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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Entfristung

Sachgründe

Kettenbefristung

Was kann man eigentlich machen, wenn ein Arbeitsvertrag befristet ist, man aber der Auffassung ist, dass der Befristungsgrund nur vorgeschoben war oder aber man ständig nur befristete Verträge bekommt und unter dieser sozialen Unsicherheit leidet. Ist es sinnvoll, hier auf eine Entfristung zu klagen? 
Grundsätzliches 

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn etwa der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird oder die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Es gibt noch diverse andere Befristungsgründe. Wer hier Erfolg haben will, muss den Sachgrund genau prüfen. "Kettenbefristungen" sind noch nicht per se rechtswidrig. Allerdings stellt die Rechtsprechung inzwischen schon die Frage, ob sich nicht der Prüfungsmaßstab verändert, wenn zahlreiche Befristungen dieser Art aufeinander folgen. 

Auch diese Möglichkeit besteht: Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.

Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.

Mehr zu den Befristungsgründen >>

Mehr zu den Prozessvoraussetzungen einer Entfristungsklage >>

 Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Aachen, Berlin, Hamburg, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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