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      Allgemeines  
      
      Gleichbehandlungsgesetz 
      Sexuelle Belästigung 
      Antidiskrimierung 
        
      
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       Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus
      Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts,
      der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
      sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.   | 
   
  
    | Hier zunächst
      einige exemplarische Entscheidungen der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des
      AGG, die wir hier zusammengefasst haben: 
       Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
      vom 11.03.2009 - 7 Sa 235/08: Ein an sich zur außerordentlichen Kündigung
      geeigneter Sachverhalt kann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer eine
      Arbeitskollegin am Arbeitsplatz sexuell belästigt. Durch die sexuelle Belästigung
      verstößt er gegen arbeitsvertraglichen Nebenpflichten und der
      Arbeitgeber hat gemäß §§ 12 Abs. 3, 7 Abs. 1 Satz 1 AGG die im
      Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur
      Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder
      Kündigung zu ergreifen. Ob die sexuelle Belästigung dann zur außerordentlichen
      Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, hängt von ihrem Umfang und
      ihrer Intensität ab, wie auch das BAG 2004 festgestellt hat.  
      Ein an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneter
      Sachverhalt kann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer eine Arbeitskollegin am Arbeitsplatz
      sexuell belästigt. Durch die sexuelle Belästigung verstößt
      er gegen arbeitsvertraglichen Nebenpflichten und der Arbeitgeber hat gemäß
      §§ 12 Abs. 3, 7 Abs. 1 Satz 1 AGG die im Einzelfall geeigneten,
      erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der
      Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu
      ergreifen. Ob die sexuelle Belästigung dann zur außerordentlichen Kündigung
      aus wichtigem Grund berechtigt, hängt von ihrem Umfang und ihrer Intensität
      ab. 
       
      Ein verhaltenbedingter
      Grund kann sich aus der sexuellen Belästigung einer
      Arbeitnehmerin durch einen Arbeitskollegen ergeben, wie die oben bereits
      zitierte gesetzliche Regelung in §§ 12 Abs. 3, 7 Abs. 1 Satz 1 AGG
      zeigt. Unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 4 Satz 1 AGG ist von einer
      sexuellen Belästigung auszugehen, wenn ein unerwünschtes, sexuell
      bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und
      Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen,
      Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares
      Anbringen von pornografischen Darstellungen gehören, bezweckt oder
      bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird,
      insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen,
      Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld
      geschaffen wird.
        
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       Nicht nur das körperliche Berühren der Brust ist
      geeignet, eine sexuelle Belästigung darzustellen. Auch wer am
      Arbeitsplatz die allgemein übliche minimale körperliche Distanz zu einem
      Mitarbeiter / einer Mitarbeiterin regelmäßig nicht wahrt, sondern
      diese(n) gezielt unnötig und wiederholt anfasst bzw. berührt, teilweise
      mit dem Bemerken "stell dich nicht so an", oder gar sich mit
      seinem Körper an den/die Mitarbeiter(in) herandrängelt, obwohl all diese
      Kontakte erkennbar nicht erwünscht sind, begeht eine sexuelle
      Belästigung.  
      Für die Bewertung einer Handlung als sexuelle Belästigung
      kommt es nicht auf eine etwaige "Attraktivität" der Betroffenen
      an. Eine sexuelle Belästigung erhält nicht dadurch weniger Gewicht, dass
      ein am Verfahren Beteiligter die Betroffene nicht attraktiv und anziehend
      findet und deshalb deren Empfindung einer Handlung als sexuelle Anmache für
      abwegig hält. Legt ein Vorgesetzter einer ihm unterstellten
      Arbeitnehmerin unerwartet und unaufgefordert im Dienst unter vier Augen
      pornographische Bilder mit der Aufforderung vor, solche auch von ihr
      fertigen zu können, was sofort zurückgewiesen wird, und ergänzt er
      seine Äußerungen gleichwohl dahin, die Fotos sehe ja keiner, greift er
      unerwünscht in die Intimsphäre dieser Arbeitnehmerin ein. 
        
        Für die Frage
      der Bewertung einer Handlung als sexuelle Belästigung ist das Bildungsniveau
      der betroffenen Person unbeachtlich. Ebenso ist nicht von
      Bedeutung, ob die Arbeitnehmerin Bild-Leserin ist und manchmal einen
      burschikosen Umgangsstil zeigt, so das Landesarbeitsgericht
      Schleswig-Holstein - 3 Sa 163/06. 
      
      
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       Landesarbeitsgericht
      Hamm (Westfalen) hat in seiner Entscheidung mit dem Aktenzeichen - 9 Sa
      836/06 sehr ausführlich die verschiedenen
      Anspruchsgrundlagen thematisiert
      und auch den Zusammenhang zum Mobbing erörtert, den wir zusammen gefasst
      darstellen:  
      Nach
      § 253 Abs. 2 BGB
      besteht bei Gesundheitsverletzungen ein Anspruch auf Ersatz des
      immateriellen Schadens, der nicht
      voraussetzt, dass deliktisches Handeln
      vorliegt. Vielmehr reicht nach § 253 Abs. 2 BGB eine einfache
      Vertragsverletzung aus (§ 280
      Abs. 1 BGB), weshalb sich die Haftung auch auf das Fehlverhalten eines Erfüllungsgehilfen
      i.S.d. § 278 BGB erstreckt, das dieser in Ausübung einer übertragenen
      Aufgabe begangen hat. Bei Vorgesetzten kann das regelmäßig angenommen
      werden. Durch
      diese Neuregelung des Schadensersatzrechts sind die rechtlichen
      Voraussetzungen für Schmerzensgeldansprüche ausgeweitet worden. Der
      Arbeitgeber haftet grundsätzlich für denkbare Verletzungshandlungen von
      betrieblichen Vorgesetzten der Betroffenen. Auch ist anerkannt, dass den
      Arbeitgeber als vertragliche
      Nebenpflicht die Verpflichtung
      trifft, den Arbeitnehmer während der Arbeit vor Verletzungen des Körpers,
      der Gesundheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der sexuellen
      Selbstbestimmung zu schützen und nicht etwa im Gegenteil zu verletzen.
      Insofern trifft den Arbeitgeber auch die Pflicht, gegebenenfalls gegenüber
      gleichgeordneten Arbeitnehmern Maßnahmen
      zu ergreifen, soweit er von
      Tatsachen erfährt, aufgrund derer die Verletzung eines der oben genannten
      Rechtsgüter eines Arbeitnehmers droht.  
      Mit
      dem Begriff "Mobbing"
      allein indessen lässt sich
      allerdings ein Schadensersatzanspruch
      nicht begründen. Es handelt sich nicht um ein Tatbestandsmerkmal einer
      gesetzlich geregelten Anspruchsgrundlage, sondern um ein soziales Phänomen,
      das durch Konflikte am Arbeitsplatz geprägt ist. Im Anschluss an die
      Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.01.1997, 7 ABR 14/96, die
      Mobbing definiert als systematisches
      Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern
      untereinander oder durch Vorgesetzte,
      wird in der Rechtsprechung Mobbing wie folgt beschrieben:
      Mobbinghandlungen sind "fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder
      ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung
      dienende Verhaltensweisen am Arbeitsplatz gegenüber einzelnen
      Mitarbeitern zur Erreichung von Zielen, die von der Rechtsordnung nicht
      gedeckt sind und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
      die Ehre oder die Gesundheit des Mobbingopfers verletzen" 
       
       
      Zur
      Begründung eines Schadensersatzanspruchs aus § 253 Abs. 2 BGB i.V.m. §
      280 Abs. 1 BGB, der auf den so beschriebenen Begriff des Mobbing gestützt
      wird, muss die Klägerin ebenso wie in allen anderen Fällen behaupteter
      Vertragspflichtverletzungen deshalb Handlungen konkret darlegen, durch die
      kausal Rechtsverletzungen verursacht worden sind. Es muss ein
      zurechenbarer Schaden und ein Verschulden des Arbeitgebers bzw. ein ihm über
      § 278 BGB zurechenbares Verschulden seines Mitarbeiters vorliegen, wobei
      insbesondere psychische Schäden
      voraussehbar gewesen sein müssen.  
      Ein
      Schmerzensgeldanspruch wegen sexueller Belästigung kam in diesem Fall
      nicht in Betracht. Zwar schützte das seinerzeit anwendbare Beschäftigtenschutzgesetz
      (heute abgelöst durch das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz -AGG- vom
      14.08.2006, dort § 3 Abs. 4) vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
      (vgl. § 2 Beschäftigtenschutzgesetz); indessen beschrieb dieses Gesetz
      keine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen  Schmerzensgeldanspruch,
      sondern regelte insbesondere das Ergreifen von Maßnahmen durch den
      Arbeitgeber sowie ein Leistungsverweigerungsrecht der Beschäftigten (§ 4
      Beschäftigtenschutzgesetz). Auch
      war überwiegend anerkannt, dass § 2 BeschäftigtenschutzG ein
      Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellte. Heute wäre also
      bei Anwendung des AGG anders zu entscheiden. 
      
       
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        Wir
      haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
      bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
      Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
      Bundesarbeitsgericht betrieben. 
      Wir haben Kündigungsschutzklagen,
      Klagen auf Lohn
      und Gehalt,
      Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
      allem in Mobbing-Fällen),
      Karenzentschädigungen,
      ordnungsgemäße
      Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
      in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
      Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.  
      Arbeitsrecht -
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