| 
 
Home 
Übersicht 
   
  
 |  | 
  
    |  
       Mobbing - Allgemeines
      Gleichbehandlungsgesetz 
      Diskriminierung -
      Persönlichkeitsverletzung  
         | 
   
  
    | 
             Im welchem
            Verhältnis stehen das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) und die
            Rechtsgrundlagen des Mobbing bzw. der einschlägigen Rechtsprechung
            zueinander?  
     | 
   
  
    | 
              Dazu hat
            jetzt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung 8 AZR 593/06
            Stellung genommen: Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon
            aus, dass „Mobbing“ kein Rechtsbegriff und damit auch keine
            Anspruchsgrundlage für Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den
            Arbeitgeber oder gegen Vorgesetzte bzw. einen oder mehrere
            Arbeitskollegen ist (Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007,
            1154).   
              
            Da „Mobbing“
            somit als eigenständige Anspruchsgrundlage, vergleichbar mit einer
            Rechtsnorm, ausscheidet, erübrigt sich im Ergebnis eine
            allgemeingültige Definition des Begriffes „Mobbing“, wenn der
            Arbeitnehmer konkrete Ansprüche geltend macht. Dann muss nämlich
            jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom
            Kläger genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein
            absolutes Recht des Arbeitnehmers iSd. § 823 Abs. 1 BGB, ein
            Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige
            vorsätzliche Schädigung iSd. § 826 BGB begangen hat.  
              
            So
      hat das Bundesarbeitsgericht weiterhin ausgeführt: § 3 Abs. 3 AGG
      definiert den Begriff der „Belästigung“, welche eine verbotene
      Benachteiligung iSd. §§ 1, 2 AGG darstellt. Danach
      ist eine Belästigung eine Benachteiligung, wenn unerwünschte
      Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang
      stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person
      verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen
      oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Mit
      dieser Definition des Begriffes „Belästigung“ hat der Gesetzgeber
      letztlich  auch den Begriff des „Mobbing“
      umschrieben, soweit dieses seine Ursachen in der Rasse,
      der ethnischen Herkunft, dem Geschlecht, der Religion oder Weltanschauung,
      einer Behinderung, im Alter oder der sexuellen
      Identität (§ 1 AGG) des Belästigten hat (so auch:
      Bauer/Göpfert/Krieger AGG § 3 Rn. 46; ErfK/Preis 7. Aufl. § 611 BGB Rn.
      768a sowie Wolmerath Mobbing 3. Aufl. Rn. 33 und Biester online
      jurisPR-ArbR 35/2006 Anm. 6, die allerdings
      annehmen, dass „Mobbing“ deutlich über den Begriff der
      Belästigung des § 3 Abs. 3 AGG hinausgeht).  
              
      Mobbing-Seiten
      der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm >> 
        
      Mobbing
      bei Beamten >> 
     | 
    
         
      Spruch
      über
      dem Eingang des Amtsgerichts Schöneberg:  
      "Rede
      die Wahrheit"  | 
   
  
    | 
        Dieser
      in § 3 Abs. 3 AGG umschriebene Begriff des „Mobbing“, der sich
      lediglich auf Benachteiligungen aus einem der in § 1 AGG genannten
      Gründe bezieht, kann auf die Fälle der
      Benachteiligung eines Arbeitnehmers - gleich aus welchen Gründen - übertragen
      werden.  
        
      Diese
      Norm zeigt vor allem, dass es grundsätzlich auf die Zusammenschau der
      einzelnen „unerwünschten“ Verhaltensweisen ankommt, um zu beurteilen,
      ob „Mobbing“ vorliegt. § 3 Abs. 3 AGG stellt nämlich darauf ab, ob
      ein durch „Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen,
      Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes
      Umfeld“ geschaffen wird. Ein Umfeld wird aber grundsätzlich nicht
      durch ein einmaliges, sondern durch ein fortdauerndes Verhalten
      geschaffen. Damit sind alle Handlungen bzw.
      Verhaltensweisen, die dem systematischen Prozess der
      Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind, in die Betrachtung mit
      einzubeziehen.   
        Deshalb dürfen einzelne zurückliegende Handlungen/ Verhaltensweisen
      nicht bei der Beurteilung unberücksichtigt gelassen werden (vgl.
      Rieble/Klumpp ZIP 2002, 369).   
        
        Wesensmerkmal der als „Mobbing“
      bezeichneten Form der Rechtsverletzung des
      Arbeitnehmers ist damit die systematische, sich aus  vielen
      einzelnen Handlungen/Verhaltensweisen zusammensetzende Verletzung, wobei den
      einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen für sich allein betrachtet oft
      keine rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. Senat 16.
      Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154). Die
      gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 3 AGG entspricht auch inhaltlich 
      im Wesentlichen dem vom Bundesarbeitsgericht
      verwendeten „Mobbing“-Begriff. So hat der Siebte
      Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. Januar 1997 (- 7 ABR 14/96 - BAGE
      85, 56 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 133) „Mobbing“
      als „systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern
      untereinander oder durch Vorgesetzte“ bezeichnet.     | 
   
  
    | 
        Wir
      haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
      bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
      Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
      Bundesarbeitsgericht in Erfurt (siehe Bild oben) betrieben. 
      Wir haben Kündigungsschutzklagen,
      Klagen auf Lohn
      und Gehalt,
      Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
      allem in Mobbing-Fällen),
      Karenzentschädigungen,
      ordnungsgemäße
      Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
      in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
      Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.  
      Arbeitsrecht -
      Startseite 
      Mehr
      zum Thema Kündigung >>
       Mehr
      zum Thema Mobbing >> 
      Mandantenerhebungsbogen Arbeitsrecht 
      Top   
      | 
   
   |