Home
Übersicht
| |
Betriebliches
Eingliederungsmanagement
Einige Hinweise |
Landesarbeitsgericht Köln |
Sind Beschäftigte
innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder
wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen
Interessenvertretung, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der
Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der
betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst
überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter
Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann
(betriebliches Eingliederungsmanagement). Eine Eingliederungsmaßnahme ist
bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dann durchzuführen, wenn
keine betriebliche Interessenvertretung gebildet wurde.
Soweit erforderlich wird der Werks-
oder Betriebsarzt hinzugezogen (Mehr zu
dessen Rolle >>). Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher
Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen
Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen
und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder
begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die
örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten
das Integrationsamt hinzugezogen.
|
Das Ziel des des betrieblichen
Eingliederungsmanagements (BEM) ist es festzustellen, aufgrund
welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen
Ausfallzeiten gekommen ist und ob Möglichkeiten bestehen, sie durch
bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu
vermeiden. Das betriebliche Eingliederungsmanagement dient nicht nur dazu,
andere krankheitsgerechte Arbeitsplätze zu finden, auf denen der
Arbeitnehmer eingesetzt werden kann, sondern auch auf dem bisherigen
Arbeitsplatz krankmachende Faktoren auszuschalten. Die Durchführung
des BEM ist nach dem Bundesarbeitsgerichts keine formelle
Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung. Risiken bestehen
gleichwohl, wenn der Arbeitnehmer nicht mitwirkt. Seiner Präventionspflicht
kann der Arbeitgeber allerdings nur nachkommen, wenn eine Bereitschaft des
Arbeitnehmers zur entsprechenden Mitwirkung besteht. Die Nichtwahrnehmung
mehrfach angeordneter Arzttermine kann als permanente und massive
Nebenpflichtverletzung nach einer Abmahnung einen verhaltensbedingten
Kündigungsgrund darstellen.
Die Regelung des § 84 Abs. 2 SGB IX hat aber
auch keine lediglich programmatische Bedeutung, sondern konkretisiert den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das BEM ist nicht selbst ein milderes
Mittel. Über das BEM können aber mildere Mittel als die Kündigung wie
etwa eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Weiterbeschäftigung
auf einem anderen - ggf. durch Umsetzungen freizumachenden -
Arbeitsplatz in Betracht kommen. Dabei wird das Verhältnismäßigkeitsprinzip
nicht allein dadurch verletzt, dass keine Eingliederungsmaßnahme durchgeführt
wird. Es muss hinzukommen, dass überhaupt Möglichkeiten einer
alternativen (Weiter-)Beschäftigung bestanden haben, die eine Kündigung
vermieden hätten. Hat der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen
Pflicht überhaupt kein BEM durchgeführt, darf er sich dadurch keine
darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen können. Dann
trifft den Arbeitgeber eine erhöhte Darlegungspflicht. |
Wir haben
unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Köln, Solingen, Aachen,
Bonn, Hamm, Siegburg, Trier, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf,
Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten.
Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit
nicht unbegründet sein.
Arbeitsrecht -
Startseite
Hinweise
zum Schutz gegen Mobbing >>
Top |
|