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Auskunftspflicht
Eine
gute Zusammenfassung dieser Problematik bietet das OLG München in
dieser Entscheidung (29 U 2119/06): Ein Diensteanbieter
haftet für Urheberrechtsverletzungen seitens der unter
Pseudonymen auftretenden Anbieter weder als Täter noch als
Teilnehmer. Ein Diensteanbieter erfüllt durch seine Tätigkeit
nicht die Merkmale einer Urheberrechtsverletzung, weil sie selbst
die betreffenden Übersetzungen nicht anbietet.
Hat
er aber, wenn seine Störereigenschaft festgestellt wird, eine
Auskunftspflicht?
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Wer in
gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem
Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem
Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den
Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder
sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche
Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch
aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ist in
der Regel anzunehmen, wenn eine besonders umfangreiche Datei, etwa ein
vollständiger Kinofilm, in Musikalbum oder ein Hörbuch, vor
oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland
widerrechtlich im Internet einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich
gemacht wird, vgl. OLG Karlsruhe 2009. |
Landgericht
München - 12.03.2008 - 5 Qs 19/08 zu der Frage der Akteneinsicht
von Urhebern in Strafakten: Es handelte sich um
pornografische Werke. "Die Nutzung dieser Werke dient der sexuellen
Neugier und Befriedigung der jeweiligen Betrachter. Die Offenlegung,
dass sein Computer solche Werke speicherte, würde daher ganz erheblich
in die Intimsphäre und damit sogar in den besonders geschützten
Kernbereich der Persönlichkeitsrechte des Computerbesitzers
eingreifen." Das Landgericht München wies auch darauf hin, dass
der konkrete Urheberrechtsverstoß nicht einmal feststehe. Hier
ist immer abzuwägen: Diesem erheblichen Eingriff stehen auf Seiten der
Antragstellerin fragliche zivilrechtliche Ansprüche gegenüber. Die von
der Staatsanwaltschaft vorgenommene Abwägung, die informationelle
Selbstbestimmung, das Fernmeldegeheimnis und Persönlichkeitsrechte
der Anschlussinhaber höher zu bewerten, begegnet nach Auffassung des
Gerichts keinen Bedenken.
Bei Urheberrechtsverletzungen durch sogenannte
Filesharing im Internet (Musiktauschbörsen im Internet) ist dem
verletzten Rechteinhaber Akteneinsicht gemäß § 406 e StPO jedenfalls
zu versagen, wenn es sich um eine bagatellartige Rechtsverletzung
handelt. Von einer solchen Bagatelle kann jedoch nicht mehr ausgegangen
werden, sofern fünf Filmwerke in zeitlich engem Zusammenhang zum
Herunterladen vorgehalten wurden. Entsprechendes gilt für das
Bereithalten von fünf Musikalben oder beim Anbieten
von 50 einzelnen Musikstücken eines oder mehrerer
Interpreten, vgl. LG Darmstadt 2009.
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OLG München: Soweit die Klägerin
Auskunft über Namen und
Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Übersetzungen
verlangt, ist dieser Antrag unter Berücksichtigung der hierfür von der
Klägerin gegebenen Begründung dahingehend auszulegen, dass die Klägerin
jedenfalls auch und in erster Linie Auskunft über Namen und Anschriften
der Anbieter einschlägiger Übersetzungen auf der
Online-Handelsplattform der Beklagten unter www.e...de begehrt. Dieses
Auskunftsersuchen ist von § 101a Abs. 2 UrhG gedeckt; nach den
betreffenden Angeboten ist davon auszugehen, dass die Anbieter zum
Zeitpunkt des jeweiligen Angebots im Besitz der Übersetzungen waren.
