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Lage der Arbeitszeit
- billiges Ermessen
Es gilt der
Grundsatz, dass der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit bestimmt im
Rahmen des ihm durch den Arbeitsvertrag eingeräumten Direktionsrechts
nach billigem Ermessen bestimmen kann. Zwar kann der Arbeitgeber aufgrund
des Arbeitsvertrages regelmäßig einseitig die dort nur rahmenmäßig
umschriebenen Leistungspflichten des Arbeitnehmers nach Zeit, Ort und Art
der Leistung näher bestimmen (BAG AP Nr. 27 zu § 611 Direktionsrecht).
Dieses Weisungsrecht wird jedoch durch gegenüber dem Einzelarbeitsvertrag
höherrangige Gestaltungsfaktoren beschränkt. Die Beklagte hat hier die
Grenzen des auch für die Ausübung des arbeitgeberseitigen
Direktionsrechts geltenden billigen Ermessens gemäß § 315 Abs. 1 BGB
(BAG AP Nr. 26, 27, 68 zu § 611 BGB Direktionsrecht) überschritten. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der
Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer
vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe
eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Wie erfolgreich kann er
sich gegen einen Dienstplan wehren?
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Interessanter Fall: ArbG Bonn
21.09.2000 - 1 Ca 3447/99 - Eine ordnungsgemäße Ausübung billigen
Ermessens nach § 315 Abs. 1 BGB setzt nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts voraus, dass die beiderseitigen Interessen abgewogen
und dabei alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Dabei sind
insbesondere die verfassungs- und einfachgesetzlichen Wertentscheidungen,
die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie die
Risikoverteilung, die beiderseitigen Bedürfnisse und Vermögens- und
Lebensverhältnisse zu beachten. Das Ermessen räumt dem Bestimmungsermächtigten
zwar einen Spielraum ein, doch die Ausübung des billigen Ermessens ist
gemäß § 315 Abs. 3 S. 1 BGB gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob
die Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind. Wer trägt die
Beweislast? Aus der Formulierung des § 315 Abs. 3 S. 1 BGB folgt, dass
derjenige, der die Verbindlichkeit einer getroffenen Leistungsbestimmung für
sich beansprucht, beweisen muss, dass sie nach billigem Ermessen erfolgt
ist. |
Schutz
der Familie
Zu
berücksichtigen ist die grundrechtliche Wertentscheidung in Art. 6 Abs. 2
GG, die die Familie besonders schützt. Grundrechte finden zwischen den
Arbeitsvertragsparteien zwar nicht unmittelbare Anwendung, sind aber im
Rahmen der wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln des Zivilrechts
"mittelbar" zu berücksichtigen. Der unbestimmte Rechtsbegriff
des billigen Ermessens in § 315 Abs. 1 BGB ist verfassungskonform
auszulegen. Das Recht der Beklagten, im Rahmen ihrer unternehmerischen Betätigungsfreiheit
den Inhalt der Leistungspflicht der Klägerin zu konkretisieren, ist mit
dem kollidierenden Grundrecht der Klägerin aus Art. 6 Abs. 2 GG in
Einklang zu bringen. Macht die Ausübung des Direktionsrechts es dem
Arbeitnehmer unmöglich, seinem Recht und seiner Pflicht zur Pflege und
Erziehung seines Kindes gemäß Art. 6 Abs. 2 GG ausreichend nachzukommen,
kann diese Ausübung nicht billigem Ermessen entsprechen. Wenn ein
Arbeitnehmer nach dem Dienstplan sich nicht selbst um ein Kind kümmern
kann, ist das ein Problem. Eine Wahrnehmung der erforderlichen Personenfürsorge
mit Hilfe dritter Personen ist ihr nicht möglich: Zu berücksichtigen ist
in solchen Zusammenhängen, ob Verwandte zur Betreuung zur Verfügung
stehen oder fremde Hilfe finanziert werden kann. Die Dienstplanänderung
war im genannten Beispielfall für die Arbeitsnehmer auch nicht
vorhersehbar. Zu überlegen ist also immer, ob die Probleme bei der
Betreuung von Kindern etc. nicht vermeidbar sind. Die Fragen der
Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Interessenkonflikts bei Beginn des
Arbeitsverhältnisses und die Gefahr seiner Wiederholung stellen nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Gesichtspunkte dar, die im Rahmen
der Abwägung zu beachten. zu untersuchen ist dann die Voraussehbarkeit,
der Wegfall des Hindernisses. Das Bundesarbeitsgericht stellt auch
darauf ab, ob an der in Streit befindlichen konkreten Arbeitsleistung ein
besonderes betriebliches Erfordernis besteht. Der Einwand der Beklagten,
dass eine kollektive Umsetzung des neuen Schichtplans wegen des hohen
Anteils an Müttern unter den im Nachtdienst Beschäftigten scheitern müsse,
wenn die familiären Umstände zu berücksichtigen wären, kann die
Beklagte nicht von der Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflichten aus § 315
Abs. 1 BGB befreien.
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Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche
Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Berlin, Köln,
Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Frankfurt und Düsseldorf
sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
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