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Wir beraten Sie gerne bei der Gestaltung von
Arbeits- und Anstellungsverträgen und bei der Prüfung bestehender Verträge.
Wie komme ich aus einem Arbeitsverhältnis
heraus?
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Wichtig:
Prüfung von Klauseln auch in alten Arbeitsverträgen Mit der Aufnahme des AGBG in das BGB mit Wirkung seit 01.01.2002
gelten diese Regelungen auch für Arbeitsverhältnisse. Ab dem 01.01.2003 erfolgt die
Prüfung auch bei bestehenden Arbeitsverhältnissen, also bei Altverträgen. Viele dauernd
verwendete Arbeitsverträge könnten daher das Problem ihrer Teilunwirksamkeit
aufwerfen. Aber Arbeitsverträge unterliegen nur dann einer Kontrolle,
wenn sie vom Arbeitgeber vorgegeben und für mehrfache Verwendungen
vorgesehen sind. Das ist regelmäßig bei standardisierten
Formulararbeitsverträgen und deren Klauseln der Fall. |
Kommt es zum Streit um die Wirksamkeit einer Vertragsklausel,
die einen Arbeitnehmer in unzulässiger Weise benachteiligt, bleibt zwar
der Arbeitsvertrag als solches bestehen, die Klausel oder gar ein ganzer
Paragraph des Arbeitsvertrages sind dagegen unwirksam. |
Formularmäßige Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen sind
grundsätzlich weiterhin zulässig (BAG 4.3.2004, 8 AZR 196/03)
Ein formularmäßiger Arbeitsvertrag darf auch nach der Ausweitung der
Inhaltskontrolle für allgemeine Vertragsbedingungen auf Arbeitsverträge grundsätzlich
Vertragsstrafen vorsehen. Zwar verbietet § 309 Nr.6 BGB Vertragsstrafen für den Fall,
dass sich der andere Vertragsteil vom Vertrag löst. Auf Grund der Besonderheiten des
Arbeitsrechts gilt dieses Verbot für Arbeitsverträge aber nur eingeschränkt. Derartige
Vertragsstrafen sind nur unzulässig, wenn der Arbeitnehmer hierdurch unangemessen
benachteiligt wird.
Fall: Der Kläger schloss mit der Beklagten am 23.1.2002 einen Arbeitsvertrag. Danach
sollte die Beklagte ab dem 1.3.2002 für den Kläger tätig werden. Für seine
Arbeitsverträge verwendet der Kläger das Muster
einer
Einzelhandelsorganisation. In § 11 des Arbeitsvertrags war geregelt, dass die Beklagte
eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts zu zahlen hat, wenn sie das
Arbeitsverhältnis nicht antritt oder vertragswidrig löst. Die Kündigung vor
Dienstantritt war vertraglich ausgeschlossen. In der Probezeit betrug die Kündigungsfrist
zwei Wochen.Die Beklagte teilte dem Kläger
mit Schreiben vom 27.1.2002 mit, dass sie ihre Tätigkeit nicht aufnehmen werde. Daraufhin
verlangte der Kläger die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Die Klage auf Zahlung
hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
So sieht es das BAG: Zwar sind
Vertragsstrafenversprechen auch nach der Ausweitung der Inhaltskontrolle für allgemeine
Vertragsbedingungen auf Arbeitsverträge weiterhin grundsätzlich zulässig. Die im
Streitfall geforderte Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt ist aber angesichts der
Kündigungsfrist von zwei Wochen unverhältnismäßig und
daher insgesamt unwirksam.
Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes findet
auch eine Inhaltskontrolle vorformulierter
Arbeitsvertragsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB statt. Allerdings
sind bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB n. F. auf Arbeitsverträge gem. § 310 Abs.4
S.2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
Auf Grund dieser Besonderheiten im Arbeitsrecht ist § 309
Nr.6 BGB, wonach Vertragsstrafenversprechen für den Fall der Lösung vom Vertrag
unwirksam sind, auf Arbeitsverträge nur eingeschränkt anwendbar. Derartige
Vertragsstrafenversprechen sind im Arbeitsrecht nicht generell unzulässig, weil ein
Arbeitnehmer im Gegensatz zu anderen Schuldnern gem. § 888 Abs.3 ZPO nicht
zur Erbringung der geschuldeten Leistung gezwungen werden kann.
Vertragsstrafenversprechen, die den Arbeitnehmer entgegen
den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind aber unwirksam (§ 307
BGB). Diese Unangemessenheit kann auch in einem Missverhältnis zwischen der
Pflichtverletzung und der Höhe der Vertragsstrafe begründet sein. Im Streitfall liegt
ein derartiges Missverhältnis vor: Eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts
der Arbeit darf bei einer zweiwöchigen Kündigungsfrist nicht ein volles
Bruttomonatsgehalts betragen. Dieses Missverhältnis führt zur Unwirksamkeit der
Vertragsstrafenregelung. Eine Herabsetzung ist nicht möglich. |
Standardisierter
Arbeitsvertrag 1. Ein nach den §§
305 ff. BGB n.F. überprüfbarer standardisierter Arbeitsvertrag liegt jedenfalls dann
vor, wenn das verwendete Vertragsformular lediglich kopiert wird, in nur einigen Punkten
abgeändert wird und die vielfache Verwendung des Formularvertrages unter Nutzung der EDV
zumindest beabsichtigt ist. Für ein individuelles Aushandeln der Vertragsbestimmungen ist
der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig.
2. Zur Frage, wann eine Vertragsstrafenklausel überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1
BGB n.F. ist.
Dazu Arbeitsgericht Bremen v. 30.01.2003 6 CA 6124/02 - 6Ca
6001/03 |
Ist eine Befristung des Vertrags zulässig? Ein
Arbeitgeber darf die befristete Beschäftigung eines Arbeitnehmers nicht mündlich
beenden, wenn die Befristung nicht schriftlich vereinbart wurde. Anderenfalls ist
der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen (Bundesarbeitsgericht in Erfurt
(Az.: 7 AZR 113/03).
Welche Arbeitszeit gilt
eigentlich, wenn im Arbeitsvertrag keine Regelung getroffen wurde?
Wenn im Arbeitsvertrag eine Arbeitszeitregelung fehlt
und sich auch aus den weiteren Umständen die regelmäßig geschuldete
Arbeitszeit nicht ergibt, gilt die nach § 3 ArbZG gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit
als Regelarbeitszeit (LAG Schleswig-Holstein 31.05.2005 5 Sa 38/05).
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Verfallsklauseln Ein Arbeitnehmer muss auch einen pauschalen Hinweis in seinem
Arbeitsvertrag auf tarifvertraglich festgelegte Verfallsklauseln gegen sich gelten lassen.
Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz
hervor. Die Klausel müsse nicht wörtlich in dem Vertrag wiederholt werden. Es sei Sache
des Arbeitnehmers, sich über seine Tarifrechte zu informieren und diese rechtzeitig
geltend zu machen (LAG 9 Sa 1037/02).
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Arbeitsvertragsparteien
können keine Haftung des Arbeitnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden
vereinbaren
Der Kläger
ist seit 1995 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Ihm steht ein
Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf. Die Parteien haben im Dezember
2000 vereinbart, dass der Kläger den vollkaskoversicherten Dienstwagen pfleglich
behandeln muss und für jede fahrlässige Beschädigung bis zur Höhe der
Selbstkostenbeteiligung von 2.000 DM haftet. Im Jahre 2001 verursachte der Kläger beim
Ausparken aus einer Parklücke während einer Dienstfahrt einen Schaden. Die
Reparaturkosten am Dienstwagen betrugen rund 3.400 DM. Die beteiligten Versicherungen
gingen von einem Verschulden beider Fahrer in gleicher Höhe aus. Die Beklagte erhielt
deshalb von der gegnerischen Versicherung die Hälfte der Reparaturkosten ersetzt. Den
Restbetrag von 1.700 DM zog der Arbeitgeber dem Kläger vom Gehalt ab. Mit seiner Klage
machte der Kläger geltend, dass er den Schaden am Dienstwagen nicht verschuldet habe.
Außerdem sei die Vereinbarung über die Haftung für Schäden am Dienstfahrzeug
unwirksam. Das ArbG gab der Klage auf Rückzahlung des einbehaltenen Betrags statt; das
LAG wies sie ab. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hob das BAG (5.2.2004,
8 AZR 91/03) das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das LAG zurück.
Eine
abschließende Entscheidung wollte das BAG nicht treffen. Entgegen der Auffassung des
LAG ergibt sich aber ein Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht bereits aus der
Vereinbarung der Parteien über die Haftung für Schäden am Dienstwagen. Diese Regelung
ist unwirksam. Hiernach haftet der Kläger selbst bei leichtester Fahrlässigkeit. Dies
betrachtet das BAG als einen Verstoß gegen zwingendes Recht. Die aus der entsprechenden
Anwendung von § 254 BGB folgenden Regeln über die Haftung im Arbeitsverhältnis sind
einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Von ihnen kann weder einzelvertraglich noch
durch Tarifvertrag zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Im Streitfall ist die
unzulässige Abweichung offensichtlich, weil die Haftung des Arbeitnehmers hier für jede
Form der Fahrlässigkeit begründet wird. Nach den Grundsätzen der beschränkten Haftung
des Arbeitnehmers haftet dieser bei leichtester Fahrlässigkeit jedoch nicht. Die
Verschärfung der Haftung des Arbeitnehmers ist selbst dann unzulässig, wenn der
Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat nutzen darf. Eine private Nutzungsmöglichkeit
kann allenfalls die Vereinbarung einer verschärften Haftung des Arbeitnehmers bei
privater Nutzung des Dienstwagen rechtfertigen, nicht aber bei betrieblich veranlassten
Fahrten.
Nach den
Grundsätzen über die beschränkte Haftung des Arbeitnehmers muss dieser nur bei grober
Fahrlässigkeit den gesamten Schaden tragen. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er
dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist. Das LAG hat zu dem Verschuldensgrad
bislang keine Feststellungen getroffen und muss dies nun nachholen. |
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Sind Ihnen etwa
beim Abschluss Ihrer Verträge die Voraussetzungen des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
geläufig? |
Auszug aus dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vom 1. Januar 2001 Dritter Abschnitt. Befristete Arbeitsverträge
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig,
wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt
insbesondere vor, wenn
- der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur
vorübergehend besteht.
- die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein
Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu
erleichtern.
- der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
beschäftigt wird.
- die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung
rechtfertigt.
- die Befristung zur Erprobung erfolgt.
- in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die
Befristung rechtfertigen.
- der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die
haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend
beschäftigt wird oder
- die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages
ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis
zu dieser Gesamtdauer
von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung
eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1
ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der
Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt
werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene
Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(3) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines
sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses
das 58. Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem
vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher
Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere
anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten
liegt.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
Die Aufzählung
der Sachgründe im TzBfG schließt indes weder andere von der Rechtsprechung bisher
akzeptierte noch weitere Sachgründe aus!
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Hagen, Hamm, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Top
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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