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Zwischenverdienst
Prozessvergleich
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Das Problem
tritt in unserer Fallpraxis häufiger auf: Man vereinbart die widerrufliche Freistellung bis
zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses im Prozessvergleich und nun
findet man in diesem Zeitraum eine neue Stelle, die man nicht verlieren
will. Also schließt man einen neuen Arbeitsvertrag, erhält Lohn für die
neue Tätigkeit und der alte Arbeitgeber ist nicht damit einverstanden,
dass er nun den Lohn für den neu besoldeten Mitarbeiter zahlt, obwohl der
längst anderen Tätigkeiten nachgeht. Wie behandelt man dieses Problem in
der Rechtsprechung?
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Interessant ist dazu eine Entscheidung des
LArbG Berlin-Brandenburg vom 20.04.2007: Eine Anrechnung gemäß § 615
Satz 2 BGB lehnt das Gericht ab, weil der Zahlungsanspruch des
Arbeitnehmers nicht auf § 615 Satz 1 BGB beruhte. Vielmehr hätten die
Parteien im Prozessvergleich geregelt, dass der Kläger unter Fortzahlung
der Vergütung ab sofort freigestellt wird. Darin lag zwar hinsichtlich
der ursprünglich vereinbarten Verpflichtung des Klägers zur Erbringen
einer Arbeitsleistung nach Auffassung des Gerichts kein Erlassvertrag
i.S.d. § 397 Abs. 1 BGB. Erlassen werden kann nämlich nur eine bereits
bestehende Schuld, während die Arbeitspflicht des Klägers durch seinen
Arbeitsvertrag lediglich begründet worden war und erst mit
fortschreitender Zeit zur Entstehung gelangte. Vielmehr haben die Parteien
im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit einen Änderungsvertrag geschlossen,
der für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspflicht
des Arbeitnehmers zunächst aufhob mit der Folge, dass der Arbeitgeber
insoweit nicht mehr als Gläubiger gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug
geraten konnte.
Daran änderte es nichts, dass die Freistellung des Klägers
nur widerruflich erfolgt war. Ein solcher Widerrufsvorbehalt zu Gunsten
des Arbeitgebers stellt eine "aufschiebende Potestativbedingung
i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB für die erneute Entstehung der Arbeitspflicht
des Arbeitnehmers" dar. Damit konnte der Arbeitgeber in den Grenzen
von Treu und Glauben den Arbeitnehmer bei entsprechendem Bedarf zur
Wiederaufnahme seiner Arbeit aufzufordern. Dann war es dessen Risiko,
dieser Aufforderung nicht nachkommen zu können, weil er sich bereits
anderweit vertraglich gebunden hatte und den Bestand dieser Bindung nicht
gefährden wollte. Solange der AG jedoch von seiner Widerrufsbefugnis
keinen Gebrauch machte, bestand für den AN auch keine Arbeitspflicht ihm
gegenüber. Eine Pflicht zur Anrechnung anderweitigen Verdienstes ließ
sich dem Prozessvergleich nicht im Wege erläuternder Vertragsauslegung
gemäß § 157 BGB entnehmen. Vielmehr beschränkte sich der Vergleich auf
die Regelung einer bezahlten Freistellung des Klägers, obwohl damit zu
rechnen war, dass der Kläger bereits vor Ablauf des langen
Freistellungszeitraums ein neues Arbeitsverhältnis würde eingehen können.
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Wenn
wir dieses Problem haben, ist es uns oft gelungen, vernünftige
Formulierungen in Aufhebungsvereinbarungen vorzuschlagen. Uns liegen
zahlreiche Mustertexte, insbesondere von diversen großen Unternehmen vor,
sodass Sie sich darauf verlassen können, dass das von uns verwendete
Material üblicherweise verwendet wird.
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Hagen, Hamm, Düsseldorf, Frankfurt, Gießen, Hamburg, Berlin sowie vor
dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
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