Ein
Anspruch auf Überstundenvergütung
erfordert grundsätzlich zunächst die Darlegung, dass Arbeitsstunden über
die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit geleistet worden sind, diese
angeordnet oder betriebsnotwendig waren und billigend entgegengenommen
worden sind. Für die Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit
bestehen unter dieser Voraussetzung grundsätzlich keine spezifischen
gesetzlichen Vorschriften. Aus Tarifverträgen können sich aber
Regelungen über die Bezahlung von Überstunden oder Mehrarbeit (Überschreitung
der gesetzlichen oder tarifliche Höchstarbeitszeit) ergeben.
Überschreitet
man die gesetzlich zulässige Arbeitszeit, wäre eine solche Anweisung per
se rechtswidrig. Das ist auch für den Arbeitgeber eine
Ordnungswidrigkeit, die zu Bußgeld führen kann.
In welchem Verhältnis stehen Überstundenvergütung
und Freizeitausgleich?
Geschuldet
ist Vergütung, nicht Freistellung von der Arbeit. Zwar kann vertraglich
die Abgeltung von Überstunden durch Arbeitsbefreiung vereinbart werden,
aber wenn das im Arbeitsvertrag fehlt, geht das nicht. Wenn das
einzelvertraglich nicht vereinbart ist, kann das aber tarifvertraglich
geregelt werden. Die
Vertragsparteien sind grundsätzlich immer frei, dem Schuldner eine
Ersetzungsbefugnis einzuräumen. Kommt aber keine Vereinbarung zustande,
kann der Arbeitgeber einen bereits entstandenen Anspruch auf Vergütung für
geleistete Überstunden nicht einseitig durch Anordnung des Arbeitgebers
durch Freistellung von der Arbeit erfüllen
Es
ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein u. a. vertraglich
vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit
grundsätzlich selbst während einer krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit möglich ist. Es handelt sich bei der
Arbeitsbefreiung und der Verschaffung von Freizeit lediglich um die
Entbindung des Arbeitnehmers von seiner vertraglichen Arbeitspflicht im
Umfang der vorab geleisteten Überstunden, nicht aber darüber hinaus um
die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit. |