Eingruppierungsprobleme
nach Bundesarbeitsgericht (4 AZR 431/09)
Was ist, wenn ein Facharzt in einem Krankenhaus
vorgeblich die Arbeit eines Oberarztes leistet? Ist er dann höher zu
gruppieren? Kann er auf Feststellung der Höhergruppierung und die
Lohndifferenzen klagen?
Die tarifvertragliche Regelung sieht hier vor, dass
dem Arzt die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder
Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich
übertragen worden ist. Ein „Teilbereich“ ist nach dem BAG eine
organisatorisch abgrenzbare Einheit, die über eine eigene räumliche,
personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt. Zugleich muss
ihr eine eigene Verantwortungsstruktur zugewiesen sein. Beim
Funktionsbereich muss es sich auch um einen „Bereich“ handeln, der
regelmäßig durch eine gewisse organisatorische Abgegrenztheit
gekennzeichnet ist. Einsätze reichen nicht aus, wenn der betroffene
Arbeitnehmer nicht einer solche Abteilung vorsteht. Es müsste dann
vorgetragen werden, dass dem Anspruchsteller eine Verantwortung übertragen
worden ist, die über die allgemeine „ärztliche“ Verantwortung
eines Facharztes hinausgeht. Wichtig wäre der Nachweis, dass ein
Aufsichts- und - Weisungsrecht bezüglich des medizinischen
Personals vorliegt. Bezeichnungen als Oberarzt durch den Arbeitgeber
oder selbst der Terminus im Arbeitsvertrag reichen ohne die
vorgenannten Umstände nicht aus, von einer solchen Gruppierung
auszugehen.
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