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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Kurzorientierung 

Überstunden

Ersetzungsbefugnis

Arbeitsgericht Trier Rechtsanwalt

Arbeitsgericht Trier 

Ein Anspruch auf Überstundenvergütung erfordert grundsätzlich zunächst die Darlegung, dass Arbeitsstunden über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit geleistet worden sind, diese angeordnet oder betriebsnotwendig waren und billigend entgegengenommen worden sind. Für die Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit bestehen unter dieser Voraussetzung grundsätzlich keine spezifischen gesetzlichen Vorschriften. Aus Tarifverträgen können sich aber Regelungen über die Bezahlung von Überstunden oder Mehrarbeit (Überschreitung der gesetzlichen oder tarifliche Höchstarbeitszeit) ergeben.  

Überschreitet man die gesetzlich zulässige Arbeitszeit, wäre eine solche Anweisung per se rechtswidrig. Das ist auch für den Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit, die zu Bußgeld führen kann.  

In welchem Verhältnis stehen Überstundenvergütung und Freizeitausgleich?

Geschuldet ist Vergütung, nicht Freistellung von der Arbeit. Zwar kann vertraglich die Abgeltung von Überstunden durch Arbeitsbefreiung vereinbart werden, aber wenn das im Arbeitsvertrag fehlt, geht das nicht. Wenn das einzelvertraglich nicht vereinbart ist, kann das aber tarifvertraglich geregelt   werden. Die Vertragsparteien sind grundsätzlich immer frei, dem Schuldner eine Ersetzungsbefugnis einzuräumen. Kommt aber keine Vereinbarung zustande, kann der Arbeitgeber einen bereits entstandenen Anspruch auf Vergütung für geleistete Überstunden nicht einseitig durch Anordnung des Arbeitgebers durch Freistellung von der Arbeit erfüllen

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein u. a. vertraglich vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit grundsätzlich selbst während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich ist. Es handelt sich bei der Arbeitsbefreiung und der Verschaffung von Freizeit lediglich um die Entbindung des Arbeitnehmers von seiner vertraglichen Arbeitspflicht im Umfang der vorab geleisteten Überstunden, nicht aber darüber hinaus um die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit. 

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Hamm, Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Trier, Solingen, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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