Grundsätzliches
Die Befristung
eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen
Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor,
wenn etwa der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend
besteht, der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt
wird oder die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Es
gibt noch diverse andere Befristungsgründe. Wer hier Erfolg haben will,
muss den Sachgrund genau prüfen. "Kettenbefristungen" sind noch
nicht per se rechtswidrig. Allerdings stellt die Rechtsprechung inzwischen
schon die Frage, ob sich nicht der Prüfungsmaßstab verändert, wenn
zahlreiche Befristungen dieser Art aufeinander folgen.
Auch diese Möglichkeit besteht: Die kalendermäßige
Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes
ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von
zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines
kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der
befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann
vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt
werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem
früheren Zeitpunkt möglich ist.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die
Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er
innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten
Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass
das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. |