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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Firmenfahrzeug

Herausgabe

Schadensersatz

Gebrauchsvorteile

Arbeitsmittel oder Gehalt - worin besteht die Leistung des Dienstfahrzeugs eigentlich? 

Die Möglichkeit, einen Dienstwagen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch für Privatfahrten nutzen zu können, ist eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Mit der vereinbarten Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung haben die Parteien die Hauptleistungspflicht erweitert. Mit ihr wird dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zugewendet. Die Überlassung eines Pkw besitzt Vergütungscharakter und steht daher im Synallagma des Arbeitsvertrages. Nach den vertraglichen Vereinbarungen kann dem Arbeitnehmer häufig die private Nutzungsmöglichkeit entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Nutzung des Firmenfahrzeugs für Dienstreisen entfallen. Ist das so, steht nach dem Willen der Parteien die dienstliche Nutzung des Firmenfahrzeugs im Vordergrund. Die private Nutzung ist damit an die Leistung von Dienstfahrten mit dem Firmen-Pkw geknüpft. In einem solchen Fall ist durch das vorbehaltene Recht, bei Wegfall der Verpflichtung zu Dienstfahrten, den Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu entziehen, keine Störung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung anzunehmen. Zu achten ist auch darauf, dass die widerrufenen Leistungen nicht mehr als 15 % der Gesamtbezüge betragen.  

Ist der Entzug des Firmenfahrzeugs rechtswidrig, besteht der Schaden in der Differenz zwischen der Vermögenslage, die eingetreten wäre, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte, und der durch die Nichterfüllung tatsächlich entstandenen Vermögenslage (BAG). Damit besteht der Schaden im vorliegenden Fall in den in der Freizeit entgangenen Gebrauchsvorteilen des Pkw. Die Nutzungsentschädigung kann bei dem Entzug von Gebrauchsvorteilen eines Pkw nicht abstrakt berechnet werden, wenn der Gläubiger tatsächlich über einen gleichwertigen Pkw verfügte und damit keinen Nutzungsausfall erlitten hat. Der Kläger muss sich deshalb auf eine konkrete Schadensberechnung in dem Sinne des Ersatzes von tatsächlich erbrachten Aufwendungen (Wertverlust, Steuern, Versicherung, Kosten notwendiger und nützlicher Reparaturen und Wartungsarbeiten, Treibstoff) verweisen lassen. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß §§ 325, 251 BGB Schadensersatz wegen unterbliebener Bereitstellung eines Pkw auch zur privaten Nutzung zu leisten, kann der Arbeitnehmer im Falle der tatsächlichen Nutzung seines gleichwertigen privaten Pkw nur die hierfür aufgewendeten Kosten ersetzt verlangen. 

Eine abstrakt nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch ermittelte Nutzungsausfallentschädigung steht ihm nicht zu. 

Wichtig: Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienst-PKW unberechtigt, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz in Geld in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen, hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt. Danach liegt es im Rahmen richterlichen Ermessens, den Wert der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.

Das BAG hat erläutert, wann der Arbeitnehmer seinen Nutzungsausfallentschädigungsanspruch abstrakt berechnen darf. Nur wenn der Arbeitnehmer einen gleichwertigen privaten Pkw nutzt, beschränkt sich sein Anspruch auf die konkret hierfür aufgewendeten Kosten. Nutzt der Kläger keinen gleichwertigen privaten Pkw, gilt bei abstrakter Berechnung nur die Entschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit - nicht aber die Berechnung nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch. Dabei entspricht es ständiger Übung, die steuer- und sozialversicherungsrechtlich maßgeblichen Bewertungsfaktoren heranzuziehen, wenn eine Naturalvergütung wegen Zeitablaufs nicht mehr geleistet werden kann und deshalb dem Arbeitnehmer Geldersatz zu leisten ist. 

Dienstfahrzeuge aller Sorten

Der Arbeitgeber, dem der Arbeitnehmer vertragswidrig die Herausgabe des ihm überlassenen Firmenwagens verweigert, kann deshalb in der Regel keinen abstrakten Schadensausgleich nach den oben erwähnten Tabellenwerten vom Arbeitnehmer verlangen. Die Berechnung seines Schadens richtet sich nach § 252 BGB. Verweigert der als Außendienstler tätige Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu Unrecht die Rückgabe des ihm überlassenen Firmenfahrzeugs wegen eines vermeintlichen Zurückbehaltungsrechts, so schuldet er dem Arbeitgeber für die Dauer der unrechtmäßigen Vorenthaltung Schadensersatz wegen entgangener Gebrauchsvorteile auch dann, wenn der Arbeitgeber kein Ersatzfahrzeug gemietet oder keinen konkreten Gewinnausfall erlitten hat, das LAG Hamm mal im Jahre 2002 entschieden. Entgegen zunehmend vertretener Auffassung stellt auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit als solcher einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Der gewerbliche Charakter der Fahrzeugnutzung sei lediglich für die Berechnung der Schadenshöhe von Belang.
Sehen die Parteien des Arbeitsvertrags keine Regelung für die PKW-Nutzung des Dienstwagens für den Fall des streitigen Bestand des Arbeitsverhältnisses vor, ist nach einer anderen LAG-Rechtsprechung eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich, die in der Regel ergibt, dass der Arbeitnehmer den PKW zurückgibt und im Fall des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe des vertraglich zugrundegelegten Sachbezugswerts als Arbeitsentgelt zu leisten hat. Der Arbeitnehmer, der zum privaten Gebrauch eines Firmenfahrzeugs berechtigt ist, hat diesen jedenfalls dann an den Arbeitgeber zur betrieblichen Nutzung herauszugeben, wenn er länger als sechs Wochen, dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, arbeitsunfähig ist, sagt eine andere Entscheidung. 
Gehören Sachbezüge zum Arbeitsentgelt und sind sie nicht frei widerruflich - wie die Überlassung eines Firmenfahrzeugs zum unbeschränkten privaten Gebrauch -, so sind sie der Arbeitnehmerin nicht nur während eines Beschäftigungsverbots im Sinne des § 3 Abs 1 , § 4 MuSchG, sondern regelmäßig auch während der Schutzfristen des § 3 Abs 2 , § 6 Abs 1 MuSchG weiterzugewähren.
Die Rechtsprechung ist komplex, aber als Faustregel wird man mangels eindeutiger vertraglicher Vereinbarungen regelmäßig dem Herausgabeverlangen des Chefs besser entsprechen, wenn man Ärger vermeiden will. Danach kann man überprüfen, ob man einen Schadensersatzanspruch hat. 
Firmenfahrzeug und Schadensfreiheitsrabatt

Bei einigen Versicherern ist es bei einem Firmenfahrzeug möglich, seine Schadenfreiheit in dem Vertrag zu realisieren und dementsprechend fortzuschreiben. Man kann also rück- oder weitergestuft werden, ohne dass es hierfür auf die konkrete Nutzung des Wagen ankommt. Das birgt Risiken, wenn etwa andere Arbeitnehmer das Fahrzeug auch nutzen. Es gibt Direktversicherer, beim Wechsel vom dienstlich genutzten Fahrzeug zum privaten PKW die Unfallfreiheit mit dem Firmenfahrzeug bei der Berechnung der neuen Prämie berücksichtigt.

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Berlin, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Aachen, Hagen, Hamm, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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