Ein weitergehender Auskunftsanspruch hinsichtlich Namen und Anschriften
von Herstellern, Lieferanten, anderen Vorbesitzern oder gewerblichen
Auftraggebern, die mit den genannten Anbietern nicht personenidentisch
sind, steht der Klägerin angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten im
Streitfall nicht zu. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung vom
20.04.2006, S. 32 dargetan, dass sie schon deshalb keine Auskunft über
Lieferanten und andere Vorbesitzer erteilen könne, weil sie lediglich
eine technische Infrastruktur für die Veröffentlichung von
Verkaufsangeboten bereitstelle; damit hat die Beklagte der Sache nach
eine Negativauskunft erteilt, nämlich dass sie über Namen und
Anschriften von Herstellern, Lieferanten, anderen Vorbesitzern und
gewerblichen Auftraggebern, die nicht mit den Anbietern
personenidentisch sind, nichts weiß. Hingegen sind Zeitdauer und Umfang
des Angebots einschlägiger Übersetzungen von der Beklagten
mitzuteilen, da sich der Auskunftsanspruch nach § 101a Abs. 1, Abs. 2
UrhG auf die Menge der Vervielfältigungsstücke erstreckt. |
Das durch Art. 10 Abs. 1 GG
geschützte Fernmeldegeheimnis wird durch die begehrte Auskunft nicht
tangiert. Die im Herrschaftsbereich eines Kommunikationsteilnehmers
gespeicherten Inhalte und Umstände einer Kommunikation werden außerhalb
des laufenden Kommunikationsvorgangs nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt.
Im Streitfall des OLG München waren die Kommunikationsvorgänge, aus
denen die nach § 101a UrhG auskunftspflichtigen Angaben resultieren,
bereits abgeschlossen. |
Soweit sich
die Auskunftsverurteilung auf personenbezogene Daten der Anbieter
erstreckt, ist mit ihr allerdings ein Eingriff in deren Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
verbunden, für den § 101a UrhG indes eine hinreichende gesetzliche
Grundlage darstellt und der angesichts der Urheberrechtsverletzungen
seitens der Anbieter von Übersetzungen auch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung
standhält. Im Hinblick darauf, dass sich die Klägerin im Streitfall
ebenfalls auf eine grundrechtlich geschützte Position berufen kann,
weil die Befugnis zur wirtschaftlichen Verwertung urheberrechtlich geschützter
geistiger Leistungen als vermögenswertes Recht von der
Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erfasst (vgl. BVerfG ZUM 1999, 633, 636
- Heidemörder) wird, ist der mit der Auskunftsverurteilung gemäß dem
Tenor des vorliegenden Urteils verbundene Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung der Anbieter bei einer Abwägung der
beiderseitigen Interessen gerechtfertigt, zumal die Anbieter durch die
bereits erwähnte Erklärung „Einwilligung in die Verarbeitung meiner
personenbezogenen Daten“ einer Übermittlung personenbezogener Daten
an dritte Rechtsinhaber für den Fall, dass Angebote deren Urheberrechte
verletzen, grundsätzlich zugestimmt haben.
Zu der Frage der Entscheidung des BVerfG zur
Vorratsdatenspeicherung vgl. die Darstellung
Rückschlag
für Abmahnanwälte und Abfrageprovider?
bei Telepolis
>>
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Landgericht Hamburg |
Dieses Schreiben eines
"Kriminaldirektors", das wohl als Massensendung verschickt
wird, hat allerdings andere Hintergründe, so gefährlich sich dieser
"Bundestrojaner" auch anhören mag:
"Der Inhalt Ihres Rechners wurde als
Beweismittel mittels neuen Bundestrojaner sichergestellt.
Es wird umgehend Anzeige gegen Sie erstatten, da sich illegale Software,
Filme und/oder Musikdateien auf Ihrem System befinden. Durch die Nutzung
sogenannter Tauschbörsen, stellen Sie diese auch anderen Nutzern zu
Verfügung und verstoßen somit gegen §§ 249ff StGB.
Das vollständige Protokoll Ihrer Online-Durchsuchung finden Sie
im Anhang dieser Email.
Die Strafanzeige und die Möglichkeit zur Stellungnahme wird Ihnen in
den nächsten Tagen schriftlich zugestellt."
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Wir befassen uns auf den
weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft, der
Beweislast, des Diensteanbieters,
der Störereigenschaft, des Filesharing
und der Softwarepiraterie (Portal
zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads").
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Portal
Urheberrechtsverletzungen im Internet - Filesharing - Upload >>
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