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Da hat man
alte CDs oder DVDs "herumliegen" und will sie verkaufen.
Klingt harmlos, ist es aber nicht immer. Ist es
eigentlich zulässig, CDs bei Ebay oder anderenorts im Netz anzubieten
und zu verkaufen?
Nach
dem UrhG steht dem Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche
Recht zu, den Tonträger zu verbreiten. Die Weiterverbreitung ist
jedoch grundsätzlich zulässig, wenn die Erstverbreitung mit
Zustimmung des Berechtigten im Wege der Veräußerung erfolgt ist Wann
aber kann man sich auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen? Der Erschöpfungsgrundsatz,
§ 69 c Nr. 3 UrhG, § 17 Abs. 2 UrhG, besagt, dass mit Zustimmung des
zur Verbreitung Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr
gebrachte Vervielfältigungsstücke weiterverbreitet werden dürfen,
mit Ausnahme der Vermietung. Der Erschöpfungsgrundsatz stellt eine
Ausnahme vom grundsätzlichen Recht des Urhebers dar, die Verbreitung
des Werkes durch andere Personen zu verbieten, §§ 15 Abs. 1 Nr. 2,
17 UrhG.
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Problematisch
ist aber, wenn die CD beispielsweise in Asien legal auf dem Markt
erworben wurde und nun hier in Deutschland verkauft wird. Was man
selbst im Ausland gekauft haben mag, sollte noch erinnerlich sein,
aber der Kauf auf einer Secondhand-Börse, bei Ebay etc. birgt
Risiken. Hier
entsteht dann unter Umständen das Problem, dass die CD nicht vom Urheber auf den
deutschen Markt gebracht wurde.
In den
so genannten Schallplattenimport-Entscheidungen
des BGH wird dargelegt, dass der Urheber das Verbreitungsrecht für
einzelne Staaten getrennt vergeben kann und sich sein
Verbreitungsrecht für das Inland nicht bereits dadurch erschöpft,
dass die Werkstücke im Ausland mit seiner Zustimmung in Verkehr
gebracht werden. Diese Rechtsprechung besagt, dass für eine Erschöpfung
des inländischen Verbreitungsrechts auch eine Zustimmung zur inländischen
Verbreitung vorgelegen haben muss, und entspricht damit nicht nur der
üblichen Praxis der Vergabe von Gebietslizenzen, sondern auch der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Erschöpfung im Patentrecht.
Davon sollte man die „Finger lassen“. Dem Eintritt der Erschöpfung
steht ein auf den Tonträgern befindlicher Vermerk, wonach sich
Urheber bestimmte Rechte vorbehält, nicht unbedingt entgegen. Ein
solcher Vorbehalt ist vom BGH einmal in der
„Schallplattenentscheidung“ als urheberrechtlich unbeachtlich
eingestuft worden.
Nach
dem Erschöpfungsgrundsatz hängt
der urheberrechtliche Verbrauch des Verbreitungsrechts nach dem
Bundesgerichtshof allein davon ab, ob der Rechtsinhaber dem
Inverkehrbringen durch Veräußerung zustimmt. Auf die Art und Weise
der weiteren Nutzung - wie Vermietung und Verleih - braucht sich die
Zustimmung nicht zu erstrecken. Denn bereits mit der Veräußerung
gibt der Berechtigte die Herrschaft über das Werkexemplar auf; es
wird damit für jede Weiterverbreitung frei. Diese Freigabe dient dem
Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit, die in Verkehr
gebrachten Werkstücke verkehrsfähig zu halten. Könnte der
Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung
zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des
Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig
machen, so wäre dadurch der freie Warenverkehr in unerträglicher
Weise behindert. |
Wir befassen uns auf den
weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft,
der Beweislast, des Diensteanbieters,
der Störereigenschaft, des Filesharing
und der Softwarepiraterie (Portal
zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads").
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