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Betriebliche
Altersvorsorge |
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Voraussetzung
einer Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf betriebliche
Altersversorgung ist grundsätzlich unter anderem, dass die
Versorgungszusage zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bereits 5 Jahre bestanden hat.
Eine betriebliche
Altersversorgung in Form einer Direktversicherung (§
1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) kann auch dann vorliegen, wenn die Prämien
der Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers vereinbarungsgemäß
anstelle einer Vergütung gezahlt werden sollen (Versicherung
nach Gehaltsumwandlung). Auch diese Form der betrieblichen
Altersversorgung ist nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG
insolvenzgeschützt.
Der Arbeitgeber schließt auch nach einer
Gehaltsumwandlung im eigenen Namen einen Lebensversicherungsvertrag.
Er ist Versicherungsnehmer. Ihn treffen die versicherungsrechtlichen
Pflichten gegenüber dem Versicherer. Da er die Entrichtung der
Versicherungsbeiträge und damit die Finanzierung der Versicherung
schuldet, handelt es sich um "betriebliche"
Versicherungsbeiträge und nicht um
Arbeitnehmerbeiträge. Im Verhältnis zum Arbeitnehmer
werden die Versicherungsbeiträge auch nicht zur Erfüllung der
Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers geleistet. Vielmehr vereinbaren
die Arbeitsvertragsparteien, dass der Anspruch auf Barauszahlung endgültig
untergeht und durch einen Versorgungsanspruch
ersetzt wird. Der Arbeitnehmer setzt bei einer Gehaltsumwandlung keine
Eigenmittel für die Lebensversicherung ein. Vielmehr
verzichtet er auf die für eine eigene Vorsorge nötigen frei verfügbaren
Vermögensrechte (Gehaltsansprüche) und verlässt sich auf die aus
dem Betriebsvermögen finanzierte Vorsorge des Arbeitgebers.
Oft ist ein Arbeitnehmer also weder im Außenverhältnis
gegenüber der Versicherung noch im Innenverhältnis zwischen den
Parteien berechtigt, die zu seinen Gunsten abgeschlossene
Lebensversicherung bei einem vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis
für sich zu beanspruchen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur
betrieblichen Altersvorsorge sind drei Ebenen zu differenzieren: die
des Rechts der betrieblichen Altersversorgung, die des
Versicherungsrechts und die des Arbeitsvertragsrechts. Sämtliche
Ebenen bestehen grundsätzlich eigenständig nebeneinander. |
So gilt nach ständiger
Rechtsprechung die Auslegungsregel: "Werden bei einer
betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung die Prämien
der Versicherung vereinbarungsgemäß anstelle einer Vergütung
gezahlt (Versicherung nach Gehaltsumwandlung),
so ist in der Regel davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer eine von vornherein unentziehbare
Rechtsposition einräumen und damit die Unverfallbarkeit
der Anwartschaft zusagen wollte." Mit dieser Auslegungsregel sind
jedoch allein Zweifelsfälle erfasst, in denen keine ausdrückliche
Vereinbarung über die Unentziehbarkeit bzw. Unwiderruflichkeit unter
den Parteien getroffen wurde. Trafen die Parteien hingegen eine ausdrückliche
Vereinbarung über die Widerruflichkeit oder Unwiderruflichkeit, so
hat diese vorrangige Geltung. Voraussetzung für die Entgeltumwandlung
iSd § 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG ist,
dass im Umwandlungszeitpunkt bereits eine
Rechtsgrundlage für den betroffenen künftigen und damit
noch nicht fälligen Entgeltanspruch bestanden hat. Allein dadurch,
dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Abschluss des
Arbeitsvertrages die Möglichkeit einräumt, zwischen der von ihm
geforderten außerplanmäßigen Gehaltsanhebung und der von ihm
ebenfalls verlangten Direktversicherung zu wählen, wird eine
Rechtsgrundlage für künftige Entgeltansprüche des Arbeitnehmers in
Form von außerplanmäßigen Gehaltserhöhungen, die in eine
Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden könnten,
nicht geschaffen. |
Ein Blick
in das Gesetz: Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung Betriebsrentengesetz
§ 1b Unverfallbarkeit und
Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der
betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die
Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des
Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet
und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens
fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft).
Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er
aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das
vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen
Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der
Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person
unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der
Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen
Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder
dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer
vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt.
Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in
einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die
Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die
auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.
(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung
eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den
Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine
Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz
oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung),
so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der
in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht
nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das
Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung
der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend
bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er
verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung
der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat,
bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die
Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der
Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der
Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit...
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Die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht
des Arbeitgebers, der im Rahmen der Entgeltumwandlung gezillmerte Versicherungstarife
wählt bzw. einen Stornoabschlag vereinbart, gebietet es, den
Arbeitnehmer vor dem Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über
das Risiko, das damit verbunden ist, zu informieren, damit dieser den
möglicherweise entstehenden Schaden kalkulieren und ggf. von einer
Entgeltumwandlung Abstand nehmen kann. Anderenfalls macht der
Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig. |
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