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Unerlaubte Verwertung
geschützter Tonaufnahmen
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Unerlaubte
Verwertung geschützter Tonaufnahmen!
Ein
hässlicher Vorwurf - mit Bearshare, Napster, Grokster, BitTorrent, StreamCast
gespielt, Dateien upgeloadet und dann kommt die Post vom Anwalt. Was gilt
juristisch, wenn der Anwalt zwei Mal klingelt?
Wir können Ihnen rasch helfen, weil
wir schon vielen Mandanten auf diesem Gebiet geholfen haben. Herr
Rechtsanwalt Dr. Palm und sein Team kennen diese Problematik und Sie
müssen daher keine Angst haben, dass der Anwalt mit Ihrem Fall
juristisches Neuland betritt und Erfahrungen sammelt, die Sie bezahlen müssen.
Wir können zwar auch nicht zaubern,
wer eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, muss dafür gerade
stehen. Aber man muss ganz gewiss nicht das tun, was bestimmte
Anspruchsteller mit weitreichenden Forderungskatalogen verlangen. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit
anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern im Blick auf
deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist. Also
wird man sicher bei verhaltensauffälligen Kindern andere Kriterien
anlegen müssen als bei Kindern, die bis dato keine brisanten
Verhaltensweisen zeigen. Ohne Anlass für
die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise
Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, kommt
eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses für
diese nicht in Betracht (LG Mannheim).
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LG Hamburg (308 O 139/06)
so: Wenn der Antragsgegner Dritten, auch und gerade minderjährigen
Mitgliedern seines Haushalts wie der 15 Jahre alten Tochter den
Internetzugang ermöglichte, dann war das adäquat kausal für die
Schutzrechtrechtsverletzung. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn
das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders
eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf
der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen
Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen ( BGH NJW 2005, 1420 , 1421
m.w.N.). Davon ausgehend ist eine Adäquanz hier zu bejahen. Zunächst
haben Rechtsverletzungen über das Internet allgemein zugenommen durch
das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere
urheberrechtlich, geschmacksmusterrechtlich und markenrechtlich geschützter
Leistungen. Darunter fällt auch die Aneignung und das Bereitstellen
von Musikaufnahmen im Internet über Peer-to-Peer-Dienste und mit
Hilfe von Filesharing-Software, alles verharmlosend "Tauschbörsen"
genannt. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software "Napster"
im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich, sondern
wird gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen.
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Landgericht
Hamburg |
Wir sind bekanntlich
der Auffassung, dass die Entscheidungen gar nicht so weit auseinander liegen, wenn
das LG Hamburg in der vorliegenden Entscheidung ausführt: "Des
Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. "Firewall" möglich
und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software
verhindert werden kann. Derartige ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen
hat der Antragsgegner jedoch nicht ergriffen, sondern seiner Tochter
den Internetzugang "ungeschützt" zur Verfügung gestellt
bzw. zumindest eine derartige Nutzung durch Dritte nicht
verhindert." Auch insoweit geht es also letztlich um
Einzelfallbetrachtungen. |
Nicht weit
entfernt von diesem Thema ist der Bereich "Softwarepiraterie".
Wir erörtern das Thema hier nicht, weisen aber darauf hin, dass es jedenfalls
empfindliche Reaktionen der Rechtsprechung gibt, wenn einer systematisch
fremde Urheberrechte verletzt. Das zeigt z.B. diese Entscheidung des
LG Braunschweig - Große Strafkammer - aus dem Jahre 2003 (6 KLs
1/03):
Bereits das einmalige
Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Werkes
(z.B. PC-Spiele, Konsolenspiele, DVD-Spielfilme und Pornofilme sowie
MP 3-Musikaufnahmen und Anwenderprogramme) von einem FTP-Server in der
Absicht, die Software (im Rahmen eines "Monatsabonnements")
an verschiedene Abnehmer zu versenden, ist ein unerlaubtes Vervielfältigen
urheberrechtlich geschützter Werke i.S.d. § 106 UrhG. Der Verkauf
raubkopierter Software in großem Umfang in Form eines
"Monatsabonnements" als Paket auf CDs oder auf DAT-Bändern
ist ein gewerbsmäßiges unerlaubtes Verbreiten urheberrechtlich geschützter
Werke. Unerlaubtes Vervielfältigen und gewerbsmäßiges unerlaubtes
Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke steht dann in
Tateinheit.
Im Rahmen der Schadensbewertung für die Strafzumessung
ist auch die Verbreitungsabsicht der Software-Abnehmer zu berücksichtigen.
Hat der Täter Räumlichkeiten für seine strafbaren Aktivitäten
angemietet und zur Verdeckung seiner Identität Passwörter (z.B. zur
Abholung von Briefsendungen) verwendet, hat er die Tatbegehungen geschäftsmäßig
und konspirativ organisiert. Dann ist die Verhängung
einer Freiheitsstrafe angezeigt.
Es gibt auch reine Streaming-Fälle. Wenn Sie etwa im Rahmen der Redtube.com-Abmahnungen betroffen sind, können wir Sie auch gerne effizient vertreten.
Lassen Sie es nicht so weit kommen. Werden Sie
ehrlich und/oder kontaktieren Sie einen Anwalt.
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Wir befassen uns auf den weiteren Seiten
mit Fragen der Auskunft, der Beweislast,
des Diensteanbieters, der Störereigenschaft,
des Filesharing und der Softwarepiraterie
(Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen,
Internet, verbotene uploads").
Vertrauen Sie uns, wir haben Erfahrung in diesen
Fällen, wenn es um "Musikrecht" geht. Denn wir haben zahlreiche Fälle mit dem Thema
"Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen" und andere
urheberrechtliche Probleme dieser Art gelöst und konnten
jedenfalls andere Ergebnisse erzielen, als die von der Gegenseite
vorgeschlagenen "Einigungsangebote".
Einer der von uns erfolgreich behandelten Fälle
wurde in der Ratgeber Recht Sendung des WDR bzw. der ARD,
Samstag, 12.05.2007 vorgestellt:
Tauschbörsen:
Wann Urheberrechte verletzt sind. Die Redakteurin hat sich
von uns die rechtliche Thematik ausführlich darlegen lassen. |
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