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Filesharing, Napster, Grokster,
BitTorrent, StreamCast etc. - was gilt hier juristisch? Die technische
Anordnung beschreibt das LG Mannheim (7 O 76/06) so: "Im Internet
gibt es Tauschbörsen, in denen die Benutzer sich im Rahmen eines
Peer-to-Peer-Netzwerkes gegenseitig über die jeweilige
Tauschplattform Daten zur Verfügung stellen. Hierzu sind alle
Computer der Nutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen
Netzwerk miteinander verbunden. Um an dem Netzwerk teilnehmen zu können,
ist es erforderlich, eine entsprechende Software, welche im Internet
kostenlos angeboten wird, herunter zu laden und zu installieren, sowie
sich selbst zu registrieren und einen Benutzernamen anzugeben.
Jeder
Nutzer der Internettauschbörse bietet den anderen Nutzern sodann
Einblick in einen bestimmten Teil der Festplatte seines Computers. Die
Daten werden dann gegenseitig über die
Tauschplattform zur Verfügung gestellt. Dabei bietet
jeder, der auch nur ein Datenpaket einer Datei von einem anderen
Nutzer auf seine eigene Festplatte lädt, dieses Datenpaket bereits
wieder anderen Nutzern für den Download durch diese an (Filesharing)."
Allerdings gibt es auch reine Streaming-Fälle. Wenn Sie etwa im Rahmen der Redtube.com-Abmahnungen betroffen sind, können wir Sie auch gerne effizient vertreten.
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Neuregelung Oktober 2013
Es hat sich einiges getan im Bereich "Filesharing/Downloads", was sowohl den vormals fliegenden Gerichtsstand, die Abmahnkosten und den Schadensersatz betrifft. Wichtig war die Novellierung im Oktober 2013:
Jetzt gilt: Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. |
Die zentrale Erkenntnis
der Entscheidung der LG Mannheim (7 O 76/06): Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit
anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit
von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist.
Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des
Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar. Ohne Anlass für
die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise
Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, kommt
eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses für
diese nicht in Betracht.
Dagegen argumentiert das Landgericht Hamburg (308 O 139/06)
so: Wenn der Antragsgegner Dritten, auch und gerade minderjährigen
Mitgliedern seines Haushalts wie der 15 Jahre alten Tochter den
Internetzugang ermöglichte, dann war das adäquat kausal für die
Schutzrechtrechtsverletzung. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn
das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders
eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf
der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen
Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen ( BGH NJW 2005, 1420, 1421
m.w.N.). Davon ausgehend ist eine Adäquanz hier zu bejahen. Zunächst
haben Rechtsverletzungen über das Internet allgemein zugenommen durch
das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere
urheberrechtlich, geschmacksmusterrechtlich und markenrechtlich geschützter
Leistungen. Darunter fällt auch die Aneignung und das Bereitstellen
von Musikaufnahmen im Internet über Peer-to-Peer-Dienste und mit
Hilfe von Filesharing-Software, alles verharmlosend "Tauschbörsen"
genannt. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software "Napster"
im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich, sondern
wird gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen.
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Nun ist aber die
Frage, ob die Entscheidungen wirklich so weit auseinander liegen, wenn
das Landgericht Hamburg in der genannten Entscheidung ausführt: "Des
Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. "Firewall" möglich
und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software
verhindert werden kann. Derartige ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen
hat der Antragsgegner jedoch nicht ergriffen, sondern seiner Tochter
den Internetzugang "ungeschützt" zur Verfügung gestellt
bzw. zumindest eine derartige Nutzung durch Dritte nicht
verhindert." Auch insoweit geht es also letztlich um
Einzelfallbetrachtungen. |
Landgericht
Hamburg |
Das wird inzwischen aber konkreter
untersucht. Zur konkreten Unterbindung
von Urheberrechtsverletzungen hat das LG Düsseldorf (12 O
246/07) aktuell Ausführungen gemacht, die sich auf ein Unternehmen
bezogen, welches unter der Internet-Adresse "www..com"
Speicherplatz im Internet (Webspace) zur Verfügung stellt.
Dieses Unternehmen ermöglicht, dass ein Nutzer entweder Dateien im
Wege der Datensicherung bei ihr abspeichert oder sie durch Weitergabe
des Download-Links Geschäftspartnern, Kollegen oder Freunden zugänglich
macht.
Ausgangspunkt
für das Gericht ist wie immer: Da die Störerhaftung nicht über Gebühr
auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige
Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt eine Verpflichtung unter
anderem zur Unterlassung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus.
