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Überstunden
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Betrieblicher Ablauf Freizeitausgleich |
Überstunden
sind Mehrarbeit. So stellt der TVöD
fest: Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über
die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten.
Das Arbeitszeitgesetz
stellt fest: Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht
überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden,
wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im
Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Grundsatz: Wenn der betriebliche Ablauf es erfordert, darf der
Arbeitgeber aufgrund seiner Weisungsbefugnis Überstunden anordnen und dem muss sich der
Arbeitnehmer fügen, wenn die Ableistung der Überstunden für ihn nicht unzumutbar ist.
Im Übrigen gilt das Arbeitszeitgesetz. Im Arbeitszeitgesetz
ist festgeschrieben, wie viele Überstunden zulässig sind. Grundsätzlich beträgt
- wie festgestellt- die
werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden. Sie kann auf 10 Stunden pro Tag bzw. auf 60
Wochenstunden erhöht werden, denn auch der Samstag gilt als Werktag. Aufgrund seines
Direktionsrechts kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn die Auftragslage das
erfordert. Überstunden dürfen jedoch nicht zum Regelfall werden. Wenn ein Arbeitgeber
mehr als 10 Stunden Arbeit täglich von seinen Beschäftigten verlangt, wäre das nur
rechtmäßig, wenn ein geltender Tarifvertrag das erlaubt.
Von diesen Fällen abgesehen können Überstunden verweigert
werden, wenn sie nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt
sind. |
Bundesarbeitsgericht zur Zulässigkeit über Überstundenklauseln (2012)
Mitunter sehen Arbeitsverträge vor, dass der Arbeitnehmer für Über- und Mehrarbeit keine gesonderte Vergütung hält. Solche Regelungen können nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich sind, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.Festzustellen ist zunächst,
ob es sich bei der streitigen Klausel um eine vom Arbeitgeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB handelt. Dann unterliegt sie nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB der Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. So kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung
führende unangemessene Benachteiligung aus der mangelnden Klarheit und Verständlichkeit der Bedingung ergeben. Dieses Transparenzgebot schließt nach der Rechtsprechung des BAG das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für
den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner des Klauselverwenders, also der Arbeitnehmer, soll ohne fremde Hilfe Gewissheit über den Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten erlangen können und nicht von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden.
Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Das heißt für die Formulierung: Eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel ist nur dann klar und verständlich,
wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen
muss. |
Betriebliche Erfordernis
Klar ist es nicht, wenn der Arbeitsvertrag als Bedingung „bei betrieblicher Erfordernis“ nennt, ohne diese Voraussetzung näher zu konkretisieren. In diesem Kontext ist der mögliche Umfang der geschuldeten Über- und Mehrarbeit nicht eindeutig geregelt. Die ohne eine weitere
Vergütung zu leistende Arbeit ist weder bestimmt noch bestimmbar. Insbesondere lässt sich weder der Klausel selbst noch den arbeitsvertraglichen Bestimmungen im Übrigen eine Begrenzung auf die gemäß § 3 ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit entnehmen, wie das BAG moniert.
Die Klausel bliebe nach der Auffassung des BAG selbst dann intransparent, wenn sie - einschränkend - dahin auszulegen wäre, dass nur bis zu sechs wöchentliche Überstunden mit der Vergütung abgegolten sein sollten. Denn auch dann enthielte sie vermeidbare Unklarheiten und
Spielräume. Wichtig für die Frage, ob solche Klauseln "gerettet" werden können: Die Auslegungsbedürftigkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führt nicht gleichsam automatisch zu deren Intransparenz. Lässt sich jedoch eine Klausel unschwer so formulieren, dass das Gewollte klar zu erkennen ist,
führt eine Formulierung, bei der das Gewollte allenfalls durch eine umfassende Auslegung ermittelbar ist, zu vermeidbaren Unklarheiten. |
Beweislast
bei Überstunden
Arbeitnehmer müssen bei der Geltendmachung
einer Überstundenvergütung im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen
Tageszeiten sie über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben. Dem Arbeitgeber
muss dann diesem Vortrag substantiiert entgegentreten. Erst danach kann das Gericht
feststellen, welche Tatsachen streitig sind. Sodann ist es Sache des Arbeitnehmers, im
Einzelnen Beweis für die geleisteten Überstunden zu erbringen (BAG 17.4.2002 - 5 AZR
644/00).
Kann sich der Arbeitnehmer auf eine konkludente
Anordnung der Überstunden berufen? Der Schluss auf eine
stillschweigende Überstundenanordnung ist noch nicht möglich, wenn ein
Vorgesetzter diese Arbeit zugewiesen hat. Denn hinzukommen müsste eine
Weisung, erforderlichenfalls über die reguläre Arbeitszeit hinaus zu
gehen. Denn nach einer Entscheidung der Rechtsprechung will der
Arbeitgeber grundsätzlich , dass die von ihm zugewiesene Arbeit innerhalb
der üblichen Arbeitszeit erledigt wird (LAG Schleswig-Holstein 2007). In
der Entgegennahme von Aufzeichnungen des Arbeitnehmers über angeblich
geleistete Überstunden liegt noch keine Billigung. Man muss immer auch
noch untersuchen, ob es sich um notwendige Überstunden handelt, weil sie
für die Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig waren. Allerdings
dürfte daraus selten ein Argument zu entwickeln sein, wenn man keinen
Nachweis führen kann, dass der Chef diese Arbeit auch tatsächlich
wollte. Der Hinweis auf die Befassung mit bestimmten Projekten reicht
jedenfalls nach dieser Rechtsprechung nicht aus, denn aus ihr allein folgt
nicht zwangsläufig, dass die angefallene Arbeit nur unter Überschreitung
der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden konnte. |
Vgl.
LAG Mainz: Arbeitnehmer muss Überstunden detailliert aufschlüsseln
Ein Arbeitnehmer
kann die Bezahlung angeblicher Überstunden vor Gericht nur dann
erfolgreich einklagen, wenn er die zusätzliche Arbeitszeit
nachvollziehbar aufgelistet hat (Landesarbeitsgerichts (LAG)
Rheinland-Pfalz in Mainz - 6 Sa 799/04). Pauschale oder unklare
Aufzeichnungen gehen nach der Entscheidung, die der ständigen
Rechtsprechung entspricht, zu Lasten des Mitarbeiters, da er für die Überstunden
beweispflichtig ist. |
LAG Niedersachsen
(16
Sa 100/03 - 22.08.2003)
Der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden
fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über
die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat.
Der Arbeitgeber ist sodann verpflichtet,
im Rahmen der abgestuften Darlegungslast,
dem Vortrag des Arbeitnehmers substantiiert entgegenzutreten. Erst für diesen Fall kann
das Gericht feststellen, an welchen Tagen welche Stunden tatsächlich streitig sind.
Der Arbeitnehmer ist sodann beweispflichtig für die tatsächlich geleisteten Stunden
(Vgl. Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 25.11.1993 in NZA 1994, 837 sowie BAG, Urteil
vom 17.04.2002, Az. 5 AZR 644/00, in NZA 2002, 1340 bis 1344). Mit anderen
Worten: Die Darlegung der Überstunden ist keine ganz einfache Sache.
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BAG
(AZ 4 AZR 445/93 - 04.05.94) zum Anspruch auf Überstundenvergütung 1. Ein
Anspruch auf Überstundenvergütung erfordert grundsätzlich die Darlegung, dass
Arbeitsstunden über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit geleistet worden sind, diese
angeordnet oder betriebsnotwendig waren und billigend entgegengenommen worden sind.
2. Zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer in Leitungsposition, dem keine festen
Arbeitszeiten vorgegeben sind, kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer durch
entsprechende Gestaltung seines Arbeitsablaufes Überstunden
abfeiert. Eine derartige Vereinbarung ist nur dann zu beanstanden, wenn
ihr besondere Rechtsmängel anhaften.
3. Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Überstunden stets zu vergüten sind,
wenn die Möglichkeit des Abfeierns
besteht.
So die Argumentation, die von der Revision nicht
beanstandet wurde: Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Ersatzanspruch auf
Zahlung der Überstundenvergütung sei ausgeschlossen, weil es dem Kläger
vereinbarungsgemäß selbst oblegen habe, Freizeitausgleich zu nehmen.
Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen,
obwohl er nach dem Gesamtumfang seiner Arbeitsaufgaben nicht daran gehindert gewesen
sei....Zweifel gegen eine derartige Vertragsgestaltung bestehen nur dann, wenn der
Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung auch für diejenigen Fälle ausschließt, in denen
der Arbeitnehmer Freizeitausgleich nicht nehmen konnte aus Gründen, die in der Sphäre
des Arbeitgebers liegen. |
Wie werden Überstunden vergütet? Für Auszubildende gibt es gesetzliche Vorschriften, wie
Überstunden zu vergüten sind. Im Übrigen sind die Regelungen von Tarifverträgen,
Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen zu beachten. |
Abfeiern
von Ansprüchen auf Überstundenvergütung durch Freistellung Ist im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart, dass alle
geleisteten Überstunden vergütet werden, kann der Arbeitgeber den
Anspruch des Arbeitnehmers nicht durch eine einseitig erklärte Freistellung von der
Arbeitspflicht erfüllen (Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 18.09.2001 - 9 AZR 307/00).
Seit 1994 steht immerhin im neu geregelten Arbeitszeitgesetz der Freizeitausgleich aber vor der
Vergütung von Mehrarbeit.
Was ist, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird,
der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt wird und der Chef das
"Abfeiern" der Überstünden anordnet?
Gemäß der Rechtsprechung des BAG (9 AZR 307/00 und
442/00) muss der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden auch im Fall der
Freistellung bezahlen. Der Arbeitgeber kann nicht einseitig Freistellung
anordnen. Die einseitige Anordnung von Freizeitausgleich setzt nach
BAG nämlich eine entsprechende Vereinbarung von Arbeitnehmer und
Arbeitgeber voraus. |
Der Arbeitgeber ist
verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Antrag für dienstplanmäßige Arbeit
an einem Wochenfeiertag Freizeitausgleich
an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche zu gewähren, §
15 Abs. 6 Unterabsatz 3 BAT. Eine Handhabung, den Freizeitausgleich außerhalb
des vorgenannten Ausgleichszeitraums zu gewähren ist tarifwidrig.
Gewährung von Freizeitausgleich für
Sonntagsarbeit an Wochenfeiertagen.
Der Ausgleich dienstplanmäßiger Sonntags- und
Feiertagsarbeit ist in § 15 BAT geregelt. Wird Arbeitszeit, die nach dem
Dienstplan auf einen Sonntag fällt, nach § 15 Abs 6 UAbs 1 Satz 3 BAT
durch Freizeit an einem Wochenfeiertag ausgeglichen, steht dem
Angestellten gemäß § 15 Abs 6 UAbs 1 Satz 4 BAT für jede
auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung (§ 35 Abs 3 UAbs 1
BAT) zu. Dieser Zahlungsanspruch setzt nicht voraus, dass für den
Angestellten an dem Wochenfeiertag, an dem der Ausgleich erfolgt,
dienstplanmäßige Arbeitszeit vorgesehen war. |
Pauschales
Monatsgehalt und leitende Angestellte Wer ohne Absprache mit dem Arbeitgeber Überstunden ableistet, hat keinen
Anspruch - weder auf Bezahlung noch auf Freizeitausgleich. Hier ist aber auch an
konkludente Abreden zu denken.
Überstunden müssen nicht vergütet werden, wenn im
Arbeitsvertrag ein pauschales Monatsgehalt festgelegt wurde. Der Vertrag muss dann aber
etwa eine Regelung mit folgendem Inhalt enthalten: Überstunden sind mit
abgegolten.
Vor allem leitende Angestellte haben oft einen Vertrag ohne
festgelegte Arbeitszeiten und machen unbezahlte Überstunden. Leitende
Angestellte des Betriebs sind auch ohne entsprechende arbeitsvertragliche
Regelung bei Bedarf zur Ableistung von Überstunden verpflichtet. Leitende
Angestellte im Sinne des KSchG sind nur Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche
Mitarbeiter, die berechtigt sind, selbständig Arbeitnehmer einzustellen oder zu
entlassen. Vgl. § 14 Abs. 2 KSchG.
Dieser Personenkreis nimmt also von vornherein eine
Sonderstellung ein, so dass der Arbeitgeber auch die Arbeitszeitgrenzen des
Arbeitszeitgesetzes nicht zu beachten brauchen. Sie haben aber einen Anspruch auf
Bezahlung von Überstunden, wenn sie tariflich oder nur geringfügig über Tarif bezahlt
werden.
So werden Überstunden aber regelmäßig als
mit dem Gehalt abgegolten zu werten sein. Etwas anderes kann dann einschlägig sein,
wenn vertraglich die Anzahl der Normalstunden eindeutig fixiert ist oder wenn dem
leitenden Angestellten zusätzliche Aufgaben außerhalb seines vertraglichen
Aufgabengebietes übertragen werden. |
Annahmeverzugslohn Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von der Arbeitspflicht
befreit, etwa Urlaub erteilt oder Freizeitausgleich angeordnet, kommen für diesen
Zeitraum Ansprüche des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn
nicht in Betracht. Eine während der Freistellung erklärte (rechtsunwirksame) fristlose
Kündigung des Arbeitgebers lässt die Arbeitsbefreiung unberührt; das Arbeitsverhältnis
besteht unverändert fort (BAG - 9 AZR 26/00 -23.01.2001). |
Geltendmachung von
Freizeitausgleich Ein
Betriebsratsmitglied leistete insgesamt 2800 Stunden Betriebsratstätigkeit, die nicht
durch Freizeitgewährung ausgeglichen wurden. Diesen Zeitaufwand zeigte er dem Arbeitgeber
als Mehrarbeit an und verlangte hierfür Mehrarbeitsvergütung. Er vertrat die Ansicht,
der Arbeitgeber müsse diese Betriebsratsarbeit als Mehrarbeit vergüten, weil ein
Freizeitausgleich wegen des weit über die individuelle Arbeitszeit hinausgehenden
Zeitaufwands unmöglich sei. Ein Vergütungsanspruch entsteht in diesen Fällen nur, wenn
die Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht
möglich ist. Solange diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist das
Betriebsratsmitglied darauf angewiesen, seinen Ausgleich auf
Freizeitausgleich geltend zu machen. Dies setzt voraus, dass das
Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber Freizeitausgleich verlangt. Die bloße Anzeige der in
der Freizeit geleisteten Betriebsratstätigkeit genügt nicht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. August 1999 7
AZR 713/97 |
Exkurs
zur Gleitzeit Es ist
charakteristisch für die Gleitzeit, dass der Arbeitnehmer nicht an bestimmte
Arbeitszeiten gebunden sei. Wegen dieser Gleitzeitregelung entsteht durch das Fernbleiben
vom Arbeitsplatz während der Arztbesuche keine unvermeidliche Ausfallzeit. Es besteht
für den Arbeitnehmer ohne weiteres die Möglichkeit, die Arbeitsleistung noch am selben
Tag nachzuholen (LAG Hamm vom 18.03.2004, Az. 11 Sa 247/03).
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Vereinbarung
über die Pauschalabgeltung
Zwar ist eine Vereinbarung über die Pauschalabgeltung
von Überstunden grundsätzlich zulässig. Eine solche Abrede findet -
soweit keine tarifvertraglichen Vorschriften eingreifen - lediglich in §
138 BGB ihre Grenze. Eine Pauschalabgeltung aller anfallenden Überstunden
ist dann nichtig, wenn es dadurch zu einem auffälligen Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung kommt. Hierfür ist der Arbeitnehmer
im Prozess darlegungs- und beweispflichtig (vgl. LAG Schleswig - Holstein,
Urteil vom 05.11.2002, AZ: 5 Sa 147/02 ). |
Lohnfortzahlung
und Überstunden
§ 4 Abs. 1a EFZG erfasst nach seinem Wortlaut und nach
Sinn und Zweck auch wiederholt geleistete Überstunden, wie das BAG 2001
ausführte. Immer muss es sich aber um Überstunden handeln. Überstunden
iSv. § 4 Abs. 1a EFZG liegen nach Auffassung des Gerichts vor, wenn die
individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten
wird.
Damit fallen einerseits die bisher der regelmäßigen
Arbeitszeit zugerechneten wiederholt anfallenden Überstunden aus der
Entgeltfortzahlung heraus. Andererseits ist nicht zu übersehen,
dass es Fälle einer individuellen regelmäßigen Arbeitszeit gibt, die
von der betriebsüblichen oder tariflichen Arbeitszeit abweicht. Leistet
der Arbeitnehmer ständig eine bestimmte Arbeitszeit, die mit der betriebsüblichen
oder tariflichen Arbeitszeit nicht übereinstimmt, kann von Überstunden
nicht gesprochen werden. Überstunden werden wegen bestimmter besonderer
Umstände zusätzlich geleistet. Die übliche Arbeitszeit wird vorübergehend
verändert. Das ist für jeden Arbeitnehmer individuell zu beurteilen.
Auch bei einer beständigen Arbeitszeit kommen außerdem nach dieser
Rechtsprechung Überstunden in Betracht, die für die Entgeltfortzahlung
nicht zu berücksichtigen sind. Nur die hierfür geleistete Vergütung
stellt für den Arbeitnehmer zusätzliches Entgelt dar.
Fazit: Leistet der
Arbeitnehmer ständig eine bestimmte Arbeitszeit, die mit der betriebsüblichen
oder tariflichen Arbeitszeit nicht übereinstimmt, kann von Überstunden
nicht gesprochen werden. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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