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Kündigung im
Kleinbetrieb
bei befristetem
Arbeitsverhältnis |
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Gemäß
§ 15 Abs. 3 TzBfG unterliegt ein befristetes
Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung,
wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag klar und
eindeutig geregelt ist. Ist die Befristung rechtsunwirksam und hat der
Arbeitgeber von der Möglichkeit des § 15 Abs. 3 TzBfG, sich für die
Laufzeit des befristet vereinbarten Arbeitsverhältnisses eine ordentliche
Kündigungsmöglichkeit vorzubehalten, keinen Gebrauch
gemacht, so kann nach aktueller BAG-Rechtsprechung nur der
Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt vor dem vereinbarten Befristungsende kündigen.
Der Arbeitgeber kann dagegen eine ordentliche Kündigung nur mit
Wirkung zum Zeitpunkt des ursprünglich geplanten Fristablaufs erklären.
Für ihn gilt damit eine Mindestbefristungsdauer (§ 16 Satz 1 TzBfG).
Treffen die Parteien also keine Vereinbarung
über eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit, ist der Arbeitnehmer
auch bei Unwirksamkeit der Befristung vor dem Ausspruch einer
ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber für die Dauer der
beabsichtigten Befristung geschützt.
Eine Kündigung in einem Kleinbetrieb ist im Übrigen
willkürlich und verstößt daher gegen Treu
und Glauben (§ 242 BGB), wenn der kündigende Arbeitgeber
nicht hinreichend darlegen kann, dass der Beschäftigungsbedarf der
Arbeitnehmerin gänzlich weggefallen ist, sondern vielmehr der Bedarf
einer Teilzeitkraft fortbesteht. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Berlin, Hamburg, Köln,
Bonn, Siegburg, Aachen, Herford, Gummersbach, Wuppertal, Oberhausen,
Oldenburg, Hagen, Hamm, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Weitere wichtige
Themen des Arbeitsrechts auf diesen Seiten:
Abmahnung
- AGB - Aufhebungsvertrag
- Arbeitsrecht - Arbeitsvertrag
- Fortbildung - Kündigung
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