Dabei wurden folgende Maßnahmen erörtert.
- So war der
Einsatz eines MD5-Filters nicht
ausreichend, um entsprechende Verstöße zu verhindern. Bei diesem ist
zu beachten, dass er nur das Hochladen einer absolut identischen Datei
verhindern kann, nicht aber zum Auffinden eines bestimmten Werkes
geeignet ist. Nachdem die Beklagte ihren Unterlassungsanspruch nicht
mehr auf konkrete Dateien, sondern ausdrücklich auf die darin
gespeicherten Werke bezogen hat, versprach der Filtereinsatz keinen
ausreichenden Erfolg mehr. Dies folgt aus dem Umstand, dass bei einer
anderen Aufnahme des selben Liedes alleine wegen geringster
Abweichungen (z.B. der Lautstärke) ein völlig anderer Hash-Wert
ermittelt werden würde. Demnach konnte der Filter möglicherweise
auch dann keinen Treffer liefern, wenn das abgespeicherte Werk bereits
in der Suchliste vorhanden war.
- Die Suche
entsprechender Dateien mit Hilfe eines Wortfilters
konnte ebenfalls keine abschließende Sicherheit schaffen, da dieses
System spätestens dann, wenn der Nutzer einen nicht mit dem Songtitel
korrespondierenden Dateinamen wählt, nicht mehr funktioniert. Diese Möglichkeit
hat ein Raubkopierer jedoch, da für eine Verbreitung seiner Datei
lediglich der von ihm veröffentlichte Download-Link mit dem Namen des
gespeicherten Werkes verknüpft werden muss; der Dateiname kann
dagegen frei gewählt und bei Bedarf auch nach dem Herunterladen durch
den Nutzer wieder geändert werden.
- Auch der Einsatz
von menschlichen Kräften, die in einer Abuse-Abteilung
illegale Dateien auffinden und löschen sollen, war nach Auffassung
des Gerichts nicht geeignet, um das Verbreiten geschützter Werke zu
verhindern. Zunächst hat die Klägerin nicht hinreichend
substantiiert dargelegt, welchen Umfang diese Sucharbeiten hatten. Sie
hat lediglich pauschal vorgebracht, dass mehrere Mitarbeiter regelmäßig
ihr bekannte Link-Resources auf unzulässige Inhalte überprüfen und
bei Funden unverzüglich eine Löschung vornehmen würden. Diese
Angaben sind nicht spezifiziert genug, um sie auf eine generelle
Geeignetheit dieser Methode zu überprüfen. Bei der unstreitig sehr
hohen Zahl an täglich hochgeladenen Dateien und den ständig
wechselnden Internetadressen von Link-Sammlungen ist jedoch
offensichtlich, dass eine solche Abuse-Abteilung lediglich vereinzelte
Verstöße verhindern beziehungsweise beenden kann; diese Maßnahme
ist daher ebenfalls als ungeeignet anzusehen.
Interessant
ist nun, welche Maßnahmen das Gericht für einschlägig hält, weil
zwar der einzelne Anschlussinhaber nicht mit einem solchen Unternehmen
verglichen werden kann, wohl aber auch in Zukunft sich die Frage der
Effizienz der Verhinderung solcher Urheberrechtsverletzungen für den
Störer stellen wird. Das Gericht stellt also fest:
Es war des
weiteren auch nicht unmöglich, diese Verstöße zu verhindern. Es
existieren effektivere Maßnahmen,
mit denen man die Verbreitung der streitgegenständlichen Musikwerke
im Speziellen und das Begehen von Urheberrechtsverstößen über ihre
Plattform im Allgemeinen hätte verhindern können.
- Das
Gericht schlägt eine Registrierungspflicht für sämtliche Nutzer des
Dienstes vor. Erfahrungsgemäß würde jemand, der nicht anonym im
Internet surft, wesentlich größere Hemmung bezüglich der Begehung
von Rechtsverstößen haben als der nicht angemeldete Nutzer. Dem
steht auch nicht entgegen, dass die Identität mittels der
gespeicherten IP-Adresse in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Verstoßes
herausgefunden werden könnte.
