Home
Übersicht
| |
Mobbing - Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz
Diskriminierung -
Persönlichkeitsverletzung
|
Im welchem
Verhältnis stehen das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) und die
Rechtsgrundlagen des Mobbing bzw. der einschlägigen Rechtsprechung
zueinander?
|
Dazu hat
jetzt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung 8 AZR 593/06
Stellung genommen: Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon
aus, dass „Mobbing“ kein Rechtsbegriff und damit auch keine
Anspruchsgrundlage für Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den
Arbeitgeber oder gegen Vorgesetzte bzw. einen oder mehrere
Arbeitskollegen ist (Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007,
1154).
Da „Mobbing“
somit als eigenständige Anspruchsgrundlage, vergleichbar mit einer
Rechtsnorm, ausscheidet, erübrigt sich im Ergebnis eine
allgemeingültige Definition des Begriffes „Mobbing“, wenn der
Arbeitnehmer konkrete Ansprüche geltend macht. Dann muss nämlich
jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom
Kläger genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein
absolutes Recht des Arbeitnehmers iSd. § 823 Abs. 1 BGB, ein
Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige
vorsätzliche Schädigung iSd. § 826 BGB begangen hat.
So
hat das Bundesarbeitsgericht weiterhin ausgeführt: § 3 Abs. 3 AGG
definiert den Begriff der „Belästigung“, welche eine verbotene
Benachteiligung iSd. §§ 1, 2 AGG darstellt. Danach
ist eine Belästigung eine Benachteiligung, wenn unerwünschte
Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang
stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person
verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen
oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Mit
dieser Definition des Begriffes „Belästigung“ hat der Gesetzgeber
letztlich auch den Begriff des „Mobbing“
umschrieben, soweit dieses seine Ursachen in der Rasse,
der ethnischen Herkunft, dem Geschlecht, der Religion oder Weltanschauung,
einer Behinderung, im Alter oder der sexuellen
Identität (§ 1 AGG) des Belästigten hat (so auch:
Bauer/Göpfert/Krieger AGG § 3 Rn. 46; ErfK/Preis 7. Aufl. § 611 BGB Rn.
768a sowie Wolmerath Mobbing 3. Aufl. Rn. 33 und Biester online
jurisPR-ArbR 35/2006 Anm. 6, die allerdings
annehmen, dass „Mobbing“ deutlich über den Begriff der
Belästigung des § 3 Abs. 3 AGG hinausgeht).
Mobbing-Seiten
der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm >>
Mobbing
bei Beamten >>
|
Spruch
über
dem Eingang des Amtsgerichts Schöneberg:
"Rede
die Wahrheit" |
Dieser
in § 3 Abs. 3 AGG umschriebene Begriff des „Mobbing“, der sich
lediglich auf Benachteiligungen aus einem der in § 1 AGG genannten
Gründe bezieht, kann auf die Fälle der
Benachteiligung eines Arbeitnehmers - gleich aus welchen Gründen - übertragen
werden.
Diese
Norm zeigt vor allem, dass es grundsätzlich auf die Zusammenschau der
einzelnen „unerwünschten“ Verhaltensweisen ankommt, um zu beurteilen,
ob „Mobbing“ vorliegt. § 3 Abs. 3 AGG stellt nämlich darauf ab, ob
ein durch „Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen,
Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes
Umfeld“ geschaffen wird. Ein Umfeld wird aber grundsätzlich nicht
durch ein einmaliges, sondern durch ein fortdauerndes Verhalten
geschaffen. Damit sind alle Handlungen bzw.
Verhaltensweisen, die dem systematischen Prozess der
Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind, in die Betrachtung mit
einzubeziehen.
Deshalb dürfen einzelne zurückliegende Handlungen/ Verhaltensweisen
nicht bei der Beurteilung unberücksichtigt gelassen werden (vgl.
Rieble/Klumpp ZIP 2002, 369).
Wesensmerkmal der als „Mobbing“
bezeichneten Form der Rechtsverletzung des
Arbeitnehmers ist damit die systematische, sich aus vielen
einzelnen Handlungen/Verhaltensweisen zusammensetzende Verletzung, wobei den
einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen für sich allein betrachtet oft
keine rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. Senat 16.
Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154). Die
gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 3 AGG entspricht auch inhaltlich
im Wesentlichen dem vom Bundesarbeitsgericht
verwendeten „Mobbing“-Begriff. So hat der Siebte
Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. Januar 1997 (- 7 ABR 14/96 - BAGE
85, 56 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 133) „Mobbing“
als „systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern
untereinander oder durch Vorgesetzte“ bezeichnet. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht in Erfurt (siehe Bild oben) betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
Arbeitsrecht -
Startseite
Mehr
zum Thema Kündigung >>
Mehr
zum Thema Mobbing >>
Mandantenerhebungsbogen Arbeitsrecht
Top
|
|