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 | Überstunden  Zulässigkeit   Betrieblicher Ablauf Freizeitausgleich |  
    | Überstunden
      sind Mehrarbeit. So stellt der TVöD
      fest: Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über
      die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen
      wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten.
     
      Das Arbeitszeitgesetz
      stellt fest: Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht
        überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden,
        wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im
        Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
      
     Grundsatz: Wenn der  betriebliche Ablauf es erfordert, darf der
    Arbeitgeber aufgrund seiner Weisungsbefugnis Überstunden anordnen und dem muss sich der
    Arbeitnehmer fügen, wenn die Ableistung der Überstunden für ihn nicht unzumutbar ist.
    Im Übrigen gilt das Arbeitszeitgesetz. Im Arbeitszeitgesetz
    
    ist festgeschrieben, wie viele Überstunden zulässig sind. Grundsätzlich beträgt
    - wie festgestellt- die
    werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden. Sie kann auf 10 Stunden pro Tag bzw. auf 60
    Wochenstunden erhöht werden, denn auch der Samstag gilt als Werktag. Aufgrund seines
    Direktionsrechts kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn die  Auftragslage das
    erfordert. Überstunden dürfen jedoch nicht zum Regelfall werden. Wenn ein Arbeitgeber
    mehr als 10 Stunden Arbeit täglich von seinen Beschäftigten verlangt, wäre das nur
    rechtmäßig, wenn ein geltender Tarifvertrag das erlaubt.
    Von diesen Fällen abgesehen können Überstunden verweigert
    werden, wenn sie nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt
    sind.  |  
    | Bundesarbeitsgericht zur Zulässigkeit über Überstundenklauseln (2012) Mitunter sehen Arbeitsverträge vor, dass der Arbeitnehmer für Über- und Mehrarbeit keine gesonderte Vergütung hält. Solche Regelungen können nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich sind, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.Festzustellen ist zunächst,
    ob es sich bei der streitigen Klausel um eine vom Arbeitgeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB handelt. Dann unterliegt sie nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB der Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. So kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung
    führende unangemessene Benachteiligung aus der mangelnden Klarheit und Verständlichkeit der Bedingung ergeben. Dieses Transparenzgebot schließt nach der Rechtsprechung des BAG das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für
    den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner des Klauselverwenders, also der Arbeitnehmer, soll ohne fremde Hilfe Gewissheit über den Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten erlangen können und nicht von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden.
    Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Das heißt für die Formulierung: Eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel ist nur dann klar und verständlich,
    wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen
    muss. |  
    | Betriebliche Erfordernis Klar ist es nicht, wenn der Arbeitsvertrag als Bedingung „bei betrieblicher Erfordernis“ nennt, ohne diese Voraussetzung näher zu konkretisieren. In diesem Kontext ist der mögliche Umfang der geschuldeten Über- und Mehrarbeit nicht eindeutig geregelt. Die ohne eine weitere
    Vergütung zu leistende Arbeit ist weder bestimmt noch bestimmbar. Insbesondere lässt sich weder der Klausel selbst noch den arbeitsvertraglichen Bestimmungen im Übrigen eine Begrenzung auf die gemäß § 3 ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit entnehmen, wie das BAG moniert.
     
     Die Klausel bliebe nach der Auffassung des BAG selbst dann intransparent, wenn sie - einschränkend - dahin auszulegen wäre, dass nur bis zu sechs wöchentliche Überstunden mit der Vergütung abgegolten sein sollten. Denn auch dann enthielte sie vermeidbare Unklarheiten und
    Spielräume. Wichtig für die Frage, ob solche Klauseln "gerettet" werden können: Die Auslegungsbedürftigkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führt nicht gleichsam automatisch zu deren Intransparenz. Lässt sich jedoch eine Klausel unschwer so formulieren, dass das Gewollte klar zu erkennen ist,
    führt eine Formulierung, bei der das Gewollte allenfalls durch eine umfassende Auslegung ermittelbar ist, zu vermeidbaren Unklarheiten. |  
    | Beweislast
    bei Überstunden  Arbeitnehmer müssen bei der Geltendmachung
    einer Überstundenvergütung im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen
    Tageszeiten sie über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben. Dem Arbeitgeber
    muss dann diesem Vortrag substantiiert entgegentreten. Erst danach kann das Gericht
    feststellen, welche Tatsachen streitig sind. Sodann ist es Sache des Arbeitnehmers, im
    Einzelnen Beweis für die geleisteten Überstunden zu erbringen (BAG 17.4.2002 - 5 AZR
    644/00).
       
    Kann sich der Arbeitnehmer auf eine konkludente
      Anordnung der Überstunden berufen? Der  Schluss auf eine
      stillschweigende Überstundenanordnung ist noch nicht möglich, wenn ein
      Vorgesetzter diese Arbeit zugewiesen hat. Denn hinzukommen müsste eine
      Weisung, erforderlichenfalls über die reguläre Arbeitszeit hinaus zu
      gehen. Denn nach einer Entscheidung der Rechtsprechung will der
      Arbeitgeber grundsätzlich , dass die von ihm zugewiesene Arbeit innerhalb
      der üblichen Arbeitszeit erledigt wird (LAG Schleswig-Holstein 2007). In
      der Entgegennahme von Aufzeichnungen des Arbeitnehmers über angeblich
      geleistete Überstunden liegt noch keine Billigung. Man muss immer auch
      noch untersuchen, ob es sich um notwendige Überstunden handelt, weil sie
      für die Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig waren. Allerdings
      dürfte daraus selten ein Argument zu entwickeln sein, wenn man keinen
      Nachweis führen kann, dass der Chef diese Arbeit auch tatsächlich
      wollte. Der Hinweis auf die Befassung mit bestimmten Projekten reicht
      jedenfalls nach dieser Rechtsprechung nicht aus, denn aus ihr allein folgt
      nicht zwangsläufig, dass die angefallene Arbeit nur unter Überschreitung
      der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden konnte. |  
    | Vgl.
      LAG Mainz: Arbeitnehmer muss Überstunden detailliert aufschlüsseln
      
       
       Ein Arbeitnehmer
      kann die Bezahlung angeblicher Überstunden vor Gericht nur dann
      erfolgreich einklagen, wenn er die zusätzliche Arbeitszeit
      nachvollziehbar aufgelistet hat (Landesarbeitsgerichts (LAG)
      Rheinland-Pfalz in Mainz - 6 Sa 799/04). Pauschale oder unklare
      Aufzeichnungen gehen nach der Entscheidung, die der ständigen
      Rechtsprechung entspricht, zu Lasten des Mitarbeiters, da er für die Überstunden
      beweispflichtig ist. |  
    |  LAG Niedersachsen
       (16
    Sa 100/03 - 22.08.2003)
 Der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden
    fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über
    die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat.
     
    
     Der Arbeitgeber ist sodann verpflichtet,
    im Rahmen der abgestuften Darlegungslast,
    dem Vortrag des Arbeitnehmers substantiiert entgegenzutreten. Erst für diesen Fall kann
    das Gericht feststellen, an welchen Tagen welche Stunden tatsächlich streitig sind. 
 Der Arbeitnehmer ist sodann beweispflichtig für die tatsächlich geleisteten Stunden
    (Vgl. Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 25.11.1993 in NZA 1994, 837 sowie BAG, Urteil
    vom 17.04.2002, Az. 5 AZR 644/00, in NZA 2002, 1340 bis 1344). Mit anderen
    Worten: Die Darlegung der Überstunden ist keine ganz einfache Sache.
 
 |  
    | BAG
      (AZ 4 AZR 445/93 - 04.05.94) zum Anspruch auf Überstundenvergütung 1. Ein
    Anspruch auf Überstundenvergütung erfordert grundsätzlich die Darlegung, dass
    Arbeitsstunden über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit geleistet worden sind, diese
    angeordnet oder betriebsnotwendig waren und billigend entgegengenommen worden sind.
 2. Zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer in Leitungsposition, dem keine festen
    Arbeitszeiten vorgegeben sind, kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer durch
    entsprechende Gestaltung seines Arbeitsablaufes Überstunden
    abfeiert. Eine derartige Vereinbarung ist nur dann zu beanstanden, wenn
    ihr besondere Rechtsmängel anhaften.
 
 3. Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Überstunden stets zu vergüten sind,
    wenn die Möglichkeit des Abfeierns 
       besteht.
 So die Argumentation, die von der Revision nicht
    beanstandet wurde: Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Ersatzanspruch auf
    Zahlung der Überstundenvergütung sei ausgeschlossen, weil es dem Kläger
    vereinbarungsgemäß selbst oblegen habe, Freizeitausgleich zu nehmen.  Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen,
    obwohl er nach dem Gesamtumfang seiner Arbeitsaufgaben nicht daran gehindert gewesen
    sei....Zweifel gegen eine derartige Vertragsgestaltung bestehen nur dann, wenn der
    Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung auch für diejenigen Fälle ausschließt, in denen
    der Arbeitnehmer Freizeitausgleich nicht nehmen konnte aus Gründen, die in der Sphäre
    des Arbeitgebers liegen.  |  
    |  Wie werden Überstunden vergütet? Für Auszubildende gibt es  gesetzliche Vorschriften, wie
    Überstunden zu vergüten sind. Im Übrigen sind die Regelungen von Tarifverträgen,
    Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen zu beachten. |  
    | Abfeiern
    von Ansprüchen auf Überstundenvergütung durch Freistellung Ist im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart, dass alle
    geleisteten Überstunden vergütet werden, kann der Arbeitgeber den
    Anspruch des Arbeitnehmers nicht durch eine einseitig erklärte Freistellung von der
    Arbeitspflicht erfüllen (Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 18.09.2001 - 9 AZR 307/00).
    Seit 1994 steht  immerhin im neu geregelten Arbeitszeitgesetz der Freizeitausgleich aber vor der
    Vergütung von Mehrarbeit.  
       Was ist, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird,
      der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt wird und der Chef das
      "Abfeiern" der Überstünden anordnet? 
       Gemäß der Rechtsprechung des BAG (9 AZR 307/00 und
      442/00) muss der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden auch im Fall der
      Freistellung bezahlen. Der Arbeitgeber kann nicht einseitig Freistellung
      anordnen.  Die einseitige Anordnung von  Freizeitausgleich setzt nach
      BAG nämlich eine entsprechende Vereinbarung von Arbeitnehmer und
      Arbeitgeber voraus.  |  
    | Der Arbeitgeber ist
      verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Antrag für dienstplanmäßige Arbeit
      an einem Wochenfeiertag Freizeitausgleich
      an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche zu gewähren, §
      15 Abs. 6 Unterabsatz 3 BAT. Eine Handhabung, den Freizeitausgleich außerhalb
      des vorgenannten Ausgleichszeitraums zu gewähren ist tarifwidrig. Gewährung von Freizeitausgleich für
      Sonntagsarbeit an Wochenfeiertagen. Der Ausgleich dienstplanmäßiger Sonntags- und
      Feiertagsarbeit ist in § 15 BAT geregelt. Wird Arbeitszeit, die nach dem
      Dienstplan auf einen Sonntag fällt, nach § 15 Abs 6 UAbs 1 Satz 3 BAT
      durch Freizeit an einem Wochenfeiertag ausgeglichen, steht dem
      Angestellten gemäß § 15 Abs 6 UAbs 1 Satz 4 BAT für jede
      auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung (§ 35 Abs 3 UAbs 1
      BAT) zu. Dieser Zahlungsanspruch setzt nicht voraus, dass für den
      Angestellten an dem Wochenfeiertag, an dem der Ausgleich erfolgt,
      dienstplanmäßige Arbeitszeit vorgesehen war. |  
    | Pauschales
    Monatsgehalt und leitende Angestellte Wer ohne Absprache mit dem Arbeitgeber Überstunden ableistet, hat keinen
    Anspruch - weder auf Bezahlung noch auf Freizeitausgleich. Hier ist aber auch an
    konkludente Abreden zu denken.     Überstunden müssen nicht vergütet werden, wenn im
    Arbeitsvertrag ein  pauschales Monatsgehalt festgelegt wurde. Der Vertrag muss dann aber
    etwa eine Regelung mit folgendem Inhalt enthalten: Überstunden sind mit
      abgegolten.  Vor allem leitende Angestellte haben oft einen Vertrag ohne
    festgelegte Arbeitszeiten und machen unbezahlte Überstunden. Leitende
    Angestellte des Betriebs   sind auch ohne entsprechende arbeitsvertragliche
    Regelung bei Bedarf zur Ableistung von Überstunden verpflichtet.  Leitende
    Angestellte im Sinne des KSchG sind nur Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche
    Mitarbeiter, die berechtigt sind, selbständig Arbeitnehmer einzustellen oder zu
    entlassen. Vgl. § 14 Abs. 2 KSchG. Dieser Personenkreis nimmt also von vornherein eine
    Sonderstellung ein, so dass der Arbeitgeber auch die Arbeitszeitgrenzen des
    Arbeitszeitgesetzes nicht zu beachten brauchen. Sie haben aber einen Anspruch auf
    Bezahlung von Überstunden, wenn sie tariflich oder nur geringfügig über Tarif bezahlt
    werden. 
      So werden Überstunden aber regelmäßig als
    mit dem Gehalt  abgegolten zu werten sein. Etwas anderes kann dann einschlägig sein,
    wenn vertraglich die Anzahl der Normalstunden eindeutig fixiert ist oder wenn dem
    leitenden Angestellten zusätzliche Aufgaben außerhalb seines vertraglichen
    Aufgabengebietes übertragen werden. |  
    | Annahmeverzugslohn Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von der Arbeitspflicht
    befreit, etwa Urlaub erteilt oder Freizeitausgleich angeordnet, kommen für diesen
    Zeitraum Ansprüche des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn
    nicht in Betracht. Eine während der Freistellung erklärte (rechtsunwirksame) fristlose
    Kündigung des Arbeitgebers lässt die Arbeitsbefreiung unberührt; das Arbeitsverhältnis
    besteht unverändert fort (BAG - 9 AZR 26/00 -23.01.2001). |  
    | Geltendmachung von
    Freizeitausgleich Ein
    Betriebsratsmitglied leistete insgesamt 2800 Stunden Betriebsratstätigkeit, die nicht
    durch Freizeitgewährung ausgeglichen wurden.  Diesen Zeitaufwand zeigte er dem Arbeitgeber
    als Mehrarbeit an und verlangte hierfür Mehrarbeitsvergütung. Er vertrat die Ansicht,
    der Arbeitgeber müsse diese Betriebsratsarbeit als Mehrarbeit vergüten, weil ein
    Freizeitausgleich wegen des weit über die individuelle Arbeitszeit hinausgehenden
    Zeitaufwands unmöglich sei. Ein Vergütungsanspruch entsteht in diesen Fällen nur, wenn
    die Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht
    möglich   ist. Solange diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist das
    Betriebsratsmitglied darauf angewiesen, seinen Ausgleich auf
    Freizeitausgleich geltend zu machen. Dies setzt voraus, dass das
    Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber Freizeitausgleich verlangt. Die bloße Anzeige der in
    der Freizeit geleisteten Betriebsratstätigkeit genügt nicht. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. August 1999  7
    AZR 713/97  |  
    | Exkurs
    zur Gleitzeit Es ist
    charakteristisch für die Gleitzeit, dass der Arbeitnehmer nicht an bestimmte
    Arbeitszeiten gebunden sei. Wegen dieser Gleitzeitregelung entsteht durch das Fernbleiben
    vom Arbeitsplatz während der Arztbesuche keine unvermeidliche Ausfallzeit. Es besteht
    für den Arbeitnehmer ohne weiteres die Möglichkeit, die Arbeitsleistung noch am selben
    Tag nachzuholen (LAG Hamm vom 18.03.2004, Az. 11 Sa 247/03). 
     |  
    | Vereinbarung
      über die Pauschalabgeltung Zwar ist eine Vereinbarung über die Pauschalabgeltung
      von Überstunden grundsätzlich zulässig. Eine solche Abrede findet -
      soweit keine tarifvertraglichen Vorschriften eingreifen - lediglich in §
      138 BGB ihre Grenze. Eine Pauschalabgeltung aller anfallenden Überstunden
      ist dann nichtig, wenn es dadurch zu einem auffälligen Missverhältnis
      zwischen Leistung und Gegenleistung kommt. Hierfür ist der Arbeitnehmer
      im Prozess darlegungs- und beweispflichtig (vgl. LAG Schleswig - Holstein,
      Urteil vom 05.11.2002, AZ: 5 Sa 147/02 ).  |  
    | Lohnfortzahlung
      und Überstunden § 4 Abs. 1a EFZG erfasst nach seinem Wortlaut und nach
      Sinn und Zweck auch wiederholt geleistete Überstunden, wie das BAG 2001
      ausführte. Immer muss es sich aber um Überstunden handeln. Überstunden
      iSv. § 4 Abs. 1a EFZG liegen nach Auffassung des Gerichts vor, wenn die
      individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten
      wird.  Damit fallen einerseits die bisher der regelmäßigen
      Arbeitszeit zugerechneten wiederholt anfallenden Überstunden aus der
      Entgeltfortzahlung heraus. Andererseits ist nicht zu übersehen,
      dass es Fälle einer individuellen regelmäßigen Arbeitszeit gibt, die
      von der betriebsüblichen oder tariflichen Arbeitszeit abweicht. Leistet
      der Arbeitnehmer ständig eine bestimmte Arbeitszeit, die mit der betriebsüblichen
      oder tariflichen Arbeitszeit nicht übereinstimmt, kann von Überstunden
      nicht gesprochen werden. Überstunden werden wegen bestimmter besonderer
      Umstände zusätzlich geleistet. Die übliche Arbeitszeit wird vorübergehend
      verändert. Das ist für jeden Arbeitnehmer individuell zu beurteilen.
      Auch bei einer beständigen Arbeitszeit kommen außerdem nach dieser
      Rechtsprechung Überstunden in Betracht, die für die Entgeltfortzahlung
      nicht zu berücksichtigen sind. Nur die hierfür geleistete Vergütung
      stellt für den Arbeitnehmer zusätzliches Entgelt dar.
       Fazit: Leistet der
      Arbeitnehmer ständig eine bestimmte Arbeitszeit, die mit der betriebsüblichen
      oder tariflichen Arbeitszeit nicht übereinstimmt, kann von Überstunden
      nicht gesprochen werden.  |  
    |  Wir
      haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
      bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
      Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
      Bundesarbeitsgericht betrieben.
 Wir haben Kündigungsschutzklagen,
      Klagen auf Lohn
      und Gehalt,
      Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
      allem in Mobbing-Fällen),
      Karenzentschädigungen,
      ordnungsgemäße
      Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
      in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
      Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.  Arbeitsrecht -
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