Das Gericht
versetzt sich tief in die Psyche der Nutzer: Zum einen fühlt sich der
Nutzer in der Regel dennoch anonym, zum anderen ist diese Rückverfolgung
nur während der Speicherdauer der Verbindungsdaten durch den Provider
möglich. Soweit die berechtigte Befürchtung geäußert wird, dass
Nutzer im Rahmen einer Anmeldung Falschangaben machen, gibt es mehrere
Überprüfungsmöglichkeiten bezüglich der Daten. Hier ist an einen
Datenabgleich mit der Schufa wie bei Ebay oder sogar an die Nutzung
des PostIdent-Verfahrens zu denken.
- Als
letztes Mittel zur Verhinderung von weiteren Urheberrechtsverstößen
wäre zudem nach Meinung dieses Gerichts die Einstellung des klägerischen
Dienstes in Betracht gekommen.
Diese
Rechtsprechung macht deutlich, dass inzwischen genauer argumentiert
werden muss, welche Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen von
potentiellen Störern beachtet werden müssen. Wer also erklärt, dass
seine "Firewall" doch alles abhält, entspricht nicht mehr
der gerichtlichen Darlegungslast. |
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
der Entscheidung des Landgericht Frankfurt
- 2/03 0 824/06 - die von der Kanzlei Schutt und Kollegen
mitgeteilt worden ist. Dort hat die Kammer im Rahmen einer
einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner festgestellt, dass
für den Inhaber eines Internetanschlusses Prüfungspflichten
bestehen, die sich nach Treu und Glauben beurteilen. Das Gericht
spricht vom "Zumutbaren" und "Erforderlichen" und
meint damit individuelle Benutzerkennungen, Firewalls etc., um solche
Schutzrechtsverletzungen auszuschließen. Insofern ist die eher
spärliche Rechtsprechung konsistent und tendenziell
prognostizierbar. |
Wir meinen: Hier besteht
gleichwohl noch
erheblicher Regelungsbedarf, wenn man keine technischen Vorkehrungen
trifft, die solche Urheberrechtsverletzungen ausschließen. Die
Verhältnisse müssen - jenseits der Bemühungen der Rechtsprechung besser harmonisiert werden. Dass die
Musikindustrie kein Interesse hat, im großen Stil beklaut zu werden,
ist einsichtig und schutzbedürftig. Dabei dürften aber die
eigentlichen Strukturveränderungen, die sich durch Youtube und
Shoutcast Radiostationen abzeichnen, nicht aufzuhalten sein.
Andererseits kann keine
Kriminalisierung von Familien gut geheißen werden, wenn Kinder ihr
Verhalten rechtlich falsch einschätzen und den Eltern keine
Aufsichtspflichtverletzungen vorgeworfen werden können. Denn es ist
völlig undenkbar und lebensfremd, das Verhalten von Kindern in jeder Lebensphase im
Minuten-Takt zu kontrollieren.
Nun ist das Problem, dass hinsichtlich
solcher Aufsichtspflichtverletzungen der Nachweis für den
Anspruchsteller, also die jeweiligen Unternehmen der Musikindustrie,
äußerst schwierig zu führen ist. Daher sollte man vom jeweiligen
Anschlussinhaber den Nachweis verlangen, dass überhaupt Maßnahmen
ergriffen wurden, Copyrightverletzungen auszuschließen. Auch
spezifische Erkenntnisquellen sollten genutzt werden, um die
Beweislastfrage angemessen zu konstruieren. Wenn ein 11-Jähriger
unzählige Roy Black-Titel herunterlädt, fragt sich, ob hier nicht
vielleicht doch die Oma Nutznießerin ist? Allerdings sind das nur
Indizien, die deutlich machen, dass die Gemengelage äußerst komplex
und undurchsichtig ist.
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Wir befassen uns auf den weiteren Seiten
mit Fragen der Auskunft, der Beweislast,
des Diensteanbieters, der Störereigenschaft,
des Filesharing und der Softwarepiraterie
(Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen,
Internet, verbotene uploads").
Vertrauen Sie uns, wir haben Erfahrung in diesen
Fällen. Denn wir haben zahlreiche Fälle mit dem Thema
"Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen" und andere
urheberrechtliche Probleme dieser Art gelöst und konnten
jedenfalls andere Ergebnisse erzielen, als die von der Gegenseite
vorgeschlagenen "Einigungsangebote".
Einer der von uns erfolgreich behandelten Fälle
wurde in der Ratgeber Recht Sendung des WDR bzw. der ARD,
Samstag, 12.05.2007 vorgestellt: Tauschbörsen:
Wann Urheberrechte verletzt sind. Die Redakteurin hat sich
von uns die rechtliche Thematik ausführlich darlegen lassen. |
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