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Betriebsübergang
Widerspruch
Folgen
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Ein Betriebsübergang
liegt dann vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit, das heißt eine
organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer
wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung unter Wahrung
ihrer Identität auf einen anderen Inhaber übergeht. Nur eine ordnungsgemäße
Unterrichtung darüber setzt die Widerspruchsfrist
in Gang. Weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht
ordnungsgemäße Unterrichtung wird diese Frist ausgelöst.
Wann erfüllt der Arbeitgeber seine Unterrichtungspflicht
ordnungsgemäß?
Ob etwa der über den
reinen Gesetzeswortlaut hinausgehende Hinweis, dass das bestehende
Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen auf den neuen
Betriebsinhaber übergehe, ausreicht, ist zweifelhaft.
Soweit es um die Frage der Weitergeltung der bisherigen Rechte und
Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis geht, mag das genügen. Ob über die Sekundärfolgen
des Betriebsübergangs, dessen wirtschaftliche und soziale Folgen, genügend
informiert wurde, ist ein schwieriges Kapitel.
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Soll ich
einen Widerspruch einlegen oder nicht?
Wenn ein Arbeitnehmer bei einem
Betriebsübergang einen Widerspruch erklärt, so muss ihn der Arbeitgeber
im verbleibenden Teil-Betrieb weiterbeschäftigen. Doch hat der Arbeitgeber
überhaupt noch einen adäquaten Arbeitsplatz zu vergeben? Wenn
nicht, kann der Arbeitgeber nämlich betriebsbedingt kündigen.
Bei der Sozialauswahl ist
übrigens zu berücksichtigen, dass - wenn der widersprechende Mitarbeiter einen
zumutbaren Arbeitsplatz beim Betriebsübernehmer abgelehnt hat - er
nicht verlangen kann, dass ein
im Betrieb verbliebener Arbeitgeber im Rahmen der Sozialauswahl
berücksichtigt wird. Denn der im Betrieb verbliebene
Arbeitnehmer hat nicht die Chance zum Übernehmer des Betriebs zu
wechseln. Mit anderen Worten: Die betriebsbedingte Kündigung
ist in dieser Konstellation ein echtes Risiko.
Der Widerspruch ist als Gestaltungsrecht
übrigens bedingungsfeindlich, weil dem Erklärungsempfänger keine Ungewissheit
und kein Schwebezustand zugemutet werden können. Nach
dem Widerspruch ist der Übernehmer auch nicht mehr verpflichtet, den
Arbeitnehmer zu übernehmen. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn der Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 5
BGB ordnungsgemäß über den
Betriebsübergang unterrichtet wurde. Von Widersprüchen sollte man
also Abstand nehmen, wenn man sich das nicht genau überlegt hat, weil
es regelmäßig dann keine Alternative mehr gibt. |
Die Kündigung eines Betriebsveräußerers
nach Betriebsübergang geht mangels bestehenden Arbeitsverhältnis
ins Leere. Eine gleichwohl erhobene Klage auf Feststellung der
Unwirksamkeit der Kündigung ist aber unbegründet, denn ein
Arbeitsverhältnis besteht nicht mehr.
Fehlt es damit an einer
anspruchsbegründenden Voraussetzung, nämlich am Bestand des
Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung, kann die
Klageabweisung in einem Prozess gegen den Betriebsveräußerer allein
damit begründet werden, es habe kein Arbeitsverhältnis (mehr)
bestanden.
Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und
Glauben (§ 242 BGB) führt allein eine Verletzung der
Unterrichtungspflicht nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor
dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.
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