Das
KSchG ist zum 1.1.2004 zu Lasten der Arbeitnehmer (AN) geändert worden. Teilweise
sind die Neuregelungen kompliziert gefasst, so dass man die ersten Urteile wird abwarten
müssen. Die folgenden Ausführungen können daher nicht als allgemein
verbindlich angesehen werden!
Außerdem
werden im Folgenden nur die wesentlichen Züge der wesentlichen Änderungen
erläutert im Einzelfall sollte man rechtzeitig Rechtsrat einholen.
1. Änderungen des Anwendungsbereichs des KSchG
a)
Persönlich
Insoweit
unverändert hat Kündigungsschutz nach dem KSchG nur, wessen Arbeitsverhältnis länger
als 6 Monate besteht (§ 1 Abs. 1 KSchG) sofern das KSchG der Beschäftigtenzahl
auf den Betrieb anwendbar ist:
b)
Betrieblich
Bis
1996 galt das KSchG in Betrieben mit mehr als 5 regelmäßig Beschäftigten
ausschließlich der Azubis. Geändert durch die CDU/FDP-Koalition galt es ab 1996 erst in
Betrieben mit mehr als 10 regelmäßig Beschäftigten ausschließlich der Azubis. Nach ihrem
Wahlsieg 1998 machte Rot-Grün das rückgängig und stellte den bis 1996
geltenden Zustand wieder her.
Seit
dem 1.Januar 2004 gelten nun diejenigen erneuten Änderungen, die der Vermittlungsausschuss von
Bundestag und Bundesrat im Dezember 2003 ausgehandelt hat.
Gesetzlich ist nun folgendes
geregelt:
Grundsätzlich
findet das KSchG nach wie vor Anwendung erst in Betrieben mit fünf
und mehr Beschäftigten.
Das
KSchG gilt aber nicht mehr für AN, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen
hat, sofern der Betrieb bis zu 10 Mitarbeiter/innen hat. Entscheidend ist dabei
nicht das Datum, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde, sondern das Datum der
tatsächlichen Arbeitsaufnahme.
Diese
AN werden ab dem 1.1.04 bei der Feststellung, ob der Betrieb 5 oder weniger Mitarbeiter
hat, bis zur Zahl von 10 regelmäßig Beschäftigten nicht berücksichtigt. Beschäftigte im Sinne des KSchG sind stets nur Vollzeitkräfte;
Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen als ½, mit bis zu 30
Wochenstunden
als ¾ einer Vollzeitkraft.
Beispiele:
(1) Der Betrieb
hat im Dezember 2003 5 Vollzeitkräfte: Niemand fällt unter das KSchG.
(2) Der Betrieb hat im Dezember 2003 5
Vollzeitkräfte; AG stellt im Januar 2004 5 weitere
Vollzeitmitarbeiter ein: Alle 10 haben
keinen Kündigungsschutz.
(3) Der Betrieb hat im Dezember 2003 3
Vollzeitkräfte; AG stellt im Januar 2004 7 weitere Vollzeitkräfte ein: Niemand hat
Kündigungsschutz.
(4) Der Betrieb hat im Dezember 2003
fünf Vollzeitkräfte; AG stellt im Januar 2004 sechs weitere Vollzeitkräfte ein: Alle haben
Kündigungsschutz (so weit/so bald die Arbeitsverhältnisse länger als 6 Monate
gedauert haben!)
2. Änderungen bei der Sozialauswahl
Betriebsbedingte
Kündigungen setzen voraus, dass der Arbeitsplatz endgültig weggefallen ist UND im
Betrieb (ggfs: Unternehmen) auch kein gleichwertiger Arbeitsplatz da ist.
Darüber
hinaus muss der Arbeitgeber ggf. die richtige Sozialauswahl treffen.
Wird
beispielsweise ein Betriebsteil wegen Unrentabilität geschlossen, und können von den 20
dort Beschäftigten nur 10 anderswo im Betrieb unterkommen, so fragt es sich, welchen 10
Mitarbeitern gekündigt werden darf.
Zu
kündigen ist stets den sozial Stärkeren, sozial
Schwächere sind stärker geschützt.
Wird
diese Sozialauswahl vom Arbeitgeber falsch getroffen, so ist eine
betriebsbedingte Kündigung auch dann unwirksam, wenn Gründe für eine
betriebsbedingte Kündigung an sich vorliegen ( § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG).
Bis
zum 1.1.04 hatte der Arbeitgeber grob gesagt - soziale Gesichtspunkte
zu berücksichtigen was alles Mögliche heißen konnte, so dass erhebliche
Rechtsunsicherheit bestand.
Nach
der Änderung zum 1.1.2004 sind jetzt nur noch Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung zu
berücksichtigen.
Alles
andere fällt nicht mehr ins Gewicht, so z.B. weder eine Schwangerschaft
noch
Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt, Pflegebedürftigkeit naher
Familienangehöriger, Gesundheitszustand, unverschuldet erlittener Arbeitsunfall
etc., was alles vor dem 1.1.04 von der Rechtsprechung als sozial berücksichtigenswert
anerkannt worden war.
3.
NEU: Gesetzlicher Anspruch auf Abfindung bei Klageverzicht nur bei BETRIEBSBEDINGTEN
Kündigungen
Nach
der neuen Vorschrift des § 1a KSchG hat der/die Gekündigte im Falle einer
betriebsbedingten Kündigung einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf eine Abfindung von
0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr, wenn er/sie die Klagefrist des § 4 KSchG
ohne Klage zu erheben verstreichen lässt.
Voraussetzungen des
Abfindungsanspruchs
-
Betriebsbedingte Kündigung
-
Nennung der betriebsbedingten Gründe im
Kündigungsschreiben
-
Hinweis auf die Möglichkeit des
Abfindungsanspruchsanspruchs bei Klageverzicht im Kündigungsschreiben
-
Keine Erhebung einer Kündigungsschutzklage
innerhalb der 3-Wochen-Klage-Frist
Berechnungsgrundlage
für den Monatsverdienst sind die Geld- und Sachbezüge, die dem Arbeitnehmer bei
Zugrundelegung seiner regelmäßigen individuellen Arbeitszeit in dem Monat zusteht, in
dem das Arbeitsverhältnis endet (§§ 1a, 10 Abs. 3 KSchG). Bei der Ermittlung der
Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten auf ein volles
Jahr aufzurunden (§ 1a Abs. 2 S. 3 KSchG). Im Einzelnen kann die Berechnung schwierig
sein. Daher sollte man auch daher rechzeitig Rechtsrat einholen.
4.
Änderungen bei den Klagefristen
Verkürzt gesagt, musste man bisher nur
dann die Klagefrist von 3 Wochen (berechnet ab dem Zugang der Kündigung) einhalten, wenn
man eine Kündigungsschutzklage erheben wollte, wenn also das
Kündigungsschutzgesetz
personell und betrieblich anwendbar war (vergleiche oben) und der Arbeitgeber eine verhaltens-,
personen- oder betriebsbedingte ordentlich (= fristgerechte) Kündigung ausgesprochen
hatte. Nach neuer Rechtslage seit dem 1.1.2004 gilt die 3-Wochen-Klagefrist nunmehr für
alle Arten von Kündigungen und für alle Arten von Klagen.
Es ist jetzt also egal, ob das
KSchG noch nicht anwendbar ist, weil das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als 6
Monate gedauert hat, ob es eine ordentliche oder eine fristlose Kündigung handelt, und ob
man eine klassische Kündigungsschutzklage erheben will, in der man moniert,
die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, oder ob man sich etwa darauf berufen will, die
Kündigung sei sittenwidrig (z.B. aus rassistischen Motiven oder im Rahmen von
Mobbing)
erfolgt.
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