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     Klauseln Beratung Gestaltung Risiken |  
    | Wir beraten Sie gerne bei der Gestaltung von
    Arbeits- und Anstellungsverträgen und bei der Prüfung bestehender Verträge.   Wie komme ich aus einem Arbeitsverhältnis
    heraus?  |  
    | Wichtig:
    Prüfung von Klauseln auch in alten Arbeitsverträgen Mit der Aufnahme des AGBG in das  BGB mit Wirkung seit 01.01.2002
    gelten diese Regelungen auch für Arbeitsverhältnisse. Ab dem 01.01.2003 erfolgt die
    Prüfung auch bei bestehenden Arbeitsverhältnissen, also bei Altverträgen. Viele dauernd
    verwendete Arbeitsverträge könnten daher das Problem ihrer Teilunwirksamkeit
    aufwerfen.  Aber Arbeitsverträge unterliegen nur dann einer Kontrolle,
      wenn sie vom Arbeitgeber vorgegeben und für mehrfache Verwendungen
      vorgesehen sind. Das ist regelmäßig bei standardisierten
      Formulararbeitsverträgen und deren Klauseln der Fall.  |  
    | Kommt es zum Streit um die Wirksamkeit einer Vertragsklausel,
      die einen Arbeitnehmer in unzulässiger Weise benachteiligt, bleibt zwar
      der Arbeitsvertrag als solches bestehen, die Klausel oder gar ein ganzer
      Paragraph des Arbeitsvertrages sind dagegen unwirksam. |  
    | Formularmäßige Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen sind
    grundsätzlich weiterhin zulässig (BAG 4.3.2004, 8 AZR 196/03) 
 Ein formularmäßiger Arbeitsvertrag darf auch nach der Ausweitung der
    Inhaltskontrolle für allgemeine Vertragsbedingungen auf Arbeitsverträge grundsätzlich
    Vertragsstrafen vorsehen. Zwar verbietet § 309 Nr.6 BGB Vertragsstrafen für den Fall,
    dass sich der andere Vertragsteil vom Vertrag löst. Auf Grund der Besonderheiten des
    Arbeitsrechts gilt dieses Verbot für Arbeitsverträge aber nur eingeschränkt. Derartige
    Vertragsstrafen sind nur unzulässig, wenn der Arbeitnehmer hierdurch unangemessen
    benachteiligt wird.
 
 Fall: Der Kläger schloss mit der Beklagten am 23.1.2002 einen Arbeitsvertrag. Danach
    sollte die Beklagte ab dem 1.3.2002 für den Kläger tätig werden. Für seine
    Arbeitsverträge verwendet der Kläger das Muster 
       einer
    Einzelhandelsorganisation. In § 11 des Arbeitsvertrags war geregelt, dass die Beklagte
    eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts zu zahlen hat, wenn sie das
    Arbeitsverhältnis nicht antritt oder vertragswidrig löst. Die Kündigung vor
    Dienstantritt war vertraglich ausgeschlossen. In der Probezeit betrug die Kündigungsfrist
    zwei Wochen.
 Die Beklagte teilte dem Kläger
    mit Schreiben vom 27.1.2002 mit, dass sie ihre Tätigkeit nicht aufnehmen werde. Daraufhin
    verlangte der Kläger die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Die Klage auf Zahlung
    hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. So sieht es das BAG:  Zwar sind
    Vertragsstrafenversprechen auch nach der Ausweitung der Inhaltskontrolle für allgemeine
    Vertragsbedingungen auf Arbeitsverträge weiterhin grundsätzlich zulässig. Die im
    Streitfall geforderte Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt ist aber angesichts der
    Kündigungsfrist von zwei Wochen unverhältnismäßig und
    daher insgesamt unwirksam. Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes findet
    auch eine Inhaltskontrolle vorformulierter
    Arbeitsvertragsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB statt. Allerdings
    sind bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB n. F. auf Arbeitsverträge gem. § 310 Abs.4
    S.2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Auf Grund dieser Besonderheiten im Arbeitsrecht ist § 309
    Nr.6 BGB, wonach Vertragsstrafenversprechen für den Fall der Lösung vom Vertrag
    unwirksam sind, auf Arbeitsverträge nur eingeschränkt anwendbar. Derartige
    Vertragsstrafenversprechen sind im Arbeitsrecht nicht generell unzulässig, weil ein
    Arbeitnehmer  im Gegensatz zu anderen Schuldnern  gem. § 888 Abs.3 ZPO nicht
    zur Erbringung der geschuldeten Leistung gezwungen werden kann.  Vertragsstrafenversprechen, die den Arbeitnehmer entgegen
    den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind aber unwirksam (§ 307
    BGB). Diese Unangemessenheit kann auch in einem Missverhältnis zwischen der
    Pflichtverletzung und der Höhe der Vertragsstrafe begründet sein. Im Streitfall liegt
    ein derartiges Missverhältnis vor: Eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts
    der Arbeit darf bei einer zweiwöchigen Kündigungsfrist nicht ein volles
    Bruttomonatsgehalts betragen. Dieses Missverhältnis führt zur Unwirksamkeit der
    Vertragsstrafenregelung. Eine Herabsetzung ist nicht möglich. |  
    | Standardisierter
    Arbeitsvertrag 1. Ein nach den §§
    305 ff. BGB n.F. überprüfbarer standardisierter Arbeitsvertrag liegt jedenfalls dann
    vor, wenn das verwendete Vertragsformular lediglich kopiert wird, in nur einigen Punkten
    abgeändert wird und die vielfache Verwendung des Formularvertrages unter Nutzung der EDV
    zumindest beabsichtigt ist. Für ein individuelles Aushandeln der Vertragsbestimmungen ist
    der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig.
 2. Zur Frage, wann eine Vertragsstrafenklausel überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1
    BGB n.F. ist.
 Dazu Arbeitsgericht Bremen v. 30.01.2003 6 CA 6124/02 - 6Ca
    6001/03 |  
    | Ist eine Befristung des Vertrags zulässig? Ein
    Arbeitgeber darf die befristete Beschäftigung eines Arbeitnehmers nicht mündlich
    beenden, wenn die Befristung nicht schriftlich vereinbart wurde. Anderenfalls ist
    der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen (Bundesarbeitsgericht in Erfurt
    (Az.: 7 AZR 113/03). Welche Arbeitszeit gilt
      eigentlich, wenn im Arbeitsvertrag keine Regelung getroffen wurde? Wenn im Arbeitsvertrag eine Arbeitszeitregelung fehlt
      und sich auch aus den weiteren Umständen die regelmäßig geschuldete
      Arbeitszeit nicht ergibt, gilt die nach § 3 ArbZG gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit
      als Regelarbeitszeit (LAG Schleswig-Holstein 31.05.2005 5 Sa 38/05).  |  
    |  Verfallsklauseln Ein Arbeitnehmer muss auch einen pauschalen Hinweis in seinem
    Arbeitsvertrag auf tarifvertraglich festgelegte Verfallsklauseln gegen sich gelten lassen.
    Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts  Rheinland-Pfalz in Mainz
    hervor. Die Klausel müsse nicht wörtlich in dem Vertrag wiederholt werden. Es sei Sache
    des Arbeitnehmers, sich über seine Tarifrechte zu informieren und diese rechtzeitig
    geltend zu machen (LAG  9 Sa 1037/02).
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    | Arbeitsvertragsparteien
    können keine Haftung des Arbeitnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden
    vereinbaren   Der Kläger
    ist seit 1995 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Ihm steht ein
    Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf. Die Parteien haben im Dezember
    2000 vereinbart, dass der Kläger den vollkaskoversicherten Dienstwagen pfleglich
    behandeln muss und für jede fahrlässige Beschädigung bis zur Höhe der
    Selbstkostenbeteiligung von 2.000 DM haftet. Im Jahre 2001 verursachte der Kläger beim
    Ausparken aus einer Parklücke während einer Dienstfahrt einen Schaden. Die
    Reparaturkosten am Dienstwagen betrugen rund 3.400 DM. Die beteiligten Versicherungen
    gingen von einem Verschulden beider Fahrer in gleicher Höhe aus. Die Beklagte erhielt
    deshalb von der gegnerischen Versicherung die Hälfte der Reparaturkosten ersetzt. Den
    Restbetrag von 1.700 DM zog der Arbeitgeber dem Kläger vom Gehalt ab. Mit seiner Klage
    machte der Kläger geltend, dass er den Schaden am Dienstwagen nicht verschuldet habe.
    Außerdem sei die Vereinbarung über die Haftung für Schäden am Dienstfahrzeug
    unwirksam. Das ArbG gab der Klage auf Rückzahlung des einbehaltenen Betrags statt; das
    LAG wies sie ab. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hob das BAG (5.2.2004,
    8 AZR 91/03) das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und
    Entscheidung an das LAG zurück.  Eine
    abschließende Entscheidung wollte das BAG nicht treffen. Entgegen der Auffassung des
    LAG ergibt sich aber ein Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht bereits aus der
    Vereinbarung der Parteien über die Haftung für Schäden am Dienstwagen. Diese Regelung
    ist unwirksam. Hiernach haftet der Kläger selbst bei leichtester Fahrlässigkeit. Dies
    betrachtet das BAG als einen Verstoß gegen zwingendes Recht. Die aus der entsprechenden
    Anwendung von § 254 BGB folgenden Regeln über die Haftung im Arbeitsverhältnis sind
    einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Von ihnen kann weder einzelvertraglich noch
    durch Tarifvertrag zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden.  Im Streitfall ist die
    unzulässige Abweichung offensichtlich, weil die Haftung des Arbeitnehmers hier für jede
    Form der Fahrlässigkeit begründet wird. Nach den Grundsätzen der beschränkten Haftung
    des Arbeitnehmers haftet dieser bei leichtester Fahrlässigkeit jedoch nicht. Die
    Verschärfung der Haftung des Arbeitnehmers ist selbst dann unzulässig, wenn der
    Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat nutzen darf. Eine private Nutzungsmöglichkeit
    kann allenfalls die Vereinbarung einer verschärften Haftung des Arbeitnehmers bei
    privater Nutzung des Dienstwagen rechtfertigen, nicht aber bei betrieblich veranlassten
    Fahrten. Nach den
    Grundsätzen über die beschränkte Haftung des Arbeitnehmers muss dieser nur bei grober
    Fahrlässigkeit den gesamten Schaden tragen. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er
    dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen
    Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist. Das LAG hat zu dem Verschuldensgrad
    bislang keine Feststellungen getroffen und muss dies nun nachholen.  |  
    |  Wir erstellen gerne für
    Unternehmen Musterverträge, die dauerhaft
    Vertragsabschlüssen mit neuen Arbeitnehmern zu Grunde gelegt werden können. Sind Ihre
    Verträge noch "up to date"?  Fragen Sie uns. Was
      kostet mich die Prüfung? |  
    | Sind Ihnen etwa
    beim Abschluss Ihrer Verträge die Voraussetzungen des Gesetzes über Teilzeitarbeit   und befristete Arbeitsverträge
    geläufig? |  
    | Auszug aus dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
    und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vom 1. Januar 2001 Dritter Abschnitt. Befristete Arbeitsverträge § 14 Zulässigkeit der Befristung (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig,
    wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt
    insbesondere vor, wenn  
      der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur
        vorübergehend besteht.die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein
        Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu
        erleichtern.der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
        beschäftigt wird.die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung
        rechtfertigt.die Befristung zur Erprobung erfolgt.in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die
        Befristung rechtfertigen.der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die
        haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend
        beschäftigt wird oderdie Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages
    ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis
    zu dieser Gesamtdauer 
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
       von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung
    eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1
    ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder
    unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der
    Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt
    werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene
    Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. (3) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines
    sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses
    das 58. Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem
    vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher
    Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere
    anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten
    liegt. (4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer
    Wirksamkeit der Schriftform.                  
   Die Aufzählung
    der Sachgründe im TzBfG schließt indes weder andere von der Rechtsprechung bisher
    akzeptierte noch weitere Sachgründe aus!  |  
    |  Wir
      haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
      bzw. Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
      Wuppertal, Hagen, Hamm, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
      Bundesarbeitsgericht betrieben.
 Top   Wir haben Kündigungsschutzklagen,
      Klagen auf Lohn
      und Gehalt,
      Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
      allem in Mobbing-Fällen),
      Karenzentschädigungen,
      ordnungsgemäße
      Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
      in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
      Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.  Arbeitsrecht -
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