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Betriebsübergang Anwalt Rechtsanwalt

 

Betriebsübergang 

Widerspruch

Folgen

 

Ein Betriebsübergang liegt dann vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit, das heißt eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung unter Wahrung ihrer Identität auf einen anderen Inhaber übergeht. Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung darüber setzt die Widerspruchsfrist in Gang. Weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung wird diese Frist ausgelöst. 

Wann erfüllt der Arbeitgeber seine Unterrichtungspflicht ordnungsgemäß? 

Ob etwa der über den reinen Gesetzeswortlaut hinausgehende Hinweis, dass das bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen auf den neuen Betriebsinhaber übergehe, ausreicht, ist zweifelhaft. Soweit es um die Frage der Weitergeltung der bisherigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis geht, mag das genügen. Ob über die Sekundärfolgen des Betriebsübergangs, dessen wirtschaftliche und soziale Folgen, genügend informiert wurde, ist ein schwieriges Kapitel.

Soll ich einen Widerspruch einlegen oder nicht?

 

Wenn ein Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang einen Widerspruch erklärt, so muss ihn der Arbeitgeber im verbleibenden Teil-Betrieb weiterbeschäftigen. Doch hat der Arbeitgeber überhaupt noch einen adäquaten Arbeitsplatz zu vergeben? Wenn nicht, kann der Arbeitgeber nämlich betriebsbedingt kündigen. Bei der Sozialauswahl ist übrigens zu berücksichtigen, dass - wenn der widersprechende Mitarbeiter einen zumutbaren Arbeitsplatz beim Betriebsübernehmer abgelehnt hat - er nicht verlangen kann, dass ein im Betrieb verbliebener Arbeitgeber im Rahmen der Sozialauswahl berücksichtigt wird. Denn der im Betrieb verbliebene Arbeitnehmer hat nicht die Chance zum Übernehmer des Betriebs zu wechseln.  Mit anderen Worten: Die betriebsbedingte Kündigung ist in dieser Konstellation ein echtes Risiko. 

 

Der Widerspruch ist als Gestaltungsrecht übrigens bedingungsfeindlich, weil dem Erklärungsempfänger keine Ungewissheit und kein Schwebezustand zugemutet werden können. Nach dem Widerspruch ist der Übernehmer auch nicht mehr verpflichtet, den Arbeitnehmer zu übernehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 5 BGB ordnungsgemäß über den Betriebsübergang unterrichtet wurde. Von Widersprüchen sollte man also Abstand nehmen, wenn man sich das nicht genau überlegt hat, weil es regelmäßig dann keine Alternative mehr gibt. 

Die Kündigung eines Betriebsveräußerers nach Betriebsübergang geht mangels bestehenden Arbeitsverhältnis ins Leere. Eine gleichwohl erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ist aber unbegründet, denn ein Arbeitsverhältnis besteht nicht mehr. 

Fehlt es damit an einer anspruchsbegründenden Voraussetzung, nämlich am Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung, kann die Klageabweisung in einem Prozess gegen den Betriebsveräußerer allein damit begründet werden, es habe kein Arbeitsverhältnis (mehr) bestanden. 

Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) führt allein eine Verletzung der Unterrichtungspflicht nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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