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Personalgespräche
Bedeutung
Teilnahme Dritter |
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§ 82 BetrVG konstatiert ein Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers:
Der Arbeitnehmer hat das
Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von
den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen
Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des
Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für
die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und
Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm
die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner
beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein
Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des
Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen
Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im
Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. |
Personalgespräche
sollte man nicht heimlich aufzeichnen
Landesarbeitsgericht Köln 2011: Das heimliche
Aufzeichnen von Personalgesprächen ist als erheblicher
Arbeitsvertragsverstoß anzusehen, der das Vertrauen in die
Redlichkeit des Arbeitnehmers so ernsthaft stört, dass vor Ausspruch
einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung entbehrlich ist, da
eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den
Arbeitnehmer erkennbar - ausscheidet.
Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den Arbeitsnehmern
die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Gesprächen über die
Beschreibung ihrer Tätigkeit, die als Grundlage für eine Ein- bzw.
Umgruppierung dienen soll, zu verweigern, wenn die Arbeitnehmer die
Hinzuziehung wünschen, LAG Köln 2008.
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Kann
man darauf bestehen, dass ein Anwalt den Arbeitnehmer zu
Personalgesprächen begleitet?
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass bei
bevorstehenden Personalgesprächen die Anwesenheit
seines Anwalts durch den Arbeitgeber zugelassen wird, stellt
LAG Hamm 2001 fest. Denn die Teilnahme an Personalgesprächen gehöre zum
selbstverständlichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, welcher die
eigentliche Kernpflicht, nämlich die Leistung entgeltlicher Arbeit,
umgebe. Da aber die vertragliche Dienstleistung des Arbeitnehmers höchstpersönlich
wahrzunehmen ist, sind auch die von der Arbeitgeberin angeordneten
Personalgespräche grundsätzlich höchstpersönlich wahrzunehmen. Der
streng personenbezogene Charakter des Arbeitsverhältnisses verbietet es
also, dass der Arbeitnehmer gegen den Widerstand der Arbeitgeberin
betriebsfremde Personen zur Wahrnehmung seiner Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis hinzuzieht.
Allerdings hat das LAG Hamm auf einen interessanten
Gesichtspunkt hingewiesen: Allerdings sei es denkbar, dass der Arbeitgeber
seinerseits bei Personalgesprächen betriebsfremde Personen z. B. einen
Anwalt oder Verbandsvertreter hinzuzieht und damit auch die rein personale
Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlasse. In einem solchen
Fall erscheint es dem Gericht denkbar, dass der Arbeitnehmer seinerseits
aus dem Gesichtspunkt der Waffen- und
Chancengleichheit Anspruch darauf hat, dass auf seiner Seite
ebenfalls eine betriebsfremde Person seines
Vertrauens mitwirkt.
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Wichtige
Themen des Arbeitsrechts auf diesen Seiten:
Abmahnung
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