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Gruppierung

Höhergruppierung

Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Eingruppierungsprobleme nach Bundesarbeitsgericht (4 AZR 431/09)

Was ist, wenn ein Facharzt in einem Krankenhaus vorgeblich die Arbeit eines Oberarztes leistet? Ist er dann höher zu gruppieren? Kann er auf Feststellung der Höhergruppierung und die Lohndifferenzen klagen? 

Die tarifvertragliche Regelung sieht hier vor, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Ein „Teilbereich“ ist nach dem BAG eine organisatorisch abgrenzbare Einheit, die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt. Zugleich muss ihr eine eigene Verantwortungsstruktur zugewiesen sein. Beim Funktionsbereich muss es sich auch um einen „Bereich“ handeln, der regelmäßig durch eine gewisse organisatorische Abgegrenztheit gekennzeichnet ist. Einsätze reichen nicht aus, wenn der betroffene Arbeitnehmer nicht einer solche Abteilung vorsteht. Es müsste dann vorgetragen werden, dass dem Anspruchsteller eine Verantwortung übertragen worden ist, die über die allgemeine „ärztliche“ Verantwortung eines Facharztes hinausgeht. Wichtig wäre der Nachweis, dass ein Aufsichts- und - Weisungsrecht bezüglich des medizinischen Personals vorliegt. Bezeichnungen als Oberarzt durch den Arbeitgeber oder selbst der Terminus im Arbeitsvertrag reichen ohne die vorgenannten Umstände nicht aus, von einer solchen Gruppierung auszugehen.  

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