstherrn beispielsweise auf das
Kommunalunternehmen über. |
Mit
dem Rechtsinstitut der Zuweisung werden nur
begrenzte Befugnisse für die Erledigung laufender Aufgaben auf die
Einrichtung übertragen, bei der
dem Beamten eine Tätigkeit zugewiesen wird. Die reine
Dienstleistungspflicht des Beamten gegenüber dieser Einrichtung
beruht auf der Mantelweisung des Dienstherrn an den
zugewiesenen Beamten, Weisungen des Unternehmens zu beachten. Es ist
Sache des zuweisenden Dienstherrn, die Amtsgemäßheit
der Verwendung zu prüfen. Dies
folgt wohl daraus, dass mit den Dienstherrnbefugnissen auch die
Kerndienstherrnpflichten bei der zuweisenden Behörde verbleiben. Der
Dienstherr ist weiterhin verpflichtet, für die Amtsgemäßheit der
Verwendung des Beamten, die das Grundverhältnis zwischen dem
Dienstherrn und seinem Beamten betrifft (genauso wie besoldungs- und
versorgungsrechtliche Ansprüche) Sorge zu tragen. Da "der
Arm des Dienstherrn" bei der Zuweisung in das Kommunalunternehmen
hinein reicht, wird es zum wesentlichen Bestandteil der Fürsorgepflicht,
die Amtsgemäßheit der Verwendung zu prüfen und - aus dieser Prüfungspflicht
folgend - gegebenenfalls dort auf die amtsgemäße Verwendung
hinzuwirken. Für den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung des
Beamten ist der die Zuweisung verfügende Dienstherr passivlegitimiert.
Mit dieser Konstruktion wird auch erreicht, dass man die
Pflichtenlage aus dem Verwendungsverhältnis der Einrichtung, zu der
zugewiesen ist, zu Dienstpflichten gestaltet, deren Verletzung zu
disziplinären Sanktionen führt. |
Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof München |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Aachen, Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Trier, Hamburg, Hagen, Hamm, Frankfurt und Berlin
sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
Arbeitsrecht -
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