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Firmenfahrzeug
Herausgabe Schadensersatz Gebrauchsvorteile |
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Arbeitsmittel
oder Gehalt - worin besteht die Leistung
des Dienstfahrzeugs eigentlich?
Die Möglichkeit, einen
Dienstwagen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch für
Privatfahrten nutzen zu können, ist eine zusätzliche Gegenleistung für
die geschuldete Arbeitsleistung. Mit der vereinbarten Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung haben die Parteien die Hauptleistungspflicht erweitert. Mit ihr wird dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zugewendet. Die Überlassung eines Pkw
besitzt Vergütungscharakter und steht daher im Synallagma des
Arbeitsvertrages. Nach den vertraglichen Vereinbarungen
kann dem Arbeitnehmer häufig die private Nutzungsmöglichkeit
entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Nutzung des
Firmenfahrzeugs für Dienstreisen entfallen. Ist das so, steht nach
dem Willen der Parteien die dienstliche Nutzung des Firmenfahrzeugs im
Vordergrund. Die private Nutzung ist damit an die Leistung von Dienstfahrten mit dem Firmen-Pkw geknüpft. In einem solchen Fall ist
durch das vorbehaltene Recht, bei Wegfall der Verpflichtung zu
Dienstfahrten, den Dienstwagen auch zur privaten Nutzung
zu entziehen,
keine Störung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung
anzunehmen. Zu achten ist auch darauf, dass die widerrufenen
Leistungen nicht mehr als
15 % der Gesamtbezüge betragen.
Ist der Entzug des Firmenfahrzeugs rechtswidrig,
besteht der Schaden in der Differenz zwischen der Vermögenslage, die
eingetreten wäre, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte,
und der durch die Nichterfüllung tatsächlich entstandenen Vermögenslage
(BAG). Damit besteht der Schaden im vorliegenden Fall in den in der
Freizeit entgangenen Gebrauchsvorteilen des
Pkw. Die
Nutzungsentschädigung kann bei dem Entzug von Gebrauchsvorteilen
eines Pkw nicht abstrakt berechnet werden, wenn der Gläubiger tatsächlich
über einen gleichwertigen Pkw verfügte und damit keinen
Nutzungsausfall erlitten hat. Der Kläger muss sich deshalb auf eine
konkrete Schadensberechnung in dem Sinne des Ersatzes von tatsächlich
erbrachten Aufwendungen (Wertverlust, Steuern, Versicherung, Kosten
notwendiger und nützlicher Reparaturen und Wartungsarbeiten,
Treibstoff) verweisen lassen. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß
§§ 325, 251 BGB Schadensersatz wegen unterbliebener Bereitstellung
eines Pkw auch zur privaten Nutzung zu leisten, kann der Arbeitnehmer
im Falle der tatsächlichen Nutzung seines gleichwertigen privaten Pkw
nur die hierfür aufgewendeten Kosten ersetzt verlangen.
Eine abstrakt
nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch ermittelte Nutzungsausfallentschädigung
steht ihm nicht zu.
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Wichtig: Entzieht
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen auch zur privaten Nutzung überlassenen
Dienst-PKW unberechtigt, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz in Geld
in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit
verlangen, hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt.
Danach liegt es im Rahmen
richterlichen Ermessens, den Wert der privaten Nutzung eines
Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen
Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
Das BAG
hat erläutert, wann der Arbeitnehmer seinen Nutzungsausfallentschädigungsanspruch
abstrakt berechnen darf. Nur wenn der Arbeitnehmer einen
gleichwertigen privaten Pkw nutzt, beschränkt sich sein Anspruch auf
die konkret hierfür aufgewendeten Kosten. Nutzt der Kläger keinen
gleichwertigen privaten Pkw, gilt bei abstrakter Berechnung nur die
Entschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten
Nutzungsmöglichkeit - nicht aber die Berechnung nach der Tabelle von
Sanden/Danner/Küppersbusch. Dabei entspricht es ständiger Übung,
die steuer- und sozialversicherungsrechtlich maßgeblichen
Bewertungsfaktoren heranzuziehen, wenn eine Naturalvergütung wegen
Zeitablaufs nicht mehr geleistet werden kann und deshalb dem
Arbeitnehmer Geldersatz zu leisten ist.
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Dienstfahrzeuge aller Sorten |
Der Arbeitgeber, dem der
Arbeitnehmer vertragswidrig die Herausgabe des ihm überlassenen
Firmenwagens verweigert, kann deshalb in der Regel keinen abstrakten
Schadensausgleich nach den oben erwähnten Tabellenwerten vom
Arbeitnehmer verlangen. Die Berechnung seines Schadens richtet sich
nach § 252 BGB.
Verweigert der als Außendienstler tätige Arbeitnehmer im
Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu Unrecht
die Rückgabe des ihm überlassenen Firmenfahrzeugs wegen eines
vermeintlichen Zurückbehaltungsrechts, so schuldet er dem Arbeitgeber
für die Dauer der unrechtmäßigen Vorenthaltung Schadensersatz wegen
entgangener Gebrauchsvorteile auch dann, wenn
der Arbeitgeber kein Ersatzfahrzeug gemietet oder keinen konkreten
Gewinnausfall erlitten hat, das LAG
Hamm mal im Jahre 2002 entschieden. Entgegen zunehmend vertretener
Auffassung stellt auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen der Verlust
der Gebrauchsmöglichkeit als solcher einen ersatzfähigen Vermögensschaden
dar. Der gewerbliche Charakter der Fahrzeugnutzung sei
lediglich für die Berechnung der Schadenshöhe von Belang. |
Sehen die
Parteien des Arbeitsvertrags keine Regelung für die PKW-Nutzung des
Dienstwagens für den Fall des streitigen Bestand des Arbeitsverhältnisses
vor, ist nach einer anderen LAG-Rechtsprechung eine ergänzende
Vertragsauslegung erforderlich, die in der Regel ergibt, dass
der Arbeitnehmer den PKW zurückgibt und im Fall des Fortbestehens des
Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe des
vertraglich zugrundegelegten Sachbezugswerts als Arbeitsentgelt zu
leisten hat. Der Arbeitnehmer, der zum privaten Gebrauch eines
Firmenfahrzeugs berechtigt ist, hat diesen jedenfalls dann an den
Arbeitgeber zur betrieblichen Nutzung herauszugeben, wenn er länger
als sechs Wochen, dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz, arbeitsunfähig ist, sagt eine andere
Entscheidung. |
Gehören Sachbezüge zum
Arbeitsentgelt und sind sie nicht frei widerruflich - wie die Überlassung
eines Firmenfahrzeugs zum unbeschränkten privaten Gebrauch -, so sind
sie der Arbeitnehmerin nicht nur während eines Beschäftigungsverbots
im Sinne des § 3 Abs 1 , § 4 MuSchG, sondern regelmäßig auch während
der Schutzfristen des § 3 Abs 2 ,
§ 6 Abs 1 MuSchG weiterzugewähren.
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Die
Rechtsprechung ist komplex, aber
als Faustregel wird man mangels eindeutiger vertraglicher
Vereinbarungen regelmäßig dem Herausgabeverlangen des Chefs besser
entsprechen, wenn man Ärger vermeiden will. Danach kann man
überprüfen, ob man einen Schadensersatzanspruch hat. |
Firmenfahrzeug
und Schadensfreiheitsrabatt
Bei einigen Versicherern ist es bei einem
Firmenfahrzeug möglich, seine Schadenfreiheit in dem Vertrag zu
realisieren und dementsprechend fortzuschreiben. Man kann also rück-
oder weitergestuft werden, ohne dass es hierfür auf die konkrete
Nutzung des Wagen ankommt. Das birgt Risiken, wenn etwa andere
Arbeitnehmer das Fahrzeug auch nutzen. Es gibt Direktversicherer, beim
Wechsel vom dienstlich genutzten Fahrzeug zum privaten PKW die
Unfallfreiheit mit dem Firmenfahrzeug bei der Berechnung der neuen Prämie
berücksichtigt. |
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Wir haben unter
anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Berlin, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Aachen, Hagen, Hamm, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
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