Wann
hat man Anspruch darauf, dass man dauerhaft eine zunächst vorübergehend übertragene Tätigkeit
ausübt?
Zunächst einmal gilt: Ob
eine Tätigkeit von einem Angestellten nur vorübergehend auszuüben ist, bestimmt sich nach dem bei der Übertragung der Tätigkeit zum Ausdruck gekommenen Willen des Arbeitgebers.
Bei der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit hat der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung billiges Ermessen zu wahren. Danach ist jeder einzelne Übertragungsvorgang zu prüfen. Das billige Ermessen muss sich auf die Tätigkeitsübertragung "an sich" und auf die
"Nicht-Dauerhaftigkeit" der Übertragung beziehen. Das Interesse des Arbeitnehmers an der dauerhaften Aufgabenwahrnehmung und das Interesse des Arbeitgebers an einem flexiblen Personaleinsatz sind abzuwägen.
Wir
können aufgrund von Erfahrung solche Konstellationen bewerten und helfen Ihnen gerne weiter. |