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Filesharing
Gewerblich |
Das
Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht folgt für den Bereich des Filesharing
der Auffassung, dass eine Mindestanzahl von Abrufen bereitgehaltener
Dateien für die Annahme gewerbsmäßigen Ausmaßes nicht erforderlich
ist. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Nutzer eines
Filesharing-Dienstes danach strebt, einen wirtschaftlichen Vorteil zu
erzielen.
Ohne gegenteilige Anhaltspunkte kann der Abruf einer
urheber- oder leistungsschutzrechtlich geschützten Datei in einem
legalen Umfeld nach allgemeiner Lebenserfahrung nur gegen Entgelt
erwartet werden. Der Anbieter eines geschützten Werks in einem
Filesharing-Dienst erzielt den wirtschaftlichen Vorteil, Aufwendungen
zu ersparen.
Denn mit dem Einstellen von Dateien in einen solchen
Dienst bezweckt er, gleichermaßen eingestellte Dateien anderer Nutzer
dieses Dienstes ebenfalls kostenfrei – widerrechtlich -
herunterladen zu können. Somit ist auch das Heraufladen von Dateien für
die Weiterverbreitung an eine unbegrenzte Zahl möglicher Nutzer eine
Rechtsverletzung, die unmittelbar auf die Erlangung eines Vorteils
ausgerichtet ist. Das öffentliche Angebot einer Datei zum
Herunterladen ist keine private Nutzung.
Das „gewerbliche
Ausmaß“ der hier maßgeblichen Rechtsverletzungen ergibt
sich zudem aus der Schwere der Rechtsverletzungen (§ 101 Abs. 1 Satz
2 UrhG; BT-Drucksache 16/8783, S. 50). Entscheidend bei der
Feststellung der Schwere der Rechtsverletzung ist, ob diese üblicherweise
mit einer auf einem gewerblichen Handeln beruhenden Rechtsverletzung
verbunden ist. Der Senat folgt der Ansicht,
dass dieses Ausmaß auch bei einem einmaligen Angebot eines kompletten
Musikalbums während der relevanten Verkaufs- und
Verwertungsphase erreicht wird (Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht vom
05.02.2010, Aktenzeichen: 6 W 26/09).
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Was würde Beethoven zum filesharing
sagen? 2020 wird Beethovens 250. Geburtstag gefeiert, was schon jetzt
die interessante Frage aufwirft, wie wohl dann die Speichermedien und
die dazu gehörige Rechtsprechung aussehen. |
Wir befassen uns auf den
weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft,
der Beweislast, des Diensteanbieters,
der Störereigenschaft, des Filesharing
und der Softwarepiraterie (Portal
zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads").
Vertrauen Sie uns, wir haben Erfahrung in
diesen Fällen. Denn wir haben zahlreiche Fälle mit dem Thema
"Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen" und andere
urheberrechtliche Probleme dieser Art gelöst und konnten jedenfalls
andere Ergebnisse erzielen, als die von der Gegenseite vorgeschlagenen
"Einigungsangebote".
Einer der von uns erfolgreich behandelten Fälle
wurde in der Ratgeber Recht Sendung des WDR bzw. der ARD, Samstag,
12.05.2007 vorgestellt: Tauschbörsen:
Wann Urheberrechte verletzt sind. Die Redakteurin hat sich
von uns die rechtliche Thematik ausführlich darlegen lassen.
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