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Annahmeverzug
im Arbeitsrecht
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Der Arbeitgeber gerät nach §
293 BGB in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht
annimmt. Gemäß § 294 BGB muss die Leistung dem Gläubiger grundsätzlich
so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Der
Arbeitnehmer muss sich zur vertraglich vereinbarten Zeit an den
vereinbarten Arbeitsort begeben und die nach dem Vertrag geschuldete
Arbeitsleistung anbieten. Nach § 295 BGB genügt
ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger
ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn
zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich
ist. |
Ist das Zustandekommen eines
Aufhebungsvertrags zwischen den Arbeitsvertragsparteien streitig, bedarf
es zur Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers in der Regel
eines tatsächlichen Angebots der Arbeitsleistung durch den
Arbeitnehmer. Hiermit macht der Arbeitnehmer klar, dass er
weiterhin zu den vertraglichen Bedingungen arbeiten will. Der
Arbeitgeber kann ein solches Angebot erwarten, wenn der Arbeitnehmer
meint, ein Aufhebungsvertrag sei nicht zustande gekommen. Vertritt der
Arbeitgeber nach Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer die Auffassung, das
Arbeitsverhältnis sei einvernehmlich beendet worden, beendet er das
Arbeitsverhältnis - anders als bei einer Kündigung - nicht durch
einseitige Erklärung.
Ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB genügt nach
der Rechtsprechung aus diesem Grunde regelmäßig nicht. Es wäre nur dann ausreichend,
wenn dem Arbeitnehmer im Einzelfall, etwa nach einem Hausverbot, ein
tatsächliches Angebot nicht zumutbar wäre. Auf die Rechtsprechung zur
Begründung des Annahmeverzugs nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitgeber kann bei einem Streit über das Zustandekommen
eines Aufhebungsvertrags ebenso wie nach einer unwirksamen Eigenkündigung
des Arbeitnehmers nicht abgestellt werden, weil der Arbeitgeber in
diesen Fällen dem Arbeitnehmer nicht durch einseitige gestaltende
Willenserklärung die Arbeitsmöglichkeit entzieht. Ob § 296 BGB nach
einer unwirksamen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitgeber überhaupt anwendbar ist, war in dieser Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts nicht zu klären (BAG - 5 AZR
19/05